KHErpV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Erstellung abweichender Regelungen zur Erprobung neuer Modelle der Krankenhausversorgung Vom 25. Juni 2025

Ausfertigungsdatum:
25.06.2025
Fundstelle:
GVOBl. 2025, Nr. 96
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KHErpV

Aufgrund des § 44 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 10. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 1004), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 458), geförderten Krankenhäuser. Nicht förderfähig sind die von § 5 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400), erfassten Einrichtungen.

§ 2

Abweichende Regelungen

§ 2 Abweichende Regelungen(1) Von den Regelungen oder den standardisierten Vorgaben des fachlichen Prüfungsverfahrens der Einzelförderung kann durch die Heranziehung veränderter oder pauschaler Kostenkennwerte oder ergänzender Qualitätsanforderungen abgewichen werden, wenn das neu zu erprobende Modell den Grundsätzen der Nachhaltigkeit entspricht sowie der1. Ermöglichung sektorenverbindender oder anderer innovativer und bedarfsgerechter Versorgungsformen,2. Ermöglichung zukunftsfähiger wirtschaftlicher und medizinischer Konzepte,3. Ermöglichung eines optimierten Personaleinsatzes,4. Ermöglichung nachhaltigen Bauens sowie eines nachhaltigen Umbaus im Bestand,5. Ermöglichung der Gefahrenvorsorge für potentielle Extremwetterlagen, insbesondere Hitze, Hochwasser, Starkregen oder andere klimatisch bedingte Belastungen,6. Ermöglichung energetischer Optimierungen und der Nutzung zukunftsfähiger Energieträger,7. Krisenvorsorge,8. Entwicklung, Erforschung oder Umsetzung evidenzbasierter baulich-technischer Lösungen oder9. Ermöglichung einer bürokratieärmeren Prozessgestaltungdient. Die Höhe der Investitionsmittel für eine Einzelmaßnahme berechnet sich auf der Grundlage der vom bisher geübten fachlichen Prüfungsverfahren abweichenden Regelungen gemäß Absatz 1 Satz 1. Nachhaltigkeit im Sinne von Satz 1 umfasst insbesondere die Schaffung einer baulichen Infrastruktur, die eine schnelle Anpassung an neue Konzepte der Gesundheitsversorgung und dadurch eine dauerhafte Nutzung der geschaffenen Infrastruktur ermöglicht.(2) Zu erprobende neue Modelle sind durch eine wissenschaftliche Evaluation zu begleiten. Die Evaluation ist vom Krankenhausträger zu beauftragen, außer das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beauftragt diese selbst. Der Krankenhausträger hat an der Evaluation im notwendigen Umfang mitzuwirken und die erlangten Erkenntnisse dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium und den anderen in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern über das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium vollumfänglich zur Verfügung zu stellen. Näheres wird durch Bescheid geregelt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die wissenschaftliche Evaluation vom für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium beauftragt wird.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.