KgfEGDV SH 1971 · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Durchführung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes Vom 25. Mai 1954, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 *)

Fundstelle:
GVOBl. 1954 950
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 4

§ 4 Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie den Abschnitt I des KgfEG und die Feststellung der Antragsberechtigung nach Abschnitt II betreffen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie die Entscheidung über die Gewährung von Darlehen und Beihilfen im Sinne des Abschnittes II des KgfEG betreffen.

§ 4

§ 4 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie den Abschnitt I des KgfEG und die Feststellung der Antragsberechtigung nach Abschnitt II betreffen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie die Entscheidung über die Gewährung von Darlehen und Beihilfen im Sinne des Abschnittes II des KgfEG betreffen.

Eingangsformel KgfEGDV

Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG. -) vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5) sowie Artikel 38 Abs. 3 der Landessatzung für Schleswig-Holstein hat die Landesregierung folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

§ 1 Zuständige Dienststellen im Sinne des § 10 des KgfEG sind. a. für die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungen im Sinne des Abschnittes I und die Feststellung der Antragsberechtigung nach Abschnitt II des Gesetzes die Versorgungsämter und das Landesversorgungsamt, b. für die Entscheidung über die Gewährung von Darlehen und Beihilfen im Sinne des Abschnittes II des Gesetzes die Ausgleichsbehörden.

§ 2

§ 2 (1) Zur Durchführung des Abschnittes I und zur Feststellung der Antragsberechtigung nach Abschnitt II des Gesetzes werden bei den Versorgungsämtern für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt Feststellungsausschüsse gemäß § 12 des KgfEG gebildet. (2) Die Feststellungsausschüsse werden nach Bedarf vom zuständigen Versorgungsamt einstufen.

§ 3

§ 3 (1) Der nach § 19 des KgfEG zu errichtende Beschwerdeausschuß wird bei dem Landesversorgungsamt gebildet. (2) Der Schleswig-Holsteinische Landtag wählt die Besitzer des Beschwerdeausschusses.

§ 4

§ 4 Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie den Abschnitt I des KgfEG und die Feststellung der Antragsberechtigung nach Abschnitt II betreffen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen, soweit sie die Entscheidung über die Gewährung von Darlehen und Beihilfen im Sinne des Abschnittes II des KgfEG betreffen.

§ 5

§ 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.