KfSachvGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz (ZuständigkeitsVO-KfSachvG) Vom 23. Mai 1972

Ausfertigungsdatum:
23.05.1972
Fundstelle:
GVOBl. 1972, 102
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes soweit dort nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.

§ 1

§ 1(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes soweit dort nichts anderes bestimmt ist.(2) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.

Eingangsformel KfSachvGzustBehV

Aufgrund der §§ 10 und 15 des Kraftfahrsachverständigengesetzes (KfSachvG) vom 22. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2086) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes soweit dort nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Kraftfahrsachverständigen-Verordnung vom 22. Juli 1957 (GVOBl. Schl.-H. S. 102) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.