KennzVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Kennzeichnung wild lebender Tiere zu wissenschaftlichen Zwecken (Kennzeichnungsverordnung - KennzVO) Vom 26. November 2008

Ausfertigungsdatum:
26.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 728
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KennzVO

Aufgrund des § 37 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136, ber. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Genehmigung

§ 1 Genehmigung(1) Die Kennzeichnungsgenehmigung schließt die Genehmigung gemäß § 43 Abs. 8 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz zum Fang der zu kennzeichnenden Tiere ein. (2) Die Genehmigung darf nur Personen erteilt werden, die die Gewähr für eine sachgerechte und zuverlässige Arbeit bei Fang und Kennzeichnung bieten. Sie müssen über ausreichende Sachkunde verfügen und mit den Bestimmungen des Naturschutz-, Jagd- und Tierschutzrechts vertraut sein. (3) Die Kennzeichnungsgenehmigung ist jederzeit widerruflich zu erteilen. Sie kann: 1. räumlich auf bestimmte Regionen oder Gebiete;2. inhaltlich auf bestimmte Arten und Artengruppen oder auf besondere Aufgabenstellungen der Kennzeichnungsprogramme und3. zeitlich auf bestimmte Jahre oder Jahresabschnitte beschränkt werden.

§ 2

Antragstellung

§ 2 Antragstellung(1) Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Kennzeichnungsgenehmigung sind schriftlich an die zuständige Naturschutzbehörde zu richten. (2) Vor Erteilung und Verlängerung einer Genehmigung sind bei der Kennzeichnung (Beringung) von Vögeln das Institut für Vogelforschung „Vogelwarte Helgoland“ sowie bei der Kennzeichnung von Säugetieren, die dem Jagdrecht unterliegen, die oberste Jagdbehörde zu hören.

§ 3

Kennzeichen, Kennzeichnungsbereich

§ 3 Kennzeichen, Kennzeichnungsbereich(1) Das Kennzeichnen zu wissenschaftlichen Zwecken im Sinne dieser Verordnung umfasst: 1. äußerlich am Tier angebrachte Fremdkörper, insbesondere Fußringe, Flügel- und Ohrmarken, Halsbänder oder Farben,2. Sendeanlagen am Körper oder unter der Haut. (2) Die Art der Kennzeichnung ist in der Genehmigung zu bestimmen. (3) Fremde Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder der Nutzungsberechtigten betreten werden. Der Fang von dem Jagdrecht unterliegenden Tieren in fremden Jagdbezirken bedarf außerdem der Einwilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten.

§ 4

Fang, Durchführung der Kennzeichnung

§ 4 Fang, Durchführung der Kennzeichnung(1) Zum Fang der Tiere dürfen nur Netze und Fallen verwendet werden, die einen unversehrten Fang gewährleisten. Auf Fang gestellte Vorrichtungen sind zu beaufsichtigen. (2) Die gefangenen Tiere sind unverzüglich zu kennzeichnen und wieder in Freiheit zu setzen.

§ 5

Ausweispflicht

§ 5 AusweispflichtWer wild lebende Tiere kennzeichnet, hat die Genehmigung nach § 1 Abs. 1 mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, Jagdschutzberechtigten sowie der zuständigen Naturschutzbehörde zur Prüfung auszuhändigen.

§ 6

Informationspflicht

§ 6 InformationspflichtDie Genehmigungsbehörde kann durch Auflagen sicherstellen, dass die gesammelten Daten an zentrale Auswertungsstellen und die Naturschutzbehörden übermittelt werden.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft; sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 (RGBl. I S. 331)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.