Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz (Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung - CanZustVO)Vom 18. Juni 2024*
- Ausfertigungsdatum:
- 18.06.2024
- Fundstelle:
- GVOBl. 2024, 467
Zuständigkeiten des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit
§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für Arbeitsschutz, Soziales und GesundheitDas Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit ist zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 27) für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Apotheken.
Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums
§ 5 Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen MinisteriumsDas für Gesundheit zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem MedCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3.
Zuständigkeiten des Landeslabors Schleswig-Holstein
§ 1 Zuständigkeiten des Landeslabors Schleswig-HolsteinDas Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 2) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG und die behördliche Überwachung nach § 27 KCanG sowie die damit verbundenen Maßnahmen.
Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums
§ 2 Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen MinisteriumsDas für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem KCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landeslabor Schleswig-Holstein in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 1.
Zuständigkeiten des Landesamts für soziale Dienste
§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für soziale DiensteDas Landesamt für soziale Dienste ist zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 27) für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Apotheken.
Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte
§ 4 Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien StädteDie Behörden der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 17 Absatz 1 Satz 2 MedCanG für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durch Ärztinnen und Ärzte.
Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums
§ 5 Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen MinisteriumsDas für Gesundheit zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem MedCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für soziale Dienste in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.