KAusglÜG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zum Kostenausgleich bei Übertragung von Aufgaben auf Träger der Regionalplanung, untere Landesplanungsbehörden sowie höhere Verwaltungsbehörden Vom 27. April 2012 *

Ausfertigungsdatum:
27.04.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012 452
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

Kostenausgleich

§ 1 Kostenausgleich (1) Auf der Grundlage von Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein gleicht das Land die finanziellen Mehrbelastungen der Träger der Regionalplanung und der unteren Landesplanungsbehörden oder den Trägern der Funktion als höhere Verwaltungsbehörde für die Genehmigung der Flächennutzungspläne und genehmigungspflichtigen Bebauungspläne aus, die durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung landesplanungsrechtlicher Vorschriften (LaPlaÄndG) vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 452) entstehen. (2) Die in den jeweiligen Planungsräumen nach Artikel 1 § 4 Abs. 2 LaPlaÄndG als untere Landesplanungsbehörden und nach Artikel 1 § 6 LaPlaÄndG als Träger der Regionalplanung bestimmten Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben jährlich einen pauschalen, finanziellen Kostenausgleich in Höhe von jeweils 150.000,00 €. Abweichend von Satz 1 erhöht sich der jährliche, pauschale, finanzielle Kostenausgleich in den Planungsräumen I und III auf 169.000,00 €. Darüber hinaus erhalten die Träger der Regionalplanung für die Erstellung von Regionalstudien in den jeweiligen Planungsräumen im Jahr 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 100.000,00 € je Planungsraum. (3) Die nach Artikel 3 Nr. 1 LaPlaÄndG als höhere Verwaltungsbehörde bestimmten Kreise und kreisfreien Städte erhalten jährlich für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben einen pauschalen finanziellen Kostenausgleich in Höhe von jeweils ca. 94.000,00 €. (4) Die in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 bestimmten Beträge werden entsprechend der allgemeinen Anpassung der prozentualen Steigerung bei der Besoldung der Beamtinnen und Beamten im Lande Schleswig-Holstein dynamisiert. (5) Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der finanzielle Ausgleich nach Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 durch die oberste Landesplanungsbehörde auf der Grundlage einer neuen Kostenberechnung anzupassen, sofern sich herausstellt, dass die zugrunde liegenden Annahmen fehlerhaft waren oder sich aufgrund späterer unvorhersehbarer Entwicklungen erhebliche Abweichungen ergeben haben. Sofern die kommunalen Landesverbände konkret darlegen, dass eine Veränderung im Sinne des Satzes 1 eingetreten ist, sind Verhandlungen über eine Anpassung des Kostenausgleichs aufzunehmen. Für Kostenerhöhungen, die das Land Schleswig-Holstein verursacht hat, hat es einzustehen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.