KatzSchZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Übertragung der Ermächtigung zur Festlegung von Schutzgebieten für freilebende Katzen Vom 25. November 2014

Ausfertigungsdatum:
25.11.2014
Fundstelle:
GVOBl. 2014, 399
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KatzSchZustV

Aufgrund des § 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß § 13b Satz 1 bis 4 TierSchG wird auf die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, übertragen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.