KatastÄNordfrErV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung der Katasterämter Nordfriesland und Ostholstein Vom 8. Juni 1999

Ausfertigungsdatum:
08.06.1999
Fundstelle:
GVOBl. 1999 196
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KatastÄNordfrErV

Änderungen: keine Aufgrund des § 8 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Das Katasteramt Nordfriesland wird mit Sitz in Husum und Außenstelle in Niebüll, das Katasteramt Ostholstein mit Sitz in Oldenburg in Holstein und Außenstelle in Eutin errichtet.

§ 2

§ 2 Die Katasterämter Eutin, Husum, Niebüll und Oldenburg in Holstein werden aufgelöst. Die Aufgaben und das Personal der Katasterämter Eutin und Oldenburg in Holstein gehen auf das Katasteramt Ostholstein, die Aufgaben und das Personal der Katasterämter Husum und Niebüll auf das Katasteramt Nordfriesland über.

§ 3

§ 3 § 1 der Landesverordnung über die Abgrenzung der Katasteramtsbezirke vom 3. März 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 115) *) wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird gestrichen. 2. Nummer 3 erhält folgende Fassung: - 3. Katasteramt Nordfriesland Der Katasteramtsbezirk Nordfriesland umfaßt den Kreis Nordfriesland. - 3. Nummer 9 wird gestrichen. 4. Nummer 10 erhält folgende Fassung: - 10. Katasteramt Ostholstein Der Katasteramtsbezirk Ostholstein umfaßt den Kreis Ostholstein. -

§ 4

§ 4 Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.