KartSLGZustV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Kartellsachen Vom 11. Februar 1958

Ausfertigungsdatum:
11.02.1958
Fundstelle:
GVOBl. 1958, 118
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel KartSLGZustV

Gl.-Nr.: B300-0-4 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1958 S. 118Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1081) und der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Kartellrechts vom 28. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird verordnet:

§ 1

§ 1Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke der Landgerichte in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck dem Landgericht in Kiel zugewiesen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.