Verordnung über die Zuständigkeit der Landgerichte in Kartellsachen Vom 11. Februar 1958
- Ausfertigungsdatum:
- 11.02.1958
- Fundstelle:
- GVOBl. 1958, 118
Gl.-Nr.: B300-0-4 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1958 S. 118Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1081) und der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des Kartellrechts vom 28. Januar 1958 (GVOBl. Schl.-H. S. 72) wird verordnet:
§ 1Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke der Landgerichte in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck dem Landgericht in Kiel zugewiesen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.