Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 7. Mai 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 539
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde. (2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.(3) Vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Grundstücke in Privateigentum, welche nicht gewerblich genutzt werden oder werden sollen, erfolgt die Auskunft kostenfrei. (4) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
AnlageAuflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen Gemeindeschlüssel Gemeinde 1058005 Altenholz 1061004 Altenmoor 1060002 Alveslohe 1056001 Appen 1062004 Bad Oldesloe (Stadt) 1057008 Bönebüttel 1057009 Bösdorf 1058033 Brügge 1051011 Brunsbüttel (Stadt) 1053017 Brunstorf 1053020 Büchen 1051013 Büsum 1059107 Eggebek 1056015 Elmshorn (Stadt) 1051028 Epenwöhrden 1053028 Escheburg 1058050 Felde 1058051 Felm 1001000 Flensburg 1053032 Geesthacht 1062018 Glinde (Stadt) 1060027 Grossenaspe 1055017 Grossenbrode 1056018 Halstenbek 1003000 Hansestadt Lübeck 1051044 Heide (Stadt) 1057025 Heikendorf 1056024 Heist 1056025 Helgoland 1051048 Hemmingstedt 1056027 Hetlingen 1058077 Hohenwestedt 1054046 Hörnum/Sylt 1054052 Horstedt 1054056 Husum 1061046 Itzehoe (Stadt) 1060044 Kaltenkirchen (Stadt) 1054061 Kampen/Sylt 1059045 Kappeln (Stadt) 1053061 Kastorf 1002000 Kiel 1058092 Kronshagen 1059053 Kropp 1062089 Lasbek 1054076 Leck 1051067 Lieth 1058096 Lindau 1054078 List/Sylt 1051074 Meldorf (Stadt) 1057051 Moenkeberg 1054085 Nebel 1060059 Negernbötel 1004000 Neumünster 1054089 Norddorf auf Amrum 1051137 Nordermeldorf 1051082 Nordhastedt 1060064 Nützen 1058126 Ottendorf 1058128 Padenstedt 1056040 Prisdorf 1058130 Quarnbek 1058133 Reesdorf 1062060 Reinbek (Stadt) 1058135 Rendsburg (Stadt) 1057069 Ruhwinkel 1051098 Sarzbüttel 1061097 Schenefeld 1057071 Schillsdorf 1058142 Schinkel 1059075 Schleswig (Stadt) 1057074 Schönkirchen 1057076 Schwartbuck 1053116 Schwarzenbek 1057091 Schwentinental (Stadt) 1054118 Schwesing 1053118 Siebenbäumen 1053119 Siebeneichen 1054168 Sylt (Amt) 1057083 Tasdorf 1062092 Travenbrueck 1058165 Tüttendorf 1056049 Uetersen (Stadt) 1054143 Utersum 1057085 Wankendorf 1056050 Wedel (Stadt) 1054149 Wenningstedt-Braderup 1054150 Westerhever 1061113 Wilster (Stadt) 1051113 Wöhrden 1061116 Wrist
Zweck, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung). (2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie 1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten. (3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate), deren Grundstoffe sowie Gegenstände mit Explosivstoff, von denen eine Gefahr im Sinne der Beurteilung gemäß § 2 Absatz 1 ausgeht und keine andere Stelle mit deren Beseitigung beauftragt ist. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde. (2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. (4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag. (5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 den Anweisungen der Landesordnungsbehörde nicht folgt, den Beginn der Arbeiten nicht mitteilt oder das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt,2. entgegen § 2 Abs. 3 mit baulichen Anlagen beginnt oder Tiefbauarbeiten durchführt, ohne die erforderliche Auskunft eingeholt zu haben,3. entgegen § 3 Abs. 1 die Entdeckung von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht unverzüglich anzeigt,4. entgegen § 3 Abs. 1 den Besitz von Kampfmitteln nicht unverzüglich anzeigt,5. entgegen § 5 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder beseitigt,6. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet sind,7. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
AnlageAuflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen Gemeindeschlüssel Gemeinde 1058005 Altenholz 1061004 Altenmoor 1060002 Alveslohe 1056001 Appen 1062004 Bad Oldesloe (Stadt) 1057008 Bönebüttel 1057009 Bösdorf 1058033 Brügge 1051011 Brunsbüttel (Stadt) 1053017 Brunstorf 1053020 Büchen 1051013 Büsum 1059107 Eggebek 1056015 Elmshorn (Stadt) 1051028 Epenwöhrden 1053028 Escheburg 1058050 Felde 1058051 Felm 1001000 Flensburg 1053032 Geesthacht 1062018 Glinde (Stadt) 1060027 Grossenaspe 1055017 Grossenbrode 1056018 Halstenbek 1003000 Hansestadt Lübeck 1051044 Heide (Stadt) 1057025 Heikendorf 1056024 Heist 1056025 Helgoland 1051048 Hemmingstedt 1056027 Hetlingen 1058077 Hohenwestedt 1054046 Hörnum/Sylt 1054052 Horstedt 1054056 Husum 1061046 Itzehoe (Stadt) 1060044 Kaltenkirchen (Stadt) 1054061 Kampen/Sylt 1059045 Kappeln (Stadt) 1053061 Kastorf 1002000 Kiel 1058092 Kronshagen 1059053 Kropp 1062089 Lasbek 1054076 Leck 1051067 Lieth 1058096 Lindau 1054078 List/Sylt 1051074 Meldorf (Stadt) 1057051 Moenkeberg 1054085 Nebel 1060059 Negernbötel 1004000 Neumünster 1054089 Norddorf auf Amrum 1051137 Nordermeldorf 1051082 Nordhastedt 1060064 Nützen 1058126 Ottendorf 1058128 Padenstedt 1056040 Prisdorf 1058130 Quarnbek 1058133 Reesdorf 1062060 Reinbek (Stadt) 1058135 Rendsburg (Stadt) 1057069 Ruhwinkel 1051098 Sarzbüttel 1056044 Schenefeld (Stadt) 1057071 Schillsdorf 1058142 Schinkel 1059075 Schleswig (Stadt) 1057074 Schönkirchen 1057076 Schwartbuck 1053116 Schwarzenbek 1057091 Schwentinental (Stadt) 1054118 Schwesing 1053118 Siebenbäumen 1053119 Siebeneichen 1054168 Sylt (Amt) 1057083 Tasdorf 1062092 Travenbrueck 1058165 Tüttendorf 1056049 Uetersen (Stadt) 1054143 Utersum 1057085 Wankendorf 1056050 Wedel (Stadt) 1054149 Wenningstedt-Braderup 1054150 Westerhever 1061113 Wilster (Stadt) 1051113 Wöhrden 1061116 Wrist
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kampfmittelverordnung vom 19. Januar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)*), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2022 außer Kraft.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde.(2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag.(5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kampfmittelverordnung vom 19. Januar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)*), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Mai 2025 außer Kraft.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde.(2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.(3) Die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.(4) Über die Gestattung einzelner Maßnahmen im Tiefbau mit geringer Flächen- oder Tiefenausdehnung entscheidet die Landesordnungsbehörde auf Antrag.(5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Anlage zu § 2 Abs. 3 KampfmittelverordnungAuflistung der Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen Gemeindeschlüssel Gemeinde 1058001 Achterwehr 1062001 Ahrensburg, Stadt 1051001 Albersdorf 1058005 Altenholz 1061004 Altenmoor 1060002 Alveslohe 1051003 Averlak 1060004 Bad Bramstedt, Stadt 1062004 Bad Oldesloe, Stadt 1051004 Bargenstedt 1058011 Bargstedt 1057002 Barmissen 1062009 Barsbüttel 1058016 Bissee 1058018 Blumenthal 1058019 Böhnhusen 1057010 Boksee 1057008 Bönebüttel 1057011 Bothkamp 1057012 Brodersdorf 1053015 Bröthen 1058033 Brügge 1051011 Brunsbüttel, Stadt 1053017 Brunstorf 1053020 Büchen 1053018 Buchholz 1058034 Büdelsdorf, Stadt 1051013 Büsum 1061023 Dammfleth 1057016 Dobersdorf 1059107 Eggebek 1058044 Ehndorf 1056015 Elmshorn, Stadt 1051028 Epenwöhrden 1053028 Escheburg 1058050 Felde 1062093 Feldhorst 1058051 Felm 1053029 Fitzen 1001000 Flensburg, Stadt 1058053 Flintbek 1053032 Geesthacht, Stadt 1058058 Gettorf 1062018 Glinde, Stadt 1058063 Grevenkrug 1057023 Großbarkau 1060027 Großenaspe 1055017 Großenbrode 1057024 Großharrie 1051044 Heide, Stadt 1056023 Heidgraben 1057025 Heikendorf 1056025 Helgoland 1051048 Hemmingstedt 1060039 Henstedt-Ulzburg 1053053 Hohenhorn 1061042 Hohenlockstedt 1058077 Hohenwestedt 1057031 Honigsee 1054046 Hörnum (Sylt) 1054052 Horstedt 1054056 Husum, Stadt 1061046 Itzehoe, Stadt 1058086 Jevenstedt 1060044 Kaltenkirchen, Stadt 1059045 Kappeln, Stadt 1002000 Kiel, Landeshauptstadt 1057033 Kirchbarkau 1060047 Kisdorf 1057037 Klein Barkau 1058091 Krogaspe 1058092 Kronshagen 1059053 Kropp 1053072 Kröppelshagen-Fahrendorf 1053074 Krukow 1058093 Krummwisch 1057043 Laboe 1061062 Landrecht 1059138 Langstedt 1057046 Lehmkuhlen 1051067 Lieth 1058096 Lindau 1054078 List (Sylt) 1051069 Lohe-Rickelshof 1058098 Loop 1003000 Lübeck, Hansestadt 1058101 Luhnstedt 1057049 Lutterbek 1062046 Meddewade 1061067 Mehlbek 1051074 Meldorf, Stadt 1058104 Melsdorf 1058105 Mielkendorf 1054084 Mildstedt 1058107 Molfsee 1053090 Mölln, Stadt 1057051 Mönkeberg 1054085 Nebel 1057053 Nehmten 1004000 Neumünster, Stadt 1058112 Neuwittenbek 1051078 Nindorf 1054089 Norddorf 1051137 Nordermeldorf 1060063 Norderstedt, Stadt 1051081 Norderwöhrden 1051082 Nordhastedt 1061077 Nortorf 1060064 Nützen 1051083 Odderade 1060066 Oersdorf 1059184 Oeversee 1058120 Oldenhütten 1058126 Ottendorf 1058127 Owschlag 1058128 Padenstedt 1057057 Plön, Stadt 1057058 Pohnsdorf 1057059 Postfeld 1057062 Preetz, Stadt 1057063 Probsteierhagen 1060067 Pronstorf 1058130 Quarnbek 1057066 Rastorf 1055035 Ratekau 1053100 Ratzeburg, Stadt 1058133 Reesdorf 1062060 Reinbek, Stadt 1058135 Rendsburg, Stadt 1058136 Rickert 1058137 Rieseby 1058138 Rodenbek 1058139 Rumohr 1054113 Sankt Peter-Ording 1051098 Sarzbüttel 1058140 Schacht-Audorf 1056044 Schenefeld, Stadt 1058141 Schierensee 1058142 Schinkel 1057072 Schlesen 1059075 Schleswig, Stadt 1053111 Schnakenbek 1058145 Schönhorst 1057074 Schönkirchen 1053115 Schulendorf 1057091 Schwentinental, Stadt 1054118 Schwesing 1053119 Siebeneichen 1055039 Sierksdorf 1061102 Stördorf 1054132 Südermarsch 1054168 Sylt 1057083 Tasdorf 1058160 Techelsdorf 1058163 Timmaspe 1062092 Travenbrück 1058165 Tüttendorf 1056049 Uetersen, Stadt 1054143 Utersum 1057086 Warnau 1058169 Wasbek 1056050 Wedel, Stadt 1058171 Westensee 1058172 Westerrönfeld 1053131 Wiershop 1061113 Wilster, Stadt 1053132 Witzeeze 1051113 Wöhrden
Aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 2 und des § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet das Innenministerium:
Zweck, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung). (2) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie 1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten. (3) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate) und deren Grundstoffe. Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss.
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 2 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Das Innenministerium (Landeskriminalamt) ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahren, welche von diesen Gegenständen ausgehen. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde. (2) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Anweisungen der Landesordnungsbehörde zu folgen, den Beginn der Arbeiten anzuzeigen und das Ergebnis mitzuteilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne von § 1 Abs. 3.(3) Vor der Erstellung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Januar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), und vor Beginn von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde eine kostenpflichtige Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Für Grundstücke in Privateigentum, welche nicht gewerblich genutzt werden oder werden sollen, erfolgt die Auskunft kostenfrei. (4) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind, bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.
Anzeige- und Sicherungspflichten
§ 3 Anzeige- und Sicherungspflichten(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit vergrabenen, verschütteten oder überfluteten Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Kreisordnungsbehörde oder die Polizei unterrichtet unverzüglich die Landesordnungsbehörde. (3) Fund- und Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind unverzüglich von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der Polizei abzusperren. Die Landesordnungsbehörde kennzeichnet erforderlichenfalls die Fund- und Lagerstellen durch geeignete Warnschilder. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen aufgrund anderer Tatsachen anzunehmen ist, dass von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 5 Abs. 2 hingewiesen werden.
Einvernehmen des Bundes
§ 4 Einvernehmen des BundesDie Landesordnungsbehörde darf eine Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung auf Flächen, die Eigentum des Bundes sind oder auf denen er hoheitlich tätig wird, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes ergreifen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.
Verbote
§ 5 Verbote(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen. (2) Es ist ferner verboten, Flächen, die abgesperrt oder gekennzeichnet worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von § 3 Abs. 3 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Landesordnungsbehörde zu beseitigen. Ist eine Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von der Landesordnungsbehörde als solcher gekennzeichnet ist. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Landesordnungsbehörde und die von ihr beauftragten Stellen. Die Landesordnungsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 für den Einzelfall Ausnahmen machen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 den Anweisungen der Landesordnungsbehörde nicht folgt, den Beginn der Arbeiten nicht mitteilt oder das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt,2. entgegen § 2 Abs. 3 mit baulichen Anlagen beginnt oder Tiefbauarbeiten durchführt, ohne die erforderliche Auskunft eingeholt zu haben,3. entgegen § 3 Abs. 1 die Entdeckung von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht unverzüglich anzeigt,4. entgegen § 3 Abs. 1 den Besitz von Kampfmitteln nicht unverzüglich anzeigt,5. entgegen § 5 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder beseitigt,6. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet sind,7. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kampfmittelverordnung vom 19. Januar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 13)*), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 774), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.