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title: "KampfmV SH 2010 — Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 19. Januar 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/kampfmvsh2010"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KampfmVSH2010rahmen"
updated: "2026-05-13T17:36:50+00:00"
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# KampfmV SH 2010 — Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 19. Januar 2010

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 19.01.2010
*Fundstelle:* GVOBl. 2010, 13


### Anlage KampfmV

Anlage zu § 1 Abs. 4 KampfmittelverordnungAuflistung Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen Gemeindeschlüssel Gemeinde Gemeindeschlüssel Gemeinde 1058001 Achterwehr 1060027 Großenaspe 1062001 Ahrensburg, Stadt 1055017 Großenbrode 1051001 Albersdorf 1057024 Großharrie 1058005 Altenholz 1054046 Hörnum (Sylt) 1061004 Altenmoor 1051044 Heide, Stadt 1060002 Alveslohe 1056023 Heidgraben 1051003 Averlak 1057025 Heikendorf 1058019 Böhnhusen 1056025 Helgoland 1057008 Bönebüttel 1051048 Hemmingstedt 1053020 Büchen 1060039 Henstedt-Ulzburg 1058034 Büdelsdorf, Stadt 1053053 Hohenhorn 1060004 Bad Bramstedt, Stadt 1061042 Hohenlockstedt 1062004 Bad Oldesloe, Stadt 1058077 Hohenwestedt 1051004 Bargenstedt 1057031 Honigsee 1058011 Bargstedt 1054052 Horstedt 1057002 Barmissen 1054056 Husum, Stadt 1062009 Barsbüttel 1061046 Itzehoe, Stadt 1058016 Bissee 1058086 Jevenstedt 1058018 Blumenthal 1060044 Kaltenkirchen, Stadt 1057010 Boksee 1059045 Kappeln, Stadt 1057011 Bothkamp 1002000 Kiel, Landeshauptstadt 1058033 Brügge 1057033 Kirchbarkau 1057012 Brodersdorf 1060047 Kisdorf 1053015 Bröthen 1057037 Klein Barkau 1051011 Brunsbüttel, Stadt 1053072 Kröppelshagen-Fahrendorf 1053017 Brunstorf 1058091 Krogaspe 1053018 Buchholz 1058092 Kronshagen 1051013 Büsum 1059053 Kropp 1061023 Dammfleth 1053074 Krukow 1057016 Dobersdorf 1058093 Krummwisch 1059107 Eggebek 1057043 Laboe 1058044 Ehndorf 1061062 Landrecht 1056015 Elmshorn, Stadt 1059138 Langstedt 1051028 Epenwöhrden 1057046 Lehmkuhlen 1053028 Escheburg 1051067 Lieth 1058050 Felde 1058096 Lindau 1062093 Feldhorst 1054078 List (Sylt) 1058051 Felm 1051069 Lohe-Rickelshof 1053029 Fitzen 1058098 Loop 1001000 Flensburg, Stadt 1003000 Lübeck, Hansestadt 1058053 Flintbek 1058101 Luhnstedt 1053032 Geesthacht, Stadt 1057049 Lutterbek 1058058 Gettorf 1053090 Mölln, Stadt 1062018 Glinde, Stadt 1057051 Mönkeberg 1058063 Grevenkrug 1062046 Meddewade 1057023 Großbarkau 1061067 Mehlbek 1051074 Meldorf, Stadt 1058137 Rieseby 1058104 Melsdorf 1058138 Rodenbek 1058105 Mielkendorf 1058139 Rumohr 1054084 Mildstedt 1054132 Südermarsch 1058107 Molfsee 1054113 Sankt Peter-Ording 1060064 Nützen 1051098 Sarzbüttel 1054085 Nebel 1058145 Schönhorst 1057053 Nehmten 1057074 Schönkirchen 1004000 Neumünster, Stadt 1058140 Schacht-Audorf 1058112 Neuwittenbek 1056044 Schenefeld, Stadt 1051078 Nindorf 1058141 Schierensee 1054089 Norddorf 1058142 Schinkel 1051137 Nordermeldorf 1057072 Schlesen 1060063 Norderstedt, Stadt 1059075 Schleswig, Stadt 1051081 Norderwöhrden 1053111 Schnakenbek 1051082 Nordhastedt 1053115 Schulendorf 1061077 Nortorf 1057091 Schwentinental, Stadt 1051083 Odderade 1054118 Schwesing 1060066 Oersdorf 1053119 Siebeneichen 1059184 Oeversee 1055039 Sierksdorf 1058120 Oldenhütten 1061102 Stördorf 1058126 Ottendorf 1054168 Sylt 1058127 Owschlag 1058165 Tüttendorf 1058128 Padenstedt 1057083 Tasdorf 1057057 Plön, Stadt 1058160 Techelsdorf 1057058 Pohnsdorf 1058163 Timmaspe 1057059 Postfeld 1062092 Travenbrück 1057062 Preetz, Stadt 1056049 Uetersen, Stadt 1057063 Probsteierhagen 1054143 Utersum 1060067 Pronstorf 1057086 Warnau 1058130 Quarnbek 1058169 Wasbek 1057066 Rastorf 1056050 Wedel, Stadt 1055035 Ratekau 1058171 Westensee 1053100 Ratzeburg, Stadt 1058172 Westerrönfeld 1058133 Reesdorf 1053131 Wiershop 1062060 Reinbek, Stadt 1061113 Wilster, Stadt 1058135 Rendsburg, Stadt 1053132 Witzeeze 1058136 Rickert 1051113 Wöhrden Aufgeführt sind Gemeinden mit bisher bekannten Bombenfunden.Eine Nichterwähnung eines Gemeindegebietes ist keine Gewähr dafür, dass keine Kampfmittel im Erdreich vorhanden sind. Kampfmittel, die bei Erdarbeiten gefunden werden, sind nach § 3 Abs. 1 der Kampfmittelverordnung unverzüglich anzuzeigen.

### Anlage KampfmV

Anlage (zu § 1 Abs. 4 Kampfmittelverordnung)Auflistung Gemeinden mit bekannten BombenabwürfenNordfrieslandGemeinde Sylt, Ortsteil WesterlandUtersumNorddorfNebelHusumSt. Peter-OrdingSchleswig-FlensburgEggebekLangstedtKappelnSchleswigKroppRendsburg-EckernfördeRendsburgGettorfHohenweststedtOstholsteinGroßenbrodeSegebergBad BramstedtKaltenkirchenStormarnBad OldesloeAhrensburgGlindeHerzogtum LauenburgRatzeburg BüchenGeesthachtSteinburgItzehoeMehlbekWilsterPinnebergUetersenWedelHelgolandDithmarschenHeideHemmingstedt BüsumAlbersdorfBrunsbüttelKielKielNeumünsterNeumünsterLübeckLübeckFlensburgFlensburg Aufgeführt sind Gemeinden mit bekannten Bombenabwürfen. Eine Nichterwähnung eines Gemeindegebietes ist keine Gewähr dafür, dass keine Kampfmittel im Erdreich vorhanden sind. Kampfmittel, die bei Erdarbeiten gefunden werden, sind nach § 3 Abs. 1 der Kampfmittelverordnung unverzüglich anzuzeigen.

### Eingangsformel KampfmV

Aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 2 und des § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 897), verordnet das Innenministerium:

### § 1 — Geltungs- und Anwendungsbereich

§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung). (2) Das Innenministerium ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahr. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde. Die Aufgaben der Landesordnungsbehörde werden vom zu geordneten Amt für Katastrophenschutz wahrgenommen. (3) Alle Maßnahmen dieser Verordnung obliegen der Landesordnungsbehörde. Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder eines Gewässers, auf oder in dem sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet der Landesordnungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen. (4) Vor Beginn von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sowie von Tiefbauarbeiten auf Grundstücken in Gemeinden, deren Gebiete mit Kampfmitteln belastet sind oder sein können, ist die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte verpflichtet, bei der Landesordnungsbehörde eine Auskunft über mögliche Kampfmittelbelastungen einzuholen. Die Gemeinden nach Satz 1 sind in der Anlage aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Soweit die Grundstücke gewerblichen Zwecken dienen oder dienen sollen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden oder finden sollen, wird die Auskunft kostenpflichtig erteilt; im Übrigen ergeht die Auskunft kostenfrei. (5) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, die Bundespolizei und den Zollgrenzdienst bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.

### § 2 — Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie 1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten. (2) Zu den Kampfmitteln im Sinne dieser Verordnung zählen auch unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) sowie selbsthergestellte Sprengstoffe (Selbstlaborate). Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss.

### § 3 — Anzeige- und Sicherungspflichten

§ 3 Anzeige- und Sicherungspflichten(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit vergrabenen, verschütteten oder überfluteten Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Kreisordnungsbehörde oder die Polizei unterrichtet unverzüglich die Landesordnungsbehörde. (3) Fund- und Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind unverzüglich von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der Polizei abzusperren. Die Landesordnungsbehörde kennzeichnet erforderlichenfalls die Fund- und Lager stellen durch geeignete Warnschilder. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen aufgrund anderer Tatsachen anzunehmen ist, dass von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 5 Abs. 2 hingewiesen werden.

### § 4 — Einvernehmen des Bundes

§ 4 Einvernehmen des BundesDie Landesordnungsbehörde darf eine Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung auf Flächen, die Eigentum des Bundes sind oder auf denen er hoheitlich tätig wird, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes ergreifen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.

### § 5 — Verbote

§ 5 Verbote(1) Es ist verboten, entdeckte Kampmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen. (2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von § 3 Abs. 3 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Landesordnungsbehörde zu beseitigen. Ist eine Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von der Landesordnungsbehörde als solcher gekennzeichnet ist. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Landesordnungsbehörde und die von ihr beauftragten Stellen. Die Landesordnungsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 für den Einzelfall Ausnahmen machen.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt,2. entgegen § 1 Abs. 4 Erdarbeiten durchführt, ohne die nach § 1 Abs. 4 erforderliche Auskunft eingeholt zu haben,3. entgegen § 3 Abs. 1 die Entdeckung von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht unverzüglich anzeigt,4. entgegen § 3 Abs. 1 den Besitz von Kampfmitteln nicht unverzüglich anzeigt,5. entgegen § 5 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder beseitigt,6. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet sind,7. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

### § 7 — Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

§ 7 Änderung der Landesverordnung über VerwaltungsgebührenÄnderungsanweisung

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

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— Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 19. Januar 2010
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-KampfmVSH2010rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
