Landesverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) Vom 17. Januar 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 17.01.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 44
Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung dient der Abwehr von Gefahren, die von Kampfmitteln ausgehen (Kampfmittelbeseitigung). (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Polizei, die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz und den Zollgrenzdienst bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. (3) Das Innenministerium ist als Landesordnungsbehörde zuständig für die Kampfmittelbeseitigung. Zu den Aufgaben der Landesordnungsbehörde gehört es dabei auch zu überprüfen, ob verdächtige Gegenstände Kampfmittel sind, und die Beurteilung der Gefahr. Die im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung notwendigen unterstützenden Maßnahmen, beispielsweise Absperrungen, Verkehrslenkung, Information der Bevölkerung, Evakuierung, sind nicht Aufgaben der Landesordnungsbehörde. Die Aufgaben der Landesordnungsbehörde werden vom zugeordneten Amt für Katastrophenschutz wahrgenommen. (4) Die Landesordnungsbehörde kann gestatten, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder andere Nutzungsberechtigte eines Grundstücks oder einer Wasserfläche, wo sich Kampfmittel befinden oder befinden können, ein geeignetes Unternehmen ganz oder teilweise mit der Durchführung von Aufgaben der Kampfmittelbeseitigung beauftragen. Das Unternehmen ist verpflichtet, der Landesordnungsbehörde das Ergebnis mitzuteilen.
Anzeige- und Sicherungspflichten
§ 3 Anzeige- und Sicherungspflichten(1) Wer Kampfmittel entdeckt oder in Besitz hat oder von bisher nicht bekannten Fundstellen oder Lagerstätten mit vergrabenen, verschütteten oder überfluteten Kampfmitteln Kenntnis erlangt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde, die Kreisordnungsbehörde oder die Polizei unterrichtet unverzüglich die Landesordnungsbehörde. (3) Fund- und Lagerstellen im Sinne von Absatz 1 sind unverzüglich von der örtlichen Ordnungsbehörde, der Kreisordnungsbehörde oder der Polizei abzusperren. Die Landesordnungsbehörde kennzeichnet erforderlichenfalls die Fund- und Lagerstellen durch geeignete Warnschilder. Dies gilt auch für Flächen, auf denen Kampfmittel gefunden worden sind oder von denen auf Grund anderer Tatsachen anzunehmen ist, dass von Kampfmitteln ausgehende Gefahren drohen. Durch die Beschriftung der Warnschilder muss auf die Gefahr und das Betretungsverbot nach § 5 Abs. 2 hingewiesen werden.
Verbote
§ 5 Verbote(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern, in Besitz zu nehmen oder zu beseitigen. (2) Es ist ferner verboten, Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet worden sind, zu betreten oder Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen im Sinne von § 3 Abs. 3 zu beschädigen, unwirksam zu machen oder ohne Zustimmung der Landesordnungsbehörde zu beseitigen. Ist eine Kennzeichnung nach § 3 Abs. 3 vorgenommen, gilt das Betretungsverbot innerhalb des Gefahrenbereiches, der von der Landesordnungsbehörde als solcher gekennzeichnet ist. (3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Landesordnungsbehörde und die von ihr beauftragten Stellen. Die Landesordnungsbehörde kann von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 für den Einzelfall schriftlich Ausnahmen zulassen.
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2011-0-15 Auf Grund des § 165 Absatz 2 Satz 2 und des § 175 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 412), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9, ber. S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), verordnet das Innenministerium:
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere gewahrsamlos gewordene zur Kriegsvorbereitung oder Kriegsführung bestimmte oder ehemals bestimmte Bomben, Minen, Handgranaten, Hohl-, Haft- und andere Sprengladungen, Munition, Geschosse für Kriegswaffen und Zünder. Als Kampfmittel gelten auch Teile von diesen, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie 1. Explosivstoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten oder aus Explosivstoffen oder deren Rückständen bestehen oder 2. rüstungsspezifische Stoffe, insbesondere Sprengstoffe, chemische Kampf- oder Reizstoffe, Brand-, Nebel- und Rauchstoffe, Treib- und Zündmittel, Zusatzstoffe zur Erreichung taktischer Erfordernisse, produktionsbedingte Zwischen- und Abfallprodukte, Rückstände aus kriegsbedingter Kampfmittelvernichtung sowie Abbauprodukte und Stoffumwandlungsprodukte der genannten Stoffe oder Rückstände dieser Stoffe enthalten. (2) Zu den Kampfmitteln im Sinne dieser Verordnung gehören außerdem die unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV). Diese sind insbesondere Objekte, die explosivgefährliche Stoffe oder Brandstoffe enthalten oder bei denen dies angenommen werden muss und die im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden.
Einvernehmen des Bundes
§ 4 Einvernehmen des BundesDie Landesordnungsbehörde darf eine Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung auf Flächen, die Eigentum des Bundes sind oder auf denen er hoheitlich tätig wird, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Bundes ergreifen, es sei denn, die Maßnahme ist unaufschiebbar.
Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder bewusst fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 das Ergebnis der Aufgabendurchführung nicht mitteilt, 2. entgegen § 3 Abs. 1 die Entdeckung von Kampfmitteln oder die Kenntnis von Fundstellen oder Lagerstätten nicht unverzüglich anzeigt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 den Besitz von Kampfmitteln nicht unverzüglich anzeigt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 Kampfmittel berührt, ihre Lage verändert, in Besitz nimmt oder beseitigt, 5. entgegen § 5 Abs. 2 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden und die entsprechend abgesperrt oder gekennzeichnet sind, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Anlagen oder Vorrichtungen zur Kennzeichnung von Gefahrenbereichen beschädigt, unwirksam macht oder unbefugt beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro, den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu 50000 Euro geahndet werden.
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
§ 7 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren*)Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 237, ber. 2002 S. 15, 57), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) wird wie folgt geändert: In der Tarifstelle 25.7 wird die Angabe „24. April 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), geändert durch Verordnung vom 8. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 227)“ durch die Angabe „17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 44)“ ersetzt.1
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.