KäseVDV SH · Schleswig-Holstein

Verordnung zur Durchführung der Käseverordnung Vom 22. September 1965, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1965, 90
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne des § 11 Abs. 2 und 7 und des § 22 Abs. 1 der Käseverordnung sowie der Anlage 4 zur Käseverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2Unter oder neben das amtliche Gütezeichen (§ 11 Abs. 10 der Käseverordnung) sind die Worte: "Amtliche Kontrolle des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein" zu setzen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne des § 11 Abs. 2 und 7 und des § 22 Abs. 1 der Käseverordnung sowie der Anlage 4 zur Käseverordnung ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2Unter oder neben das amtliche Gütezeichen (§ 11 Abs. 10 der Käseverordnung) sind die Worte: "Amtliche Kontrolle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein" zu setzen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne des § 11 Abs. 2 und 7 und des § 22 Abs. 1 der Käseverordnung sowie der Anlage 4 zur Käseverordnung ist das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2Unter oder neben das amtliche Gütezeichen (§ 11 Abs. 10 der Käseverordnung) sind die Worte: "Amtliche Kontrolle des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein" zu setzen.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde und Überwachungsstelle im Sinne des § 11 Abs. 2 und 7 und des § 22 Abs. 1 der Käseverordnung sowie der Anlage 4 zur Käseverordnung ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2

§ 2Unter oder neben das amtliche Gütezeichen (§ 11 Abs. 10 der Käseverordnung) sind die Worte: "Amtliche Kontrolle des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein" zu setzen.

Eingangsformel KäseVDV

Aufgrund der §§ 37 und 52 Abs. 2 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 421), zuletzt geändert durch das Bundes-Seuchengesetz vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), in Verbindung mit § 23 Nrn. 2 und 3 der Käseverordnung vom 24. Juni 1965 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 30. Juni 1965) sowie aufgrund des § 54 Abs. 1 des Milchgesetzes in Verbindung mit § 74 der Verordnung zur Durchführung des Milchgesetzes vom 16. Dezember 1931 (GS S. 259) und Artikel 129 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 3

§ 3Der Hersteller von Käse der Standardsorten Chester, Gouda, Edamer und Tilsiter hat auf diesen Käsen in mindestens 25 mm hohen arabischen Ziffern den Tag und den Monat der Herstellung anzugeben. Dies hat durch Stempelaufdruck deutlich sichtbar und in haltbarer Weise vor dem Salzen zu erfolgen.

§ 4

§ 4Die nach der Käseverordnung für die Prüfung von Markenkäse geltenden Vorschriften und § 1 dieser Verordnung finden auch auf Käse Anwendung, die nicht als "Markenkäse" in den Verkehr gebracht werden. Die Prüfungen sollen mindestens viermal und höchstens zwölfmal im Jahr durchgeführt werden.

§ 5

§ 5(1) Nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Milchgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen § 3 den Zeitpunkt der Herstellung bei der Kennzeichnung der Käse nicht anbringt. (2) Wer eine Zuwiderhandlung nach Abs. 1 fahrlässig begeht, wird nach § 44 Abs. 2 des Milchgesetzes bestraft.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.