JZVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JZVO)Vom 15. November 2019*

Ausfertigungsdatum:
15.11.2019
Fundstelle:
GVOBl. 2019, 546
104 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 31

Bildung von Fachkammern

§ 31 Bildung von FachkammernBei den Gerichten für Arbeitssachen werden folgende Fachkammern gebildet:1. bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,2. bei dem Arbeitsgericht Kiel eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,3. bei dem Arbeitsgericht Lübeck eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst.

§ 3

Registerführung

§ 3 Registerführung(1) Für die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Vereinsregisters ist zuständig1. im Bezirk des Landgerichts Kiel das Amtsgericht Kiel,2. im Bezirk des Landgerichts Flensburg das Amtsgericht Flensburg,3. im Bezirk des Landgerichts Lübeck das Amtsgericht Lübeck,4. im Bezirk des Landgerichts Itzehoe das Amtsgericht Pinneberg.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen.(3) Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind zuständig für Geschäfte nach § 17 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, ber. 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541).(4) Die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig für1. die Bekanntmachung der Eintragungen,2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,4. die Beglaubigung der Abschriften,5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 6c

Unternehmensrechtliche Verfahren

§ 6c Unternehmensrechtliche VerfahrenUnternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden den folgenden Gerichten übertragen:1. für den Bezirk des Landgerichts Kiel dem Amtsgericht Kiel,2. für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Flensburg,3. für den Bezirk des Landgerichts Lübeck dem Amtsgericht Lübeck,4. für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Pinneberg.

§ 12a

Ermittlungsrichtersachen in Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft

§ 12a Ermittlungsrichtersachen in Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft(1) Soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049), die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der zuständigen Staatsanwaltschaft anknüpft, wird sie für den Bezirk des Amtsgerichts Schleswig dem Amtsgericht Flensburg zugewiesen.(2) Die Zuständigkeiten nach § 162 Absatz 1 Satz 3 und § 169 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

§ 23

Unionsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der ...

§ 23 Unionsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen(1) Unionsmarkenstreitsachen, für die gemäß § 122 Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.(2) Kennzeichenstreitsachen, für die gemäß § 140 Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.(3) Alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen geltend gemacht wird, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 37

Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 37 Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteAuf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen:1. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 160 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung;2. die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Zahl der Kammern des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und der Senate des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs (§ 92 Absatz 2 Satz 2, § 101 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 43

Übergangsbestimmung

§ 43 Übergangsbestimmung(1) Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 5 Absatz 3 auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig sind.

§ 5

Landwirtschaftssachen

§ 5 Landwirtschaftssachen(1) Dem Amtsgericht Elmshorn wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus dem Bezirk des Amtsgerichtes Pinneberg übertragen.(2) Dem Amtsgericht Bad Segeberg wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Neumünster und Norderstedt übertragen.(3) Dem Amtsgericht Eckernförde wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Kiel übertragen.

§ 16a

Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz ...

§ 16a Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und der Dublin-III-VerordnungDie Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, der Durchsuchung von Wohnungen und elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach1. dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152),2. dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152), und3. der Verordnung (EU) Nr. 604/20133wird für die Bezirke aller Amtsgerichte dem Amtsgericht Itzehoe zugewiesen.

§ 38

(aufgehoben)

§ 38 (aufgehoben)

§ 11

Bereitschaftsdienst

§ 11 Bereitschaftsdienst(1) Für folgende Amtsgerichte werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt:1. im Landgerichtsbezirk Flensburga) für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowieb) für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig; 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowieb) für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf; 3. im Landgerichtsbezirk Lübecka) für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg in Holstein sowieb) für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Strafsachen werden an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen.(2) Im Landgerichtsbezirk Kiel werden die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wie folgt wahrgenommen:1. sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel;2. sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt von dem Amtsgericht Neumünster.(3) Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar:1. im Landgerichtsbezirk Flensburgdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoedie Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübeckdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg in Holstein;4. im Landgerichtsbezirk Kieldie Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel anteilig zum Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel und Neumünster.

§ 44

Übergangsbestimmung

§ 44 Übergangsbestimmung(1) Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.(2) Abweichend von Absatz 1 gilt § 5 Absatz 3 auch für Verfahren, die bei seinem Inkrafttreten bereits anhängig sind.

§ 25a

Beschwerden gegen Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- ...

§ 25a Beschwerden gegen Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und AsylrechtDas Landgericht Itzehoe ist zuständig für Beschwerden gegen1. die in § 16a bezeichneten Entscheidungen aller Amtsgerichte sowie2. auf Nummer 1 bezogene Entscheidungen über die Aussetzung des Vollzugs oder die Aufhebung (§§ 424, 426 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 38

Feststellung der Vergütungsstufen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

§ 38 Feststellung der Vergütungsstufen für berufliche Betreuerinnen und BetreuerDie Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütungsstufen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109), wird für die Bezirke aller Amtsgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Lübeck übertragen.

§ 16

Kammern für Handelssachen

§ 16 Kammern für HandelssachenBei den Landgerichten bestehen nachfolgend aufgeführte Kammern für Handelssachen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts:1. bei dem Landgericht Flensburg zwei Kammern für Handelssachen,2. bei dem Landgericht Itzehoe zwei Kammern für Handelssachen,3. bei dem Landgericht Kiel zwei Kammern für Handelssachen,4. bei dem Landgericht Lübeck drei Kammern für Handelssachen.

§ 24

Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz

§ 24 Verfahren nach dem WohnungseigentumsgesetzAls gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Landgericht Itzehoe bestimmt.

§ 3

Registerführung

§ 3 Registerführung(1) Für die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregisters ist zuständig1. im Bezirk des Landgerichts Kiel das Amtsgericht Kiel,2. im Bezirk des Landgerichts Flensburg das Amtsgericht Flensburg,3. im Bezirk des Landgerichts Lübeck das Amtsgericht Lübeck,4. im Bezirk des Landgerichts Itzehoe das Amtsgericht Pinneberg.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen.(3) Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind zuständig für Geschäfte nach § 17 Nummer 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, ber. 2014 I S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541).(4) Die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig für1. die Bekanntmachung der Eintragungen,2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,4. die Beglaubigung der Abschriften,5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 43

Ausschuss für die Ernennung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in der ...

§ 43 Ausschuss für die Ernennung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in der SozialgerichtsbarkeitDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig für die Errichtung des beratenden Ausschusses für die Ernennung von Berufsrichterinnen und Berufsrichtern in der Sozialgerichtsbarkeit nach § 11 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes.

§ 16a

Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und Asylrecht

§ 16a Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und Asylrecht(1) Die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, der Durchsuchung von Wohnungen und elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach1. dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 173),2. dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332),3. der Verordnung (EU) Nr. 604/20133wird für die Bezirke aller Amtsgerichte dem Amtsgericht Neumünster zugewiesen.(2) Wird eine nach Absatz 1 angeordnete Haft vollzogen, ist abweichend von Absatz 1 das Amtsgericht Itzehoe für die Bezirke aller Amtsgerichte zuständig für gerichtliche Verfahren über die Verlängerung der Freiheitsentziehung (§ 425 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 16a

Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und Asylrecht

§ 16a Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und Asylrecht(1) Die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, der Durchsuchung von Wohnungen und elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach1. dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 173),2. dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), 3. der Verordnung (EU) Nr. 604/201334. der Verordnung (EU) 2024/13493a)wird für die Bezirke aller Amtsgerichte dem Amtsgericht Neumünster zugewiesen.(2) Wird eine nach Absatz 1 angeordnete Haft vollzogen, ist abweichend von Absatz 1 das Amtsgericht Itzehoe für die Bezirke aller Amtsgerichte zuständig für gerichtliche Verfahren über die Verlängerung der Freiheitsentziehung (§ 425 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 16a

Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und Asylrecht

§ 16a Freiheitsentziehungen und Wohnungsdurchsuchungen nach dem Aufenthalts- und Asylrecht(1) Die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen, der Durchsuchung von Wohnungen und elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach1. dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2024 I Nr. 173),2. dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332),3. der Verordnung (EU) 2024/13513) und4. der Verordnung (EU) 2024/13493a)wird für die Bezirke aller Amtsgerichte dem Amtsgericht Neumünster zugewiesen.(2) Wird eine nach Absatz 1 angeordnete Haft vollzogen, ist abweichend von Absatz 1 das Amtsgericht Itzehoe für die Bezirke aller Amtsgerichte zuständig für gerichtliche Verfahren über die Verlängerung der Freiheitsentziehung (§ 425 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).

§ 12

vorläufige Festnahme, Vorführung, Verhaftung, Unterbringung und beschleunigte Strafverfahren

§ 12 vorläufige Festnahme, Vorführung, Verhaftung, Unterbringung und beschleunigte Strafverfahren(1) Folgende Strafsachen werden den in Absatz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen:1. Erlass eines Haftbefehls gemäß § 125 Absatz 1 der Strafprozessordnung,2. Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 125 Absatz 1, § 126a der Strafprozessordnung,3. Vorführung gemäß § 115a und § 128 der Strafprozessordnung,4. Vorführung in den Fällen der § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 45 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474),5. Entscheidungen über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie bei Ablehnung solcher Anträge Entscheidungen über die für diesen Fall gestellten Anträge auf Erlass eines auf § 112 oder § 112a der Strafprozessordnung gestützten Haftbefehls,6. im Falle des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung die nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen,7. die Verhandlungen und Entscheidungen in beschleunigten Verfahren nach Vorführung nach § 127b in Verbindung mit § 128 der Strafprozessordnung.Satz 1 gilt nicht für Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes, es sei denn, es liegt zugleich ein Fall des § 70c Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 136 Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung vor.(2) Als zuständige Gerichte werden bestimmt1. für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg;2. für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe;3. im Landgerichtsbezirk Kiela) das Amtsgericht Kiel für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg,b) das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt; 4. für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.(3) Eine Zuständigkeit nach § 162 Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

§ 16

Audiovisuelle Zeugenvernehmung

§ 16 Audiovisuelle Zeugenvernehmung(1) Die Durchführung audiovisueller Zeugenvernehmungen nach § 58a Absatz 1 der Strafprozessordnung wird den in Absatz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen.(2) Als zuständige Gerichte werden bestimmt1. für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg;2. für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe;3. für den Landgerichtsbezirk Kiel das Amtsgericht Kiel;4. für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.

§ 17

Kammern für Handelssachen

§ 17 Kammern für HandelssachenBei den Landgerichten bestehen nachfolgend aufgeführte Kammern für Handelssachen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts:1. bei dem Landgericht Flensburg zwei Kammern für Handelssachen,2. bei dem Landgericht Itzehoe zwei Kammern für Handelssachen,3. bei dem Landgericht Kiel zwei Kammern für Handelssachen,4. bei dem Landgericht Lübeck drei Kammern für Handelssachen.

§ 18

Kartellsachen

§ 18 KartellsachenDie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht in Kiel zugewiesen.

§ 19

Wertpapierbereinigungssachen

§ 19 WertpapierbereinigungssachenDie Aufgaben der bei dem Landgericht Kiel gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung werden den dortigen Kammern für Handelssachen übertragen.

§ 20

Urheberrechtsstreitsachen

§ 20 UrheberrechtsstreitsachenAlle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 21

Designstreitsachen

§ 21 DesignstreitsachenAlle Designstreitsachen, für die die Zuständigkeit eines Landgerichts gegeben ist, werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 22

Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

§ 22 GemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachenGemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 23

Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der ...

§ 23 Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen(1) Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, für die gemäß § 125e Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.(2) Kennzeichenstreitsachen, für die gemäß § 140 Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.(3) Alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen geltend gemacht wird, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 24

Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und ...

§ 24 Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und SortenschutzstreitsachenDie Bestimmungen zur Zuweisung von Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzstreitsachen an das Landgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 497) bleiben unberührt.

§ 25

Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz

§ 25 Verfahren nach dem WohnungseigentumsgesetzAls gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Landgericht Itzehoe bestimmt.

§ 26

Baulandsachen

§ 26 BaulandsachenDie gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge nach § 217 des Baugesetzbuchs werden für alle Landgerichtsbezirke dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 27

Verfahren über die Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, ...

§ 27 Verfahren über die Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, Wiedergutmachungssachen(1) Das Landgericht in Kiel (Entschädigungskammer) ist in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das ganze Land zuständig.(2) Die Zuweisung von Wiedergutmachungssachen an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) vom 26. September 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 189) bleibt unberührt.

§ 28

Wirtschaftsstrafsachen

§ 28 WirtschaftsstrafsachenStrafsachen gemäß § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden zugewiesen1. dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,2. dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.

§ 29

Strafvollstreckungssachen

§ 29 Strafvollstreckungssachen(1) Die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen werden zugewiesen1. dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,2. dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.(2) Die Bestimmungen zur Übertragung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammern für die Justizvollzugsanstalt Glasmoor auf die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg vom 10. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 475) bleiben unberührt.

§ 30

Staatsschutzsachen

§ 30 StaatsschutzsachenDie Bestimmungen zur Zuweisung von Staatsschutzsachen an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 16. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 550), bleiben unberührt.

§ 31

Bildung von Fachkammern

§ 31 Bildung von FachkammernBei den Gerichten für Arbeitssachen werden folgende Fachkammern gebildet:1. bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,2. bei dem Arbeitsgericht Kiel eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,3. bei dem Arbeitsgericht Lübeck eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst und eine Fachkammer für die Seeschifffahrt.

§ 32

Gemeinsamer Finanzsenat

§ 32 Gemeinsamer FinanzsenatDie Bestimmungen in dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 14. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 10. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zur Zuweisung von Sachen an den gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg bleiben unberührt.

§ 33

Führungsaufsichtsstellen

§ 33 FührungsaufsichtsstellenDie Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuches werden bei den Landgerichten eingerichtet.

§ 34

Feststellungserklärungen zur Übertragung dinglicher Rechte

§ 34 Feststellungserklärungen zur Übertragung dinglicher Rechte(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung1. eines Nießbrauchs nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059e in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Absatz 2 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Absatz 3 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchsgegeben sind, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Schleswig-Holsteins belegen ist.(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der erwerbenden Person liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und die oder der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

§ 35

Registereinsicht

§ 35 RegistereinsichtDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach1. § 79 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches,2. § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,3. § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,4. § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches.

§ 36

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

§ 36 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen:1. die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Satz 1 der Bundesnotarordnung);2. die Entlassung von Notarinnen und Notaren (§ 48 der Bundesnotarordnung);3. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);4. die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach § 50 Absatz 4 Satz 3 der Bundesnotarordnung;5. die Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern des Disziplinargerichtes für Notarinnen und Notare und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 103 Absatz 1 der Bundesnotarordnung);6. die Stellung des Antrags auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes einer Beisitzerin oder eines Beisitzers und auf Amtsenthebung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie ihre oder seine Entlassung aus dem Amt (§ 104 Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Bundesnotarordnung).(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:1. die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);2. die Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs und ihre Änderung (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);3. die Entgegennahme der Mitteilung des Versicherers nach § 19a Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung;4. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung;5. die Erteilung von Auskünften nach § 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung;6. die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung;7. die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen (§ 52 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) und die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);8. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und ihr Widerruf (§ 57 Absatz 2 Satz 1, § 64 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung);9. die Mitteilung an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter über die Beendigung ihres oder seines Amtes (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung).(3) Die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.

§ 37

Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 37 Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteAuf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen:1. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 36 Absatz 4 und § 160 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung;2. die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Zahl der Kammern des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und der Senate des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs (§ 92 Absatz 2 Satz 2, § 101 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 38

Angelegenheiten der Rechtsdienstleistenden

§ 38 Angelegenheiten der Rechtsdienstleistenden(1) Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.(2) Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

§ 39

Erteilung von Apostillen

§ 39 Erteilung von ApostillenFür die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) sind zuständig:1. das für Justiz zuständige Ministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Urkunden;2. die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notarinnen und Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden;3. die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.

§ 40

Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

§ 40 Internationale Rechtshilfe in Zivil- und HandelssachenDas für Justiz zuständige Ministerium ist1. Kontaktstelle im Sinne des Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 S. 35);2. Zentralstelle im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1206/2001;3. zuständige Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne des Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1206/2001;4. Zentralstelle im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 S. 79), geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1);5. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452);6. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 24 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1472).

§ 41

Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

§ 41 Europäisches Justizielles Netz in StrafsachenDie Aufgaben der Kontaktstelle im Sinne des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 S. 130) werden der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zugewiesen.

§ 42

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

§ 42 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches RechtDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig, eingehende Ersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) und nach dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 60) zu dem Übereinkommen zu beantworten, die das zuständige Bundesministerium an Schleswig-Holstein weiterleitet. Es nimmt für Schleswig-Holstein die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens wahr.

§ 43

Übergangsbestimmung

§ 43 ÜbergangsbestimmungFür Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 36

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

§ 36 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen:1. die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung);2. die Entlassung von Notarinnen und Notaren (§ 48 der Bundesnotarordnung);3. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);4. die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 5 Absatz 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 50 Absatz 4 der Bundesnotarordnung);5. die Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern des Disziplinargerichtes für Notarinnen und Notare und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 103 Absatz 1 der Bundesnotarordnung);6. die Stellung des Antrags auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes einer Beisitzerin oder eines Beisitzers und auf Amtsenthebung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie ihre oder seine Entlassung aus dem Amt (§ 104 Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Bundesnotarordnung).(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:1. die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);2. die Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs und ihre Änderung (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);3. die Entgegennahme der Mitteilung des Versicherers nach § 19a Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung;4. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung;5. die Erteilung von Auskünften nach § 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung;6. die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung;7. die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen (§ 52 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung) und die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);8. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters (§ 57 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung);9. die Mitteilung an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter über die Beendigung ihres oder seines Amtes (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);10. die Aufgaben und Befugnisse im Zusammenhang mit dem Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung).(3) Die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.

§ 38a

Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

§ 38a Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler(1) Zuständig für die Beeidigung und Ermächtigung der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121), geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), auch in Verbindung mit § 74 Absatz 3 oder § 76 Absatz 2 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Schleswig-Holstein weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte.(2) Bei einer Verlegung der beruflichen Niederlassung oder des Wohnsitzes in einen anderen Landgerichtsbezirk geht die Zuständigkeit auf dessen Präsidentin oder Präsidenten über.

§ 4

Insolvenzsachen

§ 4 Insolvenzsachen(1) Zu Insolvenzgerichten werden bestimmt:1. a) für alle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingegangenen Verfahren das Amtsgericht Flensburg für die Bezirke der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig und die Amtsgerichte Husum und Niebüll jeweils für den eigenen Bezirk undb) für alle ab dem 1. Januar 2023 eingehenden Verfahren das Amtsgericht Flensburg; 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) die Amtsgerichte Meldorf und Itzehoe jeweils für den eigenen Bezirk undb) das Amtsgericht Pinneberg für die Bezirke der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg; 3. im Landgerichtsbezirk Kiela) das Amtsgericht Kiel für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Norderstedt für die Bezirke der Amtsgerichte Norderstedt und Bad Segeberg undc) das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Neumünster, Plön und Rendsburg; 4. im Landgerichtsbezirk Lübecka) das Amtsgericht Eutin für die Bezirke der Amtsgerichte Eutin und Oldenburg in Holstein,b) das Amtsgericht Lübeck für den eigenen Bezirk,c) das Amtsgericht Reinbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek undd) das Amtsgericht Schwarzenbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ratzeburg und Schwarzenbek.(2) Als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, wird das Amtsgericht Kiel bestimmt.

§ 4

Insolvenzsachen

§ 4 Insolvenzsachen(1) Zu Insolvenzgerichten werden bestimmt:1. Im Landgerichtsbezirk Flensburga) für alle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingegangenen Verfahren das Amtsgericht Flensburg für die Bezirke der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig und die Amtsgerichte Husum und Niebüll jeweils für den eigenen Bezirk undb) für alle ab dem 1. Januar 2023 eingehenden Verfahren das Amtsgericht Flensburg; 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) die Amtsgerichte Meldorf und Itzehoe jeweils für den eigenen Bezirk undb) das Amtsgericht Pinneberg für die Bezirke der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg; 3. im Landgerichtsbezirk Kiela) das Amtsgericht Kiel für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Norderstedt für die Bezirke der Amtsgerichte Norderstedt und Bad Segeberg undc) das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Neumünster, Plön und Rendsburg; 4. im Landgerichtsbezirk Lübecka) das Amtsgericht Eutin für die Bezirke der Amtsgerichte Eutin und Oldenburg in Holstein,b) das Amtsgericht Lübeck für den eigenen Bezirk,c) das Amtsgericht Reinbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek undd) das Amtsgericht Schwarzenbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ratzeburg und Schwarzenbek.(2) Als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, wird das Amtsgericht Kiel bestimmt.

§ 40

Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

§ 40 Internationale Rechtshilfe in Zivil- und HandelssachenDas für Justiz zuständige Ministerium ist1. Kontaktstelle im Sinne des Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG3;2. Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/17832;3. zuständige Stelle für die Entscheidung über Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/17832;4. Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/17844;5. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452);6. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 24 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1472).

§ 6a

Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 6a Genehmigungsverfahren nach § 1631e des Bürgerlichen GesetzbuchsDie Zuständigkeit für Genehmigungsverfahren nach § 167b Absatz 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird dem Amtsgericht Kiel zugewiesen.

§ 8

Ausländische Beweisaufnahmeersuchen

§ 8 Ausländische BeweisaufnahmeersuchenSoweit Rechtshilfeersuchen nach der Verordnung (EU) 2020/17832, nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472), nach dem Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II S. 576) oder von ausländischen Stellen in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Bild- und Tonübertragung umfassen, ist für die Erledigung das Amtsgericht am Sitz desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

§ 6b

Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

§ 6b Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt MinderjährigerDie Zuständigkeit für vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach § 249 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird zugewiesen1. für den Bezirk des Landgerichts Flensburg dem Amtsgericht Niebüll,2. für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe dem Amtsgericht Meldorf,3. für die Bezirke der Amtsgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Lübeck,4. für die Bezirke der anderen Amtsgerichte in den Bezirken der Landgerichte Kiel und Lübeck dem Amtsgericht Ratzeburg.

§ 38a

Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler

§ 38a Angelegenheiten der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler(1) Zuständig für die Durchführung der Beeidigung und Ermächtigung der Sprachmittlerinnen und Sprachmittler nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), auch in Verbindung mit § 74 Absatz 3 oder § 76 Absatz 2 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301), ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung im Zeitpunkt der Beeidigung oder der Ermächtigung hat; in Ermangelung einer beruflichen Niederlassung ist der Wohnsitz maßgebend.(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist abweichend von § 2 Absatz 1 des Gerichtsdolmetschergesetzes für die Aufgaben nach dem Gerichtsdolmetschergesetz und für die Aufgaben nach Teil 10 des Landesjustizgesetzes auch zuständig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in Schleswig-Holstein weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat, aber beabsichtigt, ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend in Schleswig-Holstein auszuüben. In diesem Fall obliegt die Durchführung der Beeidigung und Ermächtigung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk die Sprachmittlertätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

§ 38b

Feststellung der Vergütungstabellen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

§ 38b Feststellung der Vergütungstabellen für berufliche Betreuerinnen und BetreuerDie Zuständigkeit für die Feststellung der Vergütungstabellen für berufliche Betreuerinnen und Betreuer nach § 8 Absatz 3 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959, 964), wird für die Bezirke aller Amtsgerichte der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Lübeck übertragen.

§ 16a

Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und der ...

§ 16a Freiheitsentziehungen nach dem Aufenthaltsgesetz, dem Asylgesetz und der Dublin-III-VerordnungDie Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen und elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach1. dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106),2. dem Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817), und3. der Verordnung (EU) Nr. 604/20133wird für die Bezirke aller Amtsgerichte dem Amtsgericht Itzehoe zugewiesen.

§ 40

Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

§ 40 Internationale Rechtshilfe in Zivil- und HandelssachenDas für Justiz zuständige Ministerium ist1. Kontaktstelle im Sinne des Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG4;2. Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/17832;3. zuständige Stelle für die Entscheidung über Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/17832;4. Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/17845;5. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452);6. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 24 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1472).

§ 1

Mahnsachen

§ 1 MahnsachenDem Amtsgericht Schleswig werden die Mahnverfahren für die Bezirke aller Amtsgerichte zugewiesen.

§ 10

Seerechtliche Verteilungsverfahren

§ 10 Seerechtliche VerteilungsverfahrenDie Bestimmungen zur Übertragung der seerechtlichen Verteilungsverfahren auf das Amtsgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 208) bleiben unberührt.

§ 11

Bereitschaftsdienst

§ 11 Bereitschaftsdienst(1) Für folgende Amtsgerichte werden gemeinsame Bereitschaftsdienstpläne aufgestellt:1. im Landgerichtsbezirk Flensburga) für die Amtsgerichte Husum und Niebüll sowieb) für die Amtsgerichte Flensburg und Schleswig; 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) für die Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowieb) für die Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf; 3. im Landgerichtsbezirk Lübecka) für die Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg in Holstein sowieb) für die Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek für den Bereitschaftsdienst an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen; die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes der Amtsgerichte Ahrensburg, Ratzeburg, Reinbek und Schwarzenbek in Straf- und Abschiebehaftsachen werden an den Wochenenden, den gesetzlichen Feiertagen und sonst allgemein dienstfreien Tagen von dem Amtsgericht Lübeck wahrgenommen.(2) Im Landgerichtsbezirk Kiel werden die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes wie folgt wahrgenommen:1. sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg von dem Amtsgericht Kiel;2. sämtliche Geschäfte der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt von dem Amtsgericht Neumünster.(3) Zu dem Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte nach den Absätzen 1 und 2 sind neben den Richterinnen und Richtern der beteiligten Amtsgerichte auch die Richterinnen und Richter der Landgerichte des Landes Schleswig-Holstein heranzuziehen, und zwar:1. im Landgerichtsbezirk Flensburgdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Flensburg zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig;2. im Landgerichtsbezirk Itzehoedie Richterinnen und Richter des Landgerichts Itzehoe anteilig zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg sowie zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Itzehoe und Meldorf;3. im Landgerichtsbezirk Lübeckdie Richterinnen und Richter des Landgerichts Lübeck zum gemeinsamen Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Lübeck, Eutin und Oldenburg in Holstein;4. im Landgerichtsbezirk Kieldie Richterinnen und Richter des Landgerichts Kiel anteilig zum Bereitschaftsdienst der Amtsgerichte Kiel und Neumünster.

§ 12

Beschleunigte Strafverfahren

§ 12 Beschleunigte Strafverfahren(1) Folgende Strafsachen werden den in Absatz 2 bestimmten Amtsgerichten zugewiesen:1. Entscheidungen über Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls gemäß § 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung sowie bei Ablehnung solcher Anträge Entscheidungen über die für diesen Fall gestellten Anträge auf Erlass eines auf § 112 oder § 112a der Strafprozessordnung gestützten Haftbefehls,2. im Falle des Erlasses eines Haftbefehls gemäß § 127b Absatz 2 der Strafprozessordnung die nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen,3. die Verhandlungen und Entscheidungen in beschleunigten Verfahren nach Vorführung nach § 127b in Verbindung mit § 128 der Strafprozessordnung.(2) Als zuständige Gerichte werden bestimmt1. für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg;2. für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe;3. im Landgerichtsbezirk Kiela) das Amtsgericht Kiel für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Kiel, Plön und Rendsburg,b) das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Bad Segeberg, Neumünster und Norderstedt; 4. für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.

§ 13

Haftsachen

§ 13 Haftsachen(1) Als Haftgericht werden bestimmt1. für den Landgerichtsbezirk Flensburg das Amtsgericht Flensburg,2. für den Landgerichtsbezirk Itzehoe das Amtsgericht Itzehoe,3. für den Landgerichtsbezirk Kiel das Amtsgericht Neumünster,4. für den Landgerichtsbezirk Lübeck das Amtsgericht Lübeck.(2) In Strafsachen, in denen das Amtsgericht Haftbefehl erlassen hat, werden aus seinem Bezirk den in Absatz 1 als Haftgericht bestimmten Amtsgerichten zugewiesen1. die nach § 126 Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen sowie die sonst vor Erhebung der öffentlichen Klage erforderlich werdenden richterlichen Untersuchungshandlungen, sobald der Beschuldigte in die Vollzugsanstalt am Sitz des Haftgerichts eingeliefert worden ist und solange dort gegen ihn der Haftbefehl vollzogen oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft Freiheitsstrafe vollstreckt wird,2. die Verhandlung und Entscheidung der Strafsache (§§ 25 und 28 des Gerichtsverfassungsgesetzes), wenn der Haftbefehl gegen den Angeschuldigten bei Erhebung der öffentlichen Klage in dieser Sache in der Vollzugsanstalt am Sitz des Haftgerichts vollzogen oder in Unterbrechung der Untersuchungshaft Freiheitsstrafe vollstreckt wird.(3) Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, gilt für das Amtsgericht, das die vorangegangene Entscheidung erlassen hat, Absatz 2 entsprechend.(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Strafsachen gegen weibliche Be- oder Angeschuldigte sowie gegen Jugendliche und Heranwachsende im Sinne des § 1 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 14

Bußgeldverfahren

§ 14 BußgeldverfahrenAbweichend von § 68 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Landrätin oder des Landrats jeweils das nachfolgend aufgeführte Amtsgericht zuständig, wenn die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in dem bezeichneten Bezirk begangen worden ist:1. das Amtsgericht Ahrensburg für den Bezirk der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek sowie für die Gemeinde Tangstedt;2. das Amtsgericht Norderstedt für seinen Bezirk mit Ausnahme der Gemeinde Tangstedt;3. die Amtsgerichte Eckernförde, Elmshorn, Flensburg, Itzehoe, Lübeck, Niebüll, Oldenburg in Holstein und Pinneberg jeweils für ihren Bezirk.

§ 15

Wirtschaftsstrafsachen

§ 15 Wirtschaftsstrafsachen(1) Für die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Wirtschaftsstrafsachen sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort des Landgerichts haben, für den Bezirk des Landgerichts zuständig. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies nur für die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Absatz 1 und § 153a Absatz 1 der Strafprozessordnung.(2) Wirtschaftsstrafsachen im Sinne des Absatzes 1 sind Verfahren, die die in § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Straftaten zum Gegenstand haben.(3) Eine aufgrund der Absätze 1 und 2 begründete Zuständigkeit geht einer nach § 13 begründeten Zuständigkeit vor.

§ 16

Kammern für Handelssachen

§ 16 Kammern für HandelssachenBei den Landgerichten bestehen nachfolgend aufgeführte Kammern für Handelssachen jeweils für den gesamten Bezirk des Landgerichts:1. bei dem Landgericht Flensburg zwei Kammern für Handelssachen,2. bei dem Landgericht Itzehoe zwei Kammern für Handelssachen,3. bei dem Landgericht Kiel drei Kammern für Handelssachen,4. bei dem Landgericht Lübeck drei Kammern für Handelssachen.

§ 17

Kartellsachen

§ 17 KartellsachenDie bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht in Kiel zugewiesen.

§ 18

Wertpapierbereinigungssachen

§ 18 WertpapierbereinigungssachenDie Aufgaben der bei dem Landgericht Kiel gebildeten Kammern für Wertpapierbereinigung werden den dortigen Kammern für Handelssachen übertragen.

§ 19

Urheberrechtsstreitsachen

§ 19 UrheberrechtsstreitsachenAlle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Landgerichte in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig sind, werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 2

Zentrales Vollstreckungsgericht

§ 2 Zentrales VollstreckungsgerichtZentrales Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 und § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht Schleswig.

§ 20

Designstreitsachen

§ 20 DesignstreitsachenAlle Designstreitsachen, für die die Zuständigkeit eines Landgerichts gegeben ist, werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 21

Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen

§ 21 GemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachenGemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen werden dem Landgericht Flensburg zugewiesen.

§ 22

Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der ...

§ 22 Gemeinschaftsmarken- und Kennzeichenstreitsachen, Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen(1) Gemeinschaftsmarkenstreitsachen, für die gemäß § 125e Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.(2) Kennzeichenstreitsachen, für die gemäß § 140 Absatz 1 des Markengesetzes die Landgerichte zuständig sind, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.(3) Alle Klagen, durch die ein Anspruch auf Grund des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen geltend gemacht wird, werden für die Bezirke aller Landgerichte dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 23

Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und ...

§ 23 Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und SortenschutzstreitsachenDie Bestimmungen zur Zuweisung von Patent-, Gemeinschaftspatent-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz- und Sortenschutzstreitsachen an das Landgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Rechtsstreitigkeiten über technische Schutzrechte vom 17. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 497) bleiben unberührt.

§ 24

Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz

§ 24 Verfahren nach dem WohnungseigentumsgesetzAls gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts für Streitigkeiten nach § 43 Nummer 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes wird das Landgericht Itzehoe bestimmt.

§ 25

Baulandsachen

§ 25 BaulandsachenDie gerichtlichen Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge nach § 217 des Baugesetzbuchs werden für alle Landgerichtsbezirke dem Landgericht Kiel zugewiesen.

§ 26

Verfahren über die Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, ...

§ 26 Verfahren über die Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung, Wiedergutmachungssachen(1) Das Landgericht in Kiel (Entschädigungskammer) ist in Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz für das ganze Land zuständig.(2) Die Zuweisung von Wiedergutmachungssachen an die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Kiel durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 59 (Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen) vom 26. September 1949 (GVOBl. Schl.-H. S. 189) bleibt unberührt.

§ 27

Wirtschaftsstrafsachen

§ 27 WirtschaftsstrafsachenStrafsachen gemäß § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes werden zugewiesen1. dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,2. dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.

§ 28

Strafvollstreckungssachen

§ 28 Strafvollstreckungssachen(1) Die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen werden zugewiesen1. dem Landgericht Kiel für die Landgerichtsbezirke Flensburg und Kiel,2. dem Landgericht Lübeck für die Landgerichtsbezirke Itzehoe und Lübeck.(2) Die Bestimmungen zur Übertragung der Aufgaben der Strafvollstreckungskammern für die Justizvollzugsanstalt Glasmoor auf die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg in dem Abkommen über die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Hamburg vom 10. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 475) bleiben unberührt.

§ 29

Staatsschutzsachen

§ 29 StaatsschutzsachenDie Bestimmungen zur Zuweisung von Staatsschutzsachen an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg in Staatsschutz-Strafsachen vom 16. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 550), bleiben unberührt.

§ 3

Registerführung

§ 3 Registerführung(1) Für die Führung des Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregisters ist zuständig1. im Bezirk des Landgerichts Kiel das Amtsgericht Kiel,2. im Bezirk des Landgerichts Flensburg das Amtsgericht Flensburg,3. im Bezirk des Landgerichts Lübeck das Amtsgericht Lübeck,4. im Bezirk des Landgerichts Itzehoe das Amtsgericht Pinneberg.(2) Die Führung des Partnerschaftsregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen.(3) Die Führung des Seeschiffsregisters, des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird für alle Amtsgerichtsbezirke dem Amtsgericht Kiel übertragen. Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist zuständig für1. die Bekanntmachung der Eintragungen,2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,4. die Beglaubigung der Abschriften,5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 30

Bildung von Fachkammern

§ 30 Bildung von FachkammernBei den Gerichten für Arbeitssachen werden folgende Fachkammern gebildet:1. bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,2. bei dem Arbeitsgericht Kiel eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst,3. bei dem Arbeitsgericht Lübeck eine Fachkammer für den öffentlichen Dienst und eine Fachkammer für die Seeschifffahrt.

§ 31

Gemeinsamer Finanzsenat

§ 31 Gemeinsamer FinanzsenatDie Bestimmungen in dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg vom 14. April 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 140), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 10. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 103), zur Zuweisung von Sachen an den gemeinsamen Senat des Finanzgerichts Hamburg bleiben unberührt.

§ 32

Führungsaufsichtsstellen

§ 32 FührungsaufsichtsstellenDie Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuches werden bei den Landgerichten eingerichtet.

§ 33

Feststellungserklärungen zur Übertragung dinglicher Rechte

§ 33 Feststellungserklärungen zur Übertragung dinglicher Rechte(1) Zuständige Behörde für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Übertragung1. eines Nießbrauchs nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2. des Anspruchs auf Einräumung eines Nießbrauchs nach § 1059e in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,3. einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder des Anspruchs auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 1092 Absatz 2 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,4. eines Vorkaufsrechts nach § 1098 Absatz 3 in Verbindung mit § 1059a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchsgegeben sind, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Sitz der übertragenden juristischen Person liegt. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb Schleswig-Holsteins belegen ist.(2) Hat die übertragende juristische Person ihren Sitz im Ausland, ist für die Erteilung der Feststellungserklärung die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sitz der erwerbenden Person liegt. Liegt auch dieser im Ausland, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise belegen und die oder der zuerst mit der Übertragbarkeit befasst ist.

§ 34

Registereinsicht

§ 34 RegistereinsichtDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist zuständige Stelle nach1. § 79 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches,2. § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,3. § 156 Absatz 1 Satz 1 des Genossenschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches,4. § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches.

§ 35

Angelegenheiten der Notarinnen und Notare

§ 35 Angelegenheiten der Notarinnen und Notare(1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen:1. die Bestellung von Notarinnen und Notaren (§ 12 Satz 1 der Bundesnotarordnung);2. die Entlassung von Notarinnen und Notaren (§ 48 der Bundesnotarordnung);3. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren (§ 50 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);4. die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach § 50 Absatz 4 Satz 3 der Bundesnotarordnung;5. die Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern des Disziplinargerichtes für Notarinnen und Notare und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern (§ 103 Absatz 1 der Bundesnotarordnung);6. die Stellung des Antrags auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes einer Beisitzerin oder eines Beisitzers und auf Amtsenthebung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie ihre oder seine Entlassung aus dem Amt (§ 104 Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 der Bundesnotarordnung).(2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:1. die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben (§ 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);2. die Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs und ihre Änderung (§ 10a Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung);3. die Entgegennahme der Mitteilung des Versicherers nach § 19a Absatz 3 Satz 3 der Bundesnotarordnung;4. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 19a Absatz 5 der Bundesnotarordnung;5. die Erteilung von Auskünften nach § 19a Absatz 6 der Bundesnotarordnung;6. die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung;7. die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen (§ 52 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) und die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 52 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung);8. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und ihr Widerruf (§ 57 Absatz 2 Satz 1, § 64 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung);9. die Mitteilung an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter über die Beendigung ihres oder seines Amtes (§ 64 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung).(3) Die in den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes der obersten Dienstbehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse werden in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.

§ 36

Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

§ 36 Angelegenheiten der Rechtsanwältinnen und RechtsanwälteAuf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen:1. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 36 Absatz 4 und § 160 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung;2. die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Zahl der Kammern des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und der Senate des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs (§ 92 Absatz 2 Satz 2, § 101 Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung).

§ 37

Angelegenheiten der Rechtsdienstleistenden

§ 37 Angelegenheiten der Rechtsdienstleistenden(1) Die Aufgaben und Befugnisse nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts übertragen.(2) Zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes Verpflichteten ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

§ 38

Erteilung von Apostillen

§ 38 Erteilung von ApostillenFür die Erteilung der Apostille nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 876) sind zuständig:1. das für Justiz zuständige Ministerium hinsichtlich aller öffentlichen Urkunden, die in seinem Geschäftsbereich ausgestellt sind, mit Ausnahme der in den Nummern 2 und 3 genannten Urkunden;2. die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich und der von den Notarinnen und Notaren, die in ihrem Bezirk ihren Amtssitz haben, ausgestellten öffentlichen Urkunden;3. die Präsidentinnen und Präsidenten der Amtsgerichte Kiel und Lübeck jeweils hinsichtlich der in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden.

§ 39

Internationale Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

§ 39 Internationale Rechtshilfe in Zivil- und HandelssachenDas für Justiz zuständige Ministerium ist1. Kontaktstelle im Sinne des Artikel 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. L 174 S. 25), geändert durch Entscheidung 568/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 168 S. 35);2. Zentralstelle im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1206/2001;3. zuständige Stelle für die Entgegennahme von Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne des Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1206/2001;4. Zentralstelle im Sinne des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 1393/2007 vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1348/2000 des Rates (ABl. L 324 S. 79), geändert durch Verordnung (EU) Nummer 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1);5. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 18 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452);6. Zentrale Behörde nach Artikel 2 und 24 Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1472).

§ 4

Insolvenzsachen

§ 4 Insolvenzsachen(1) Zu Insolvenzgerichten werden bestimmt:1. Im Landgerichtsbezirk Flensburga) das Amtsgericht Flensburg für die Bezirke der Amtsgerichte Flensburg und Schleswig undb) die Amtsgerichte Husum und Niebüll jeweils für den eigenen Bezirk; 2. im Landgerichtsbezirk Itzehoea) die Amtsgerichte Meldorf und Itzehoe jeweils für den eigenen Bezirk undb) das Amtsgericht Pinneberg für die Bezirke der Amtsgerichte Elmshorn und Pinneberg; 3. im Landgerichtsbezirk Kiela) das Amtsgericht Kiel für den eigenen Bezirk,b) das Amtsgericht Norderstedt für die Bezirke der Amtsgerichte Norderstedt und Bad Segeberg undc) das Amtsgericht Neumünster für die Bezirke der Amtsgerichte Eckernförde, Neumünster, Plön und Rendsburg; 4. im Landgerichtsbezirk Lübecka) das Amtsgericht Eutin für die Bezirke der Amtsgerichte Eutin und Oldenburg in Holstein,b) das Amtsgericht Lübeck für den eigenen Bezirk,c) das Amtsgericht Reinbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek undd) das Amtsgericht Schwarzenbek für die Bezirke der Amtsgerichte Ratzeburg und Schwarzenbek.(2) Als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, wird das Amtsgericht Kiel bestimmt.

§ 40

Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen

§ 40 Europäisches Justizielles Netz in StrafsachenDie Aufgaben der Kontaktstelle im Sinne des Beschlusses 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 S. 130) werden der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein zugewiesen.

§ 41

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

§ 41 Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches RechtDas für Justiz zuständige Ministerium ist zuständig, eingehende Ersuchen nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968 (BGBl. 1974 II S. 938) und nach dem Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 (BGBl. 1987 II S. 60) zu dem Übereinkommen zu beantworten, die das zuständige Bundesministerium an Schleswig-Holstein weiterleitet. Es nimmt für Schleswig-Holstein die Aufgaben der Übermittlungsstelle im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens wahr.

§ 42

Übergangsbestimmung

§ 42 ÜbergangsbestimmungFür Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 5

Landwirtschaftssachen

§ 5 Landwirtschaftssachen(1) Dem Amtsgericht Elmshorn wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus dem Bezirk des Amtsgerichtes Pinneberg übertragen.(2) Dem Amtsgericht Bad Segeberg wird die Zuständigkeit für alle Landwirtschaftssachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Neumünster und Norderstedt übertragen.

§ 6

Urheberrechtsstreitsachen

§ 6 UrheberrechtsstreitsachenAlle Urheberrechtsstreitsachen, für die die Amtsgerichte zuständig sind, werden dem Amtsgericht Flensburg zugewiesen.

§ 7

Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen

§ 7 Europäische Verfahren für geringfügige ForderungenAngelegenheiten in Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nummer 861/20071 werden, soweit sie in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen, für den Bezirk jedes Landgerichts dem Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zugewiesen.

§ 8

Ausländische Beweisaufnahmeersuchen

§ 8 Ausländische BeweisaufnahmeersuchenSoweit Rechtshilfeersuchen nach der Verordnung (EG) Nummer 1206/20012, nach dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472), nach dem Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II S. 576) oder von ausländischen Stellen in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Bild- und Tonübertragung umfassen, ist für die Erledigung das Amtsgericht am Sitz desjenigen Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.

§ 9

Binnenschifffahrtssachen

§ 9 BinnenschifffahrtssachenDie Bestimmungen zur Zuweisung von Binnenschifffahrtssachen an das Amtsgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg sowie den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gerichtliche Zuständigkeit in Binnenschifffahrtssachen vom 24. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. 1984 S. 61) bleiben unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.