JZahlVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden (Justizzahlungsverordnung - JZahlVO)Vom 26. November 2020*

Ausfertigungsdatum:
26.11.2020
Fundstelle:
GVOBl. 2020, 923
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden

§ 1 Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden(1) Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden sind vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelung unbar zu leisten. Dies gilt nicht für Zahlungen an Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher.(2) Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 können ausnahmsweise durch Übergabe von Bargeld geleistet werden, wenn im Einzelfall eine unbare Zahlung nicht möglich ist oder Eile geboten ist, insbesondere, wenn Zahlungen zur Abwendung oder Aufhebung freiheitsentziehender Maßnahmen erbracht werden sollen und eine andere Zahlungsart nicht in Betracht kommt. Eine Barzahlung in Form von Bargeld ist ebenfalls möglich, wenn Produkte bei Veranstaltungen verkauft werden, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind, Eintrittsgelder entrichtet werden oder Speisen und Getränke in justizeigenen Einrichtungen verkauft werden.

§ 2

Unbare Zahlungsweisen

§ 2 Unbare Zahlungsweisen(1) Zahlungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 können erfolgen durch1. Überweisung auf ein Konto der in Schleswig-Holstein für die Gerichte und Staatsanwaltschaften zuständigen Kasse (Landeskasse),2. Verwendung einer noch nicht entwerteten elektronischen Kostenmarke.(2) Dies gilt auch für Sicherheitsleistungen nach §§ 116a und 132 Strafprozessordnung. Diese können darüber hinaus auch durch Vorlage einer Bürgschaft geeigneter Personen erbracht werden.(3) Ist eine Forderung zum Soll gestellt worden, ist eine Zahlung per elektronischer Kostenmarke nicht mehr möglich.

§ 3

Zahlungsnachweis

§ 3 Zahlungsnachweis(1) Unbare Zahlungen nach § 2 Absatz 1 sind nachzuweisen1. in den Fällen der Nummer 1 durch Zahlungsanzeige der Landeskasse,2. in den Fällen der Nummer 2 durch Abdruck der elektronischen Kostenmarke oder durch Angabe der Kostenmarkennummer.(2) Ein gesonderter Zahlungsnachweis ist entbehrlich, wenn der Zahlungseingang durch elektronischen Zugriff der jeweiligen Dienststelle auf die Daten einer elektronischen Forderungsverwaltung nachgewiesen und der Nachweis bei der jeweiligen Dienststelle aktenkundig gemacht werden kann.

§ 4

Amtshandlungen und Gegenleistungen

§ 4 Amtshandlungen und Gegenleistungen(1) Amtshandlungen und Gegenleistungen, die von einer vorherigen oder gleichzeitigen Einzahlung abhängig sind, sollen erst vorgenommen werden, wenn der Zahlungsbetrag dem Konto der zuständigen Kasse vorbehaltlos gutgeschrieben ist.(2) Die Amtshandlung oder Gegenleistung kann insbesondere vor der vorbehaltlosen Gutschrift bewirkt werden, wenn der Überweisungsauftrag oder die elektronische Kostenmarke von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einem Rechtsbeistand, einer Notarin oder einem Notar, einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater oder von einer sonstigen Person, bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, einem Kreditinstitut oder einer Versicherung erteilt oder ausgestellt ist.(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dies zur Sicherung des Zahlungseingangs angebracht erscheint, insbesondere wenn eine missbräuchliche Verwendung durch die Ausstellerin oder den Aussteller in der Vergangenheit bereits festgestellt wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.