JWLAO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn und Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes (JWLAO) Vom 25. September 2002

Ausfertigungsdatum:
25.09.2002
Fundstelle:
GVOBl. 2002 205
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Theoretische Ausbildung

§ 11 Theoretische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung wird durch theoretischen Unterricht ergänzt. (2) Als Unterrichtsthemen sind zu behandeln: 1. Verfassungs-, Beamten- und Besoldungsrecht, 2. Gerichtsorganisation, Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften, 3. Zustellungswesen und Behandlung der Postsendungen, 4. Aktenordnung, 5. Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, a) Umgang mit Rechtsuchenden und Verfahrensbeteiligten, b) Anwendung unmittelbaren Zwangs, c) Konfliktmanagement einschließlich waffenloser Kampfesweise, 6. Erste Hilfe. (3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 60 Unterrichtsstunden zu verwenden; ihre Verteilung auf die Unterrichtsthemen legt das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration fest. Im Falle einer gemäß § 8 Abs. 3 verkürzten Ausbildung kann die Anzahl der für die einzelnen Themen vorgesehenen Unterrichtsstunden entsprechend reduziert werden. Über den Umfang der Reduzierung entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 14

Befähigungsbericht, Abschluss

§ 14 Befähigungsbericht, Abschluss (1) Drei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde unter Beifügung des Klausurenheftes, ob der Vorbereitungsdienst voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden wird. (2) Die Einstellungsbehörde stellt aufgrund des Berichts der Ausbildungsbehörde und der schriftlichen Arbeiten fest, ob und mit welcher Note die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Punkteskala des § 13 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. (3) Hält die Einstellungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund des Berichts der Ausbildungsbehörde für noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert sie den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer ( § 8 Abs. 2 ). (4) Die Einstellungsbehörde unterrichtet das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration über die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes und schlägt die Anwärterin oder den Anwärter unter Beifügung des Übernahmeantrags und der Personalakte zur Ernennung vor.

Eingangsformel JWLAO

Auf Grund des § 25 a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie:

§ 1

Laufbahn

§ 1 Laufbahn (1) Die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und die Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: - im Vorbereitungsdienst Justizoberwachtmeisteranwärterin oder Justizoberwachtmeisteranwärter in der Probezeit bis zur Anstellung Justizoberwachtmeisterin z. A. der Justizoberwachtmeister z. A. im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 3) Justizoberwachtmeisterin oder Justizoberwachtmeister in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 4 Justizhauptwachtmeisterin oder Justizhauptwachtmeister Besoldungsgruppe A 5 Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister Besoldungsgruppe A 6 Erste Justizhauptwachtmeisterin oder Erster Justizhauptwachtmeister (3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

§ 10

Praktische Ausbildung

§ 10 Praktische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung der Anwärterin oder des Anwärters richtet sich nach dem Ausbildungsplan ( § 9 Abs. 2 ) und erfolgt unter Anleitung einer geeigneten Beamtin oder eines geeigneten Beamten; diese oder dieser soll nach Möglichkeit der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes angehören. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter soll in allen Dienstgeschäften nach der Dienstordnung für den Justizwachtmeisterdienst unterwiesen werden und ist so weit wie möglich an den laufenden Arbeiten zu beteiligen. Dabei ist sie oder er auch in die Bedienung der am Arbeitsplatz in der Wachtmeisterei eingesetzten Geräte und Programme der Informationstechnik einzuweisen. Sie oder er ist bis zur Dauer von zwei Wochen im Aufsichtsdienst einer Justizvollzugsanstalt zu unterweisen; ferner soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, den Dienst bei einer oder mehreren anderen Justizbehörden kennen zu lernen. (3) Die Anwärterin oder der Anwärter kann, soweit es ihr oder sein Ausbildungsstand zulässt, auch als Urlaubs- oder Krankheits-Vertretung im Justizwachtmeisterdienst eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete im Innendienst, die für die Ausbildung von Bedeutung sind, beschränken. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur ausnahmsweise zur Entlastung von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herangezogen werden. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten sind, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 11

Theoretische Ausbildung

§ 11 Theoretische Ausbildung (1) Die praktische Ausbildung wird durch theoretischen Unterricht ergänzt. (2) Als Unterrichtsthemen sind zu behandeln: 1. Verfassungs-, Beamten- und Besoldungsrecht, 2. Gerichtsorganisation, Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften, 3. Zustellungswesen und Behandlung der Postsendungen, 4. Aktenordnung, 5. Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, a) Umgang mit Rechtsuchenden und Verfahrensbeteiligten, b) Anwendung unmittelbaren Zwangs, c) Konfliktmanagement einschließlich waffenloser Kampfesweise, 6. Erste Hilfe. (3) Auf den Unterricht sind insgesamt mindestens 60 Unterrichtsstunden zu verwenden; ihre Verteilung auf die Unterrichtsthemen legt das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa fest. Im Falle einer gemäß § 8 Abs. 3 verkürzten Ausbildung kann die Anzahl der für die einzelnen Themen vorgesehenen Unterrichtsstunden entsprechend reduziert werden. Über den Umfang der Reduzierung entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 12

Schriftliche Arbeiten

§ 12 Schriftliche Arbeiten (1) An Leistungsnachweisen hat die Anwärterin oder der Anwärter während des Vorbereitungsdienstes drei, im Falle der verkürzten Ausbildung ( § 8 Abs. 3 ) mindestens zwei schriftliche Arbeiten zu fertigen, die ihre oder seine Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen; die Themen sind den Aufgabengebieten des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. (2) Die Arbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder von einer oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gestellt, bewertet und danach mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen. (3) Versucht eine Anwärterin oder ein Anwärter das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Leistung in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. (4) Die schriftlichen Arbeiten sind zu einem besonderen Klausurenheft zu nehmen und aufzubewahren.

§ 13

Bewertung der Leistungen

§ 13 Bewertung der Leistungen Die während der Ausbildung gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 14 bis 15 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 11 bis 13 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 8 bis 10 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 5 bis 7 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 2 bis 4 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 0 bis 1 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 14

Befähigungsbericht, Abschluss

§ 14 Befähigungsbericht, Abschluss (1) Drei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes berichtet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter der Einstellungsbehörde unter Beifügung des Klausurenheftes, ob der Vorbereitungsdienst voraussichtlich erfolgreich abgeschlossen werden wird. (2) Die Einstellungsbehörde stellt aufgrund des Berichts der Ausbildungsbehörde und der schriftlichen Arbeiten fest, ob und mit welcher Note die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben hat. Die Punkteskala des § 13 ist anzuwenden. Die Entscheidung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt zu geben. (3) Hält die Einstellungsbehörde die Anwärterin oder den Anwärter aufgrund des Berichts der Ausbildungsbehörde für noch nicht ausreichend für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ausgebildet, so verlängert sie den Vorbereitungsdienst und regelt dessen Art und Dauer ( § 8 Abs. 2 ). (4) Die Einstellungsbehörde unterrichtet das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa über die Feststellung der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes und schlägt die Anwärterin oder den Anwärter unter Beifügung des Übernahmeantrags und der Personalakte zur Ernennung vor.

§ 15

Übergangsregelung

§ 15 Übergangsregelung Auszubildende, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorbereitungsdienst begonnen haben, werden nach der Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes vom 1. Oktober 1974 (SchlHA S. 201), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 16. November 1976 (SchlHA 1977 S. 8) ausgebildet.

§ 16

In-Kraft-Treten

§ 16 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung vom 1. Oktober 1974 - V/220/2370 - 4 SH - (SchlHA S. 201), geändert durch Allgemeine Verfügung vom 16. November 1976 - V/220/2370 - 4 SH - (SchlHA 1977 S. 8), außer Kraft.

§ 2

Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung (1) Die Ausbildung soll die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes befähigen. (2) Die Ausbildung dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, welche die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der Ausbildung lernen, selbständig und verantwortungsbewusst zu handeln.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. im Zeitpunkt der Zulassung das 18. Lebensjahr vollendet und das Höchstalter nach § 13 Abs. 2 der Laufbahnverordnung (SH.LVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 78), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 21) nicht überschritten hat, 3. eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweist und 4. den körperlichen Anforderungen des Justizwachtmeisterdienstes gewachsen ist.

§ 4

Einstellungsbehörden

§ 4 Einstellungsbehörden (1) Die Einstellung und Ausbildung des Nachwuchses für den Justizwachtmeisterdienst obliegen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt, den Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte Kiel und Lübeck und den Leitenden Oberstaatsanwältinnen oder Leitenden Oberstaatsanwälten in Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck - jeweils für ihre Behörde -, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, den Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck - jeweils für ihre Behörde und ihren Geschäftsbereich -. (2) Im Folgenden werden diese Behörden als Einstellungsbehörden bezeichnet.

§ 5

Bewerbung und Einstellung

§ 5 Bewerbung und Einstellung (1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an die jeweilige Einstellungsbehörde zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll, 3. das Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. gegebenenfalls Zeugnisse oder Nachweise über die Tätigkeit seit der Schulentlassung, 5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderter, 6. gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258) (2) Die Auswahlentscheidung trifft die Einstellungsbehörde. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die für eine Einstellung in Betracht kommen, haben vor der Einstellung folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, 2. die Geburtsurkunde, 3. gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 4. eine Erklärung über etwa vorliegende Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind. (4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 Rechtsstellung (1) Die Einstellungsbehörde stellt die Bewerberinnen und Bewerber ein, ernennt sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Justizoberwachtmeisteranwärterin oder zum Justizoberwachtmeisteranwärter und bestimmt die Ausbildungsbehörde. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Sie oder er trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet 1. mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter der Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes ( § 14 Abs. 2 ) bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes; 2. für Anwärterinnen und Anwärter, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe dieser Feststellung. (4) Die Anwärterin oder der Anwärter ist aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn sie oder er den Anforderungen in charakterlicher, körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht genügt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

§ 7

Ausbildungsleitung

§ 7 Ausbildungsleitung (1) Für die Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er hat die Anwärterin oder den Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen, sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterin oder des Anwärters zu überzeugen, sie oder ihn gegebenenfalls auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde kann einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten des gehobenen Dienstes die Ausbildungsleitung übertragen.

§ 8

Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Dauer, Kürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. (2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht wird, kann der Vorbereitungsdienst um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die Obergrenze nach Satz 1 gilt nicht bei Verlängerung wegen Krankheit, bei Nichtbeschäftigung wegen Schwangerschaft oder wegen Elternzeit. (3) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter sich vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst mindestens ein Jahr im Justizdienst bewährt, kann diese Zeit mit bis zu drei Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 trifft die Einstellungsbehörde.

§ 9

Ausbildungsgang

§ 9 Ausbildungsgang (1) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin oder der Anwärter praktisch und theoretisch ausgebildet. (2) Einzelheiten der praktischen und theoretischen Ausbildung werden nach Maßgabe der §§ 10 und 11 von der Ausbildungsbehörde in Ausbildungs- und Unterrichtsplänen festgelegt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.