Landesverordnung über die zuständigen Justizbehörden in Rechtsanwalts- und Notarangelegenheiten (ReNotZustVO) Vom 12. August 2010 *
- Ausfertigungsdatum:
- 12.08.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010 556
Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung
§ 1 Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesnotarordnung (1) Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesnotarordnung zustehen: 1. die Bestellung von Notarinnen und Notaren ( § 12 Satz 1 Bundesnotarordnung ); 2. die Entlassung von Notarinnen und Notaren ( § 48 Bundesnotarordnung ); 3. die Amtsenthebung von Notarinnen und Notaren ( § 50 Abs. 3 Satz 1 Bundesnotarordnung ); 4. die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten nach § 50 Abs. 4 Satz 3 Bundesnotarordnung ; 5. die Ernennung von Beisitzerinnen und Beisitzern des Disziplinargerichtes für Notarinnen und Notare und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Beisitzerinnen und Beisitzern ( § 103 Abs. 1 Bundesnotarordnung ); 6. die Stellung des Antrags auf Entscheidung über die Beendigung des Amtes einer Beisitzerin oder eines Beisitzers und auf Amtsenthebung einer Beisitzerin oder eines Beisitzers sowie ihre oder seine Entlassung aus dem Amt ( § 104 Abs. 1 a Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Bundesnotarordnung ). (2) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte werden jeweils für ihren Geschäftsbereich folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen: 1. die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, ein besoldetes Amt innezuhaben ( § 8 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung ); 2. die Festlegung der Grenzen des Amtsbereichs und ihre Änderung ( § 10 a Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung ); 3. die Entgegennahme der Mitteilung des Versicherers nach § 19 a Abs. 3 Satz 3 Bundesnotarordnung ; 4. die Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 19 a Abs. 5 der Bundesnotarordnung ; 5. die Erteilung von Auskünften nach § 19 a Abs. 6 der Bundesnotarordnung ; 6. die Entscheidung über die Übertragung der Verwahrung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung ; 7. die Erteilung der Erlaubnis, die Amtsbezeichnung „Notarin“ oder „Notar“ mit dem Zusatz „außer Dienst (a.D.)“ weiterzuführen ( § 52 Abs. 2 Bundesnotarordnung ) und die Entscheidung über die Zurücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis ( § 52 Abs. 3 Satz 1 Bundesnotarordnung ); 8. die Bestellung einer Notariatsverwalterin oder eines Notariatsverwalters und ihr Widerruf ( § 57 Abs. 2 Satz 1 , § 64 Abs. 1 Satz 3 Bundesnotarordnung ); 9. die Mitteilung an die Notariatsverwalterin oder den Notariatsverwalter über die Beendigung ihres oder seines Amtes ( § 64 Abs. 1 Satz 2 Bundesnotarordnung ).
Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 2 Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung Auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts werden die folgenden Aufgaben und Befugnisse übertragen, die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehen: 1. die Entgegennahme der Mitteilungen nach § 36 Abs. 4 und § 160 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ; 2. die Aufgaben und Befugnisse nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung mit Ausnahme der Bestimmung der Zahl der Kammern des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichts und der Senate des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs ( § 92 Abs. 2 Satz 2 , § 101 Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung ).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.