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title: "JKVO — Landesverordnung über die Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenverordnung - JKVO) Vom 5. Mai 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/jvwkostvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JVwKostVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:31:09+00:00"
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# JKVO — Landesverordnung über die Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenverordnung - JKVO) Vom 5. Mai 2025

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 05.05.2025
*Fundstelle:* GVOBl. 2025, Nr. 68


### Anlage JKVO

Anlage (zu § 1)Gebührenverzeichnis Nummer Gegenstand Gebühr in Euro 1 Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059e, § 1092 Absatz 2, § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 60 bis 865 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525 2.2 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 2.3 Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nummer 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17 Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.4 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner oder die Schuldnerin kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391 S. 3), benötigt wird. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 25 bis 620 3.2 Anzeige gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 25 Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109 S. 15), erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 25 bis 620 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 25 bis 150 4 Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 5 des Gerichtsdolmetschergesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 76 Absatz 1 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17 S. 12, ber. 2025/20), 170 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 74 Absatz 1 des Landesjustizgesetzes 170 a) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 190 b) Werden die unter Nummer 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 65 c) Die Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei. 4.3 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist 80 4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 76 Absatz 2 des Landesjustizgesetzes 55 4.5 Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach § 7 des Gerichtsdolmetschergesetzes in Verbindung mit § 74 Absatz 3 des Landesjustizgesetzes 55 a) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 65 b) Werden die unter Nummer 4.4 und 4.5 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 12 c) Die Verlängerung der Beeidigung von Justizbediensteten als Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetscher, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher ist gebührenfrei. 4.6 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist 30 5 Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 16 je Entscheidung Anmerkungen: a) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.b) Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.c) § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109 S. 20), ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92 des Landesverwaltungsgesetzes 5 Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 7 Notarangelegenheiten 7.1 Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) 7.1.1 für eine ständige Notarvertretung 70 7.1.2 in den übrigen Fällen 35 7.2 Beeidigung des Notarvertreters gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung auf Antrag des Notars 170 7.3 Entscheidung über einen Antrag einer Notarin oder eines Notars auf 7.3.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung 100 7.3.2 Genehmigung der Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung) 200 7.3.3 Genehmigung der Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) 250 7.3.4 Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) 100 7.3.5 Genehmigung der Führung von Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle (§ 35 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung) 100 7.3.6 Genehmigung der Abwesenheit vom Amtssitz (§ 38 Satz 2 der Bundesnotarordnung) 100 7.4 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung 7.4.1 bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 700 7.4.2 bei 401 bis einschließlich 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1 150 7.4.3 bei mehr als 2 000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1 450 7.5 Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Absatz 1 bis 3, § 12 der Bundesnotarordnung) 7.5.1 Entscheidung über den Antrag 500 7.5.2 Rücknahme des Antrags 250

### Eingangsformel JKVO

Aufgrund des § 90 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/17 S. 12, ber. 2025/20), verordnet das Ministerium für Justiz und Gesundheit:

### § 1 — Kostenerhebung in Angelegenheiten der Justizverwaltung

§ 1 Kostenerhebung in Angelegenheiten der JustizverwaltungKosten für Amtshandlungen der Justizverwaltung werden ergänzend zu § 86 Absatz 1 des Landesjustizgesetzes nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

### § 2 — Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

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— Landesverordnung über die Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenverordnung - JKVO) Vom 5. Mai 2025
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JVwKostVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
