LJVKostG · Schleswig-Holstein

Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung(Landesjustizverwaltungskostengesetz - LJVKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1992

Fundstelle:
GVOBl. 1992, 439
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Gebührenverzeichnis

Anlage: zu § 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung)Anmerkung:Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 410 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915 d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Erteilung des Auszuges werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Vereidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern 25 bis 150 Euro Anmerkung: Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind 25 bis 150 Euro 5Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euroje Entscheidung Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 7 a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

§ 1

§ 1(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748). Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung sowie § 4 Abs. 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung. (2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden Kosten für die Gewährung von Informationen aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 166), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.

§ 2

§ 2Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 841), gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

§ 3Soweit Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014), anzuwenden.

§ 5

§ 5In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Dokumentenpauschale § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie nach § 4 Abs. 4 und 5der Justizverwaltungskostenordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung sowie sonstige Auslagen nach § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 7 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (RGBl. I S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765), oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 10 der Hinterlegungsordnung an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 6

§ 6(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 13 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von der Justizverwaltungskostenordnung Folgendes: 1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.6. Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt worden, gilt § 92 Abs. 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1410), entsprechend.7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.8. § 3der Justizverwaltungskostenordnung findet keine Anwendung.

§ 7

§ 7(gestrichen)

Anlage:

Gebührenverzeichnis

Anlage: zu (§ 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung)Anmerkung:Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 410 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915 d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Erteilung des Auszuges werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Vereidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Vereidigung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern 25 bis 150 Euro Anmerkung: Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer ist gebührenfrei. 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind 25 bis 150 Euro 5Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euroje Entscheidung Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 7 a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.

§ 5

§ 5In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Dokumentenpauschale § 4 Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie nach § 4 Abs. 4 und 5der Justizverwaltungskostenordnung jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung sowie sonstige Auslagen nach § 5 Abs. 1 der Justizverwaltungskostenordnung,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 Hinterlegungsgesetz an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind.3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

Anlage:

Gebührenverzeichnis

Anlage: zu (§ 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung)Anmerkung:Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 410 Euro 2.2 Erteilung von Abdrucken ( §§ 915, 915 d der Zivilprozeßordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 10 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Erteilung des Auszuges werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 5 des Justizdolmetschergesetzes vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) 150 EUR 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 2 des Justizdolmetschergesetzes. 150 EUR Anmerkungen: Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. Die Beeidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist gebührenfrei. 4.3 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist 75 EUR 5Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euroje Entscheidung Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 7 a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 7 Notarangelegenheiten 7.1 Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2255) 7.1.1 für eine ständige Notarvertretung 25 EUR 7.1.2 in den übrigen Fällen 25 EUR 7.2 Entscheidung über eine Genehmigung nach § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung 30 EUR 7.3 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung 7.3.1 bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 500 EUR 7.3.2 bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 800 EUR 7.3.3 bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1.000 EUR

§ 1

§ 1(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 31 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748). Hiervon ausgenommen sind § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung sowie § 4 Abs. 4 und 5 der Justizverwaltungskostenordnung in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung. (2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden Kosten für die Gewährung von Informationen aufgrund des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.

Anlage:

Gebührenverzeichnis

Anlage: zu (§ 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 Euro 2.2 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 2.3 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro Anmerkung: Neben den Gebühr en für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.4 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im F all einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach § 137 Nr. 2 und 3 der Kostenordnung erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 5 des Justizdolmetschergesetzes vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) 150 EUR 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 2 des Justizdolmetschergesetzes. 150 EUR Anmerkungen: Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. Die Beeidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist gebührenfrei. 4.3 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist 75 EUR 5Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euroje Entscheidung Anmerkung: 1. Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 7 a der Justizverwaltungskostenordnung ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 7 Notarangelegenheiten 7.1 Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2255) 7.1.1 für eine ständige Notarvertretung 25 EUR 7.1.2 in den übrigen Fällen 25 EUR 7.2 Entscheidung über eine Genehmigung nach § 8 Abs. 3 der Bundesnotarordnung 30 EUR 7.3 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung 7.3.1 bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 500 EUR 7.3.2 bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 800 EUR 7.3.3 bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1.000 EUR

Anlage:

Gebührenverzeichnis

Anlage: zu (§ 1 Abs. 2)Gebührenverzeichnis Nr. Gegenstand Gebühren 1 Feststellungserklärung nach § 1059 a Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 1059 e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches 25 bis 385 Euro 2 Schuldnerverzeichnis 2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882 g der Zivilprozessordnung) 525 Euro 2.2 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 915 d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 525 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht nur einmal, wenn die Bewilligung in einem Verfahren für mehrere Schuldnerverzeichnisse erteilt oder versagt wird. 2.3 Erteilung von Abdrucken (§§ 882 b, 882 g der Zivilprozessordnung oder §§ 915, 915 d der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17 Euro Anmerkung: Neben den Gebühr en für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. 2.4 Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882 f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 Euro Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im F all einer Selbstauskunft. 3 Hinterlegungssachen 3.1 Bei Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 8 bis 255 Euro 3.2 Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes 8 Euro Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. 3.3 Zurückweisung der Beschwerde 8 bis 255 Euro 3.4 Zurücknahme der Beschwerde 8 bis 65 Euro 4 Beeidigung, Ermächtigung 4.1 Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 5 des Justizdolmetschergesetzes vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 500), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356) 150 EUR 4.2 Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 2 des Justizdolmetschergesetzes. 150 EUR Anmerkungen: Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen gleichzeitig beantragt, beträgt die Gebühr 170 EUR. Werden die unter Nr. 4.1 und 4.2 genannten Amtshandlungen für mehrere Sprachen gleichzeitig beantragt, erhöht sich die Gebühr einmalig um 50 EUR. Die Beeidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen oder Justizbeamten als Dolmetscherinnen und Dolmetscher ist gebührenfrei. 4.3 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung, für die eine Gebühr nach den Nummern 4.1 und 4.2 vorgesehen ist 75 EUR 5Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter12,50 Euroje Entscheidung Anmerkung: 1.Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. 2. Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 3. § 20 des Justizverwaltungskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 6 Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen nach § 92Landesverwaltungsgesetz 2,00 Euro Anmerkung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn die Beglaubigung beantragt ist. Die Behörde kann vom Ansatz absehen, wenn die Beglaubigung für Zwecke verlangt wird, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. 7 Notarangelegenheiten 7.1 Entscheidung über die Bestellung einer Notarvertreterin oder eines Notarvertreters (§ 39 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)) 7.1.1 für eine ständige Notarvertretung 25 EUR 7.1.2 in den übrigen Fällen 25 EUR 7.2 Entscheidung über einen Antrag einer Notarin oder eines Notars auf 7.2.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 3 der Bundesnotarordnung 30 EUR 7.2.2 Genehmigung der Verlegung des Amtssitzes (§ 10 Absatz 1 Satz 3 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 EUR 7.2.3 Genehmigung der Einrichtung einer weiteren Geschäftsstelle oder der Abhaltung auswärtiger Sprechtage (§ 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 EUR 7.2.4 Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des Amtsbezirks (§ 11 Absatz 2 der Bundesnotarordnung) 25 bis 150 EUR 7.3 Regelmäßige Prüfung der Amtsführung nach § 93 der Bundesnotarordnung 7.3.1 bei bis zu 400 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 500 EUR 7.3.2 bei 401 bis 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 800 EUR 7.3.3 bei mehr als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum 1.000 EUR 7.4 Antrag auf Bestellung zur Notarin oder zum Notar (§ 6 Absatz 1 bis 3, § 12 der Bundesnotarordnung): 7.4.1 Entscheidung über den Antrag 270 EUR 7.4.2 Rücknahme des Antrags 135 EUR

§ 1

§ 1(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655). Hiervon ausgenommen sind Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz sowie Nummer 2000 Nummer 2 und Nummer 2002 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz in den Fällen der Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz.(2) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 werden Kosten für die Gewährung von Informationen aufgrund des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein erhoben.

§ 2

§ 2Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.

§ 3

§ 3Soweit Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung im Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), anzuwenden.

§ 5

§ 5In Hinterlegungssachen werden als Auslagen erhoben 1. die Auslagen nach Teil 2 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz mit Ausnahme von Nummer 2001,2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Zahlungsmitteln nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes vom 3. November 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 685) oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 Hinterlegungsgesetz an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind.3. die Dokumentenpauschale für Abschriften, die anzufertigen sind, weil ein Antrag auf Annahme nicht in der erforderlichen Anzahl von Stücken vorgelegt worden ist.

§ 6

§ 6(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt. (2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 Absatz 1 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3. (3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend vom Justizverwaltungskostengesetz Folgendes: 1. Zur Zahlung der Kosten sind auch die empfangsberechtigte Person, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie diejenige oder derjenige verpflichtet, in deren oder dessen Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.3. Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.4. Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt worden sind, empfangsberechtigt ist.5. Kosten sind nicht zu erheben oder sind, falls sie erhoben wurden, zu erstatten, wenn die Hinterlegung aufgrund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116 a der Strafprozeßordnung erfolgte, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen worden, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.6. Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt worden, gelten Absatz 1 der Vorbemerkung 1.1. und Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 3.1. des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), entsprechend.7. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.8. § 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.

§ 4

§ 4In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.

§ 8

§ 8(1) *) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1958 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts vom 12. Mai 1953 (GVOBl. Schl.-H. S. 52) außer Kraft. (3) Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden. Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren nach § 24 in Verbindung mit § 26 Nr. 7 der Hinterlegungsordnung erhoben wurden, sind sie auf die Gebühr, die nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses zu erheben ist, anzurechnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.