APOmDJV · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Schleswig-Holstein (APOmDJV) Vom 10. September 1992

Ausfertigungsdatum:
16.09.1992
Fundstelle:
GVOBl. 1992 464
55 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 38a

§ 38 a Ausschluss der elektronischen Form Für die Übermittlung von Hausarbeiten, Befähigungsberichten sowie die Erteilung von Zeugnissen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. zwei Paßbilder aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. ggf. den Nachweis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ), 5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 6. ggf. ein Nachweis nach § 1 Abs. 3 . Kann das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 23

Prüfungsausschuß

§ 23 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahnen des mittleren Dienstes im Justizvollzug". Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, sechs Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und zwanzig weiteren Mitgliedern. Die Berufung erfolgt durch das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration für die Dauer von mindestens drei Jahren. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Laufbahn des höheren Dienstes angehören. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.

§ 25

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 25 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. die Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, 2. in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungsnachweise im Durchschnitt schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und 3. alle Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens neun Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann zu diesem Zweck verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration, das zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie ggf. des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

§ 35

Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

§ 35 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlußnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen. (3) Nach Bekanntgabe der Schlußentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration geführt werden.

§ 37

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 37 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten (1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung, kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, so kann das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration des Landes Schleswig-Holstein die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration von dem zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer Anstaltsärztin oder eines Anstaltsarztes, 2. den Nachweis über die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Einstellungstermine werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. für die praktische Ausbildung die Justizbehörden des Landes und 2. für die theoretische Ausbildung a. der Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes die Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein bei der Justizvollzugsanstalt in Neumünster, b. der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes die Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Eingangsformel APOmDJV

Aufgrund des § 25 a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Voraussetzungen

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen (1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des mittleren Dienstes im Justizvollzug (allgemeiner Vollzugsdienst im Justizvollzug, Werkdienst im Justizvollzug oder mittlerer Verwaltungsdienst im Justizvollzug) kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und 2. a) den Realschulabschluß oder b) den Hauptschulabschluß und den Abschluß einer für die Laufbahn förderlichen Berufsausbildung oder c) einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist. (2) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes müssen die für diese Laufbahnen erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen. (3) Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn des Werkdienstes müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerks- oder Industrieberuf abgelegt haben oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen.

§ 10

Ausbildungsgang

§ 10 Ausbildungsgang Der Vorbereitungsdienst besteht aus 1. der praktischen Ausbildung und 2. der theoretischen Ausbildung von mindestens sieben Monaten. Die Gliederung ergibt sich aus den entsprechenden Ausbildungsplänen ( Anlagen 1 bis 3 ) für die jeweilige Laufbahn.

§ 11

Leistungsnachweise

§ 11 Leistungsnachweise (1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. schriftliche Arbeiten, 2. Hausarbeiten, 3. mündliche Leistungen, 4. Befähigungsberichte, 5. schriftliche und mündliche Prüfungen. In die Bewertung der mündlichen Leistungen sollen neben der mündlichen Mitarbeit der Anwärterin oder des Anwärters die Leistungen in Diskussionen und Referaten einbezogen werden. (3) Schwerbehinderten und ihnen Gleichgestellten sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen (1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; 13 bis 11 Punkte = gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; 7 bis 5 Punkte ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; 1 bis 0 Punkte ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und mehr sehr gut 11 bis 13,99 gut 8 bis 10,99 befriedigend 5 bis 7,99 ausreichend 2 bis 4,99 mangelhaft 0 bis 1,99 ungenügend (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können während der theoretischen Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes an der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen ( § 18 Abs. 1 ) die Noten nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1984 (GVNW S. 553) erteilt werden. (4) Die nach Absatz 3 erteilten Noten werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses ( § 33 ) mit folgender Punktzahl berücksichtigt: sehr gut 15 Punkte gut 13 Punkte vollbefriedigend 11 Punkte befriedigend 9 Punkte ausreichend 6 Punkte mangelhaft 3 Punkte ungenügend 0 Punkte.

§ 13

Urlaub

§ 13 Urlaub Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der praktischen Ausbildung nehmen. Über Ausnahmen entscheiden die Leiterinnen oder Leiter der Justizvollzugsschulen.

§ 14

Inhalt

§ 14 Inhalt (1) Die praktische Ausbildung richtet sich a. für Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter nach dem Ausbildungsplan Allgemeiner Vollzugsdienst (Anlage 1), b. für Werkmeisteranwärterinnen und Werkmeisteranwärter nach dem Ausbildungsplan Werkdienst ( Anlage 2 ) und c. für die Justizassistentanwärterinnen und Justizassistentanwärter nach dem Ausbildungsplan Mittlerer Verwaltungsdienst -( Anlage 3 ). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsstationen für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für die Laufbahn typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, selbständig zu arbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, Vorgänge rechtlich geordnet vorzutragen. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung erforderlich ist. (4) Die Anwärterinnen und Anwärter können, soweit es ihr Ausbildungsstand zuläßt, auch als Vertreterin oder Vertreter für erkrankte oder beurlaubte Beamtinnen oder Beamte ihrer Laufbahn eingesetzt werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die im Rahmen der Ausbildung von Bedeutung sind. (5) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur ausnahmsweise zur Entlastung anderer Beschäftigter herangezogen werden. Insbesondere ist auch darauf zu achten, daß sie regelmäßig wiederkehrende Arbeiten nicht länger zu verrichten haben als dies für die Ausbildung erforderlich ist.

§ 15

Befähigungsberichte

§ 15 Befähigungsberichte (1) Unmittelbar vor Ablauf eines jeden praktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbilderinnen und Ausbilder über jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Befähigungsbericht ( Anlage 4 ) abzugeben. Von dem Befähigungsbericht kann abgesehen werden, wenn die Ausbildung in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Arbeitstage dauerte. (2) Vor der Beurteilung hat die Ausbilderin oder der Ausbilder mit der Anwärterin oder dem Anwärter über die erbrachten Leistungen ein Gespräch zu führen. Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat den Befähigungsbericht der Anwärterin oder dem Anwärter vor Beendigung des jeweiligen praktischen Ausbildungsabschnittes bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Erklärt sie oder er sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 16

Schriftliche Arbeiten

§ 16 Schriftliche Arbeiten In den in den Ausbildungsplänen ( Anlagen 1 bis 3 ) gesondert bezeichneten Ausbildungsstationen haben die Anwärterinnen und Anwärter jeweils unter Aufsicht eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die die Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen sollen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens vier Stunden betragen. Das Thema stellt die Ausbilderin oder der Ausbilder, die oder der die Arbeiten auch bewertet. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.

§ 17

Hausarbeit

§ 17 Hausarbeit (1) Im zweiten Ausbildungsjahr hat jede Anwärterin und jeder Anwärter eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer oder seiner Laufbahn anzufertigen, für die eine Bearbeitungsdauer von höchstens vier Wochen zur Verfügung steht. Die Aufgabe stellt die Ausbildungsleitung oder eine von ihr bestellte Ausbilderin oder von ihr bestellter Ausbilder. Die Aufgabenstellung soll die Anwärterin oder den Anwärter auch zu einer eigenen Stellungnahme anhalten. Am Schluß der Arbeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die benutzten Hilfsmittel anzugeben und zu erklären, daß sie oder er die Arbeit selbständig angefertigt hat. (2) Die Arbeit wird von der Beamtin oder dem Beamten bewertet, die oder der die Aufgabe gestellt hat. Dabei sind insbesondere die richtige thematische Abgrenzung, eine inhaltlich klare, übersichtliche, vollständige und auf das Wesentliche beschränkte Darstellungsweise, die Begründung des Ergebnisses und der sprachliche Ausdruck zu bewerten. (3) Die bewertete Hausarbeit soll mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen werden. Sie wird nach Vorlage bei der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter zur Ausbildungsakte genommen.

§ 18

Ausbildung an der Justizvollzugsschule

§ 18 Ausbildung an der Justizvollzugsschule (1) Die für die Laufbahn erforderliche theoretische Ausbildung findet für die Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes an der Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein bei der Justizvollzugsanstalt Neumünster und für die Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes bei der Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen statt. Inhalt und Umfang der Ausbildung ergeben sich aus dem jeweiligen Ausbildungsplan ( Anlagen 1 bis 3 ). Die Ausbildungsinhalte der einzelnen Fächer und sonstigen Lehrveranstaltungen legt die Ausbildungsbehörde für die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes in Lehrplänen fest. Für die theoretische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes gelten die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. August 1984 (GV NW S. 553). (2) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsstationen und Ausbildungsstellen für jede Anwärterin und jeden Anwärter im voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 19

Begleitende Lehrveranstaltungen

§ 19 Begleitende Lehrveranstaltungen Für die Anwärterinnen und Anwärter des Werkdienstes werden zusätzlich zu der Ausbildung an der Justizvollzugsschule begleitende Lehrveranstaltungen in den Bereichen Arbeitsverwaltung, berufliche Bildung der Gefangenen und Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen durchgeführt.

§ 2

Bewerbung

§ 2 Bewerbung (1) Bewerbungen sind an das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein zu richten. (2) Der Bewerbung sind beizufügen 1. ein Lebenslauf, 2. zwei Paßbilder aus neuester Zeit, 3. das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst das letzte Schulzeugnis, 4. ggf. den Nachweis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c ), 5. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung, 6. ggf. ein Nachweis nach § 1 Abs. 3 . Kann das Abschluß- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule noch nicht vorgelegt werden, ist es bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 20

Ermittlung der Leistungsnachweise

§ 20 Ermittlung der Leistungsnachweise (1) Die während der theoretischen Ausbildung zu erbringenden Leistungsnachweise beruhen auf der Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern ( Anlagen 1 bis 3 ). Dabei sind die Klausuren und die mündliche Leistung im Verhältnis 2 : 1 zugrundezulegen. (2) Die Leistungsbewertung soll unverzüglich nach Abschluß des Faches erfolgen und der Anwärterin oder dem Anwärter umgehend bekanntgegeben werden. Die Leistungsnachweise werden zur Ausbildungsakte genommen.

§ 21

Klausuren

§ 21 Klausuren (1) Klausuren werden unter Aufsicht angefertigt. (2) Die Anwärterin oder der Anwärter darf nur die zur Bearbeitung der Klausur zur Verfügung gestellten Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften und auch Kommentare verwenden, soweit die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule nichts anderes bestimmt. Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule. (3) Versäumt eine Anwärterin oder ein Anwärter eine Klausur mit triftiger Entschuldigung, so hat sie oder er eine vergleichbare Klausur nachzuholen. (4) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder ohne triftige Entschuldigung einen erheblichen Verstoß gegen die Ordnung, so ist ihre oder seine Klausur mit ungenügend (0 Punkte) zu bewerten. Das gleiche gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter schuldhaft eine Klausur versäumt.

§ 22

Allgemeines

§ 22 Allgemeines (1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes oder des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug geeignet sind. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll grundsätzlich unmittelbar nach dem Abschlußlehrgang und nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die Prüfung soll mit dem Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 32 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 23

Prüfungsausschuß

§ 23 Prüfungsausschuß (1) Der Prüfungsausschuß wird beim das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa gebildet und führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahnen des mittleren Dienstes im Justizvollzug". Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden, sechs Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und zwanzig weiteren Mitgliedern. Die Berufung erfolgt durch das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa für die Dauer von mindestens drei Jahren. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen der Laufbahn des höheren Dienstes angehören. (2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.

§ 24

Prüfungskommissionen

§ 24 Prüfungskommissionen (1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfungen beruft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Prüfungskommissionen, bei deren Zusammensetzung die Besonderheiten der jeweiligen Laufbahn zu berücksichtigen sind. (2) Eine Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter. Von den weiteren Mitgliedern muß eines einer Laufbahn des gehobenen Dienstes und eines der Laufbahn der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter angehören. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 25

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 25 Zulassung zur schriftlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. die Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, 2. in nicht mehr als zwei Fächern die Leistungsnachweise im Durchschnitt schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind und 3. alle Leistungsnachweise der praktischen Ausbildung im Durchschnitt mindestens mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, so soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 innerhalb eines Zeitraumes von höchstens neun Monaten zu erfüllen. Der Vorbereitungsdienst kann zu diesem Zweck verlängert werden, soweit die Obergrenze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überschritten wird. Die Entscheidung trifft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa, das zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Leistungsnachweise, die schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 26

Aufgaben der schriftlichen Prüfung

§ 26 Aufgaben der schriftlichen Prüfung (1) Es sind innerhalb von drei Tagen fünf Aufsichtsarbeiten anzufertigen a) in der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes aus den folgenden Lehrgebieten: 1. Staats- und Verfassungsrecht und/oder Beamtenrecht, 2. Vollzugsrecht, 3. praktischer Aufgabenbereich des allgemeinen Vollzugsdienstes, 4. Kriminologie/Psychologie, 5. Sozialarbeit/Sozialpädagogik, b) in der Laufbahn des Werkdienstes aus den folgenden Lehrgebieten: 1. Staats- und Verfassungsrecht und/oder Beamtenrecht, 2. Vollzugsrecht, 3. Sozialarbeit, Sozialpädagogik, 4. Arbeitsverwaltung, berufliche Bildung der Gefangenen, 5. praktischer Aufgabenbereich des Werkdienstes und c) in der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes aus den folgenden Lehrgebieten: 1. Staats- und Verfassungsrecht, 2. Beamten- und Tarifrecht, 3. Vollzugsrecht, Strafvollstreckungsrecht, 4. Arbeitsverwaltung, berufliche Bildung der Gefangenen, 5. Haushalts- und Kassenwesen. Für die Bearbeitung jeder Aufsichtsarbeit stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. An einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Aufsichtsarbeiten zur Bearbeitung gestellt werden. (2) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten wählt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aus. Sie oder er kann die Mitglieder des Prüfungsausschusses um Vorschläge ersuchen. (3) Soweit der Prüfungszweck es erlaubt, sollen der Anwärterin oder dem Anwärter die für die Anfertigung der Arbeit in Betracht kommenden Hilfsmittel, insbesondere Texte von Vorschriften, zur Verfügung gestellt werden. Über ihre Auswahl und die Zulassung sonstiger Hilfs-mittel entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Über Erleichterungen für Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte ( § 11 Abs. 3 ) entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 27

Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung

§ 27 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, wer bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten die Aufsicht führt. Der aufsichtführenden Person sind die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Sie öffnet den jeweiligen Umschlag erst unmittelbar vor Beginn der Aufsichtsarbeit in Gegenwart der Prüflinge. (2) Es dürfen nur die vom Prüfungsausschuß zur Verfügung gestellten oder sonst zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Prüfung dürfen die Anwärterinnen und Anwärter den Prüfungsraum nur mit Genehmigung der aufsichtführenden Person verlassen. Es darf sich jeweils nur eine Anwärterin oder ein Anwärter außerhalb des Prüfungsraumes aufhalten. (3) Die aufsichtführende Person vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe und bestätigt diese Angaben durch ihr Namenszeichen. Sie hat bei einem Täuschungsversuch oder bei einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung unverzüglich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterstützen. (4) Unternimmt eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch, so wird sie oder er von der Fortsetzung der Arbeit nicht ausgeschlossen. (5) Über den Verlauf der Aufsichtsarbeit hat die aufsichtführende Person ein Protokoll zu fertigen und darin Vorkommnisse nach Absatz 2 und 3 unter Benennung der zugeordneten Kennzahl ( § 28 Abs. 1 ) ausführlich darzustellen.

§ 28

Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten

§ 28 Kennzeichnung und Abgabe der schriftlichen Arbeiten (1) Die Anwärterin oder der Anwärter versieht die Aufsichtsarbeit anstelle ihres oder seines Namens mit einer Kennzahl, die vor Aushändigung der Arbeit durch Ziehung ermittelt wird; die Arbeit darf keinen sonstigen Hinweis auf ihre oder seine Person enthalten. Für jede Aufsichtsarbeit ist eine neue Kennzahl zu ziehen, die in einer Niederschrift festzuhalten ist. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Behörde, bei der die Prüfung stattfindet, bis zur endgültigen Bewertung unter Verschluß zu halten. Ist diese oder dieser selbst Mitglied der Prüfungskommission, ist die Niederschrift von ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter unter Verschluß zu halten. (2) Nach Ablauf der für die Anfertigung der Aufsichtsarbeit bestimmten Zeit hat die Anwärterin oder der Anwärter die Arbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist. Die Bearbeitungszeit darf nicht verlängert werden. (3) Die aufsichtführende Person übergibt die Arbeiten und das nach § 27 Absatz 5 zu fertigende Protokoll der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Behörde, bei der die Prüfung stattfindet. Diese oder dieser übersendet das Protokoll an die oder den Vorsitzenden der jeweiligen Prüfungskommission und die Arbeiten jeweils an das Mitglied der Prüfungskommission, das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemäß § 30 Abs. 1 zur Erstkorrektorin oder zum Erstkorrektor bestimmt worden ist.

§ 29

Anonymität

§ 29 Anonymität Die Namen der Anwärterinnen und Anwärter, die die Aufsichtsarbeiten angefertigt haben, dürfen der Prüfungskommission erst nach Bewertung aller schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden. Hat ein Mitglied der Prüfungskommission Kenntnis von einem Namen bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst vorher erlangt, steht dies seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 3

Auswahl

§ 3 Auswahl (1) Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie ggf. des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens. (2) Für Bewerberinnen und Bewerber, die nach den vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen nicht erfüllen oder nach dem Ergebnis der Vorauswahl oder nach ihren Leistungen im Eignungstest für eine Einstellung nicht in Betracht kommen, entfällt das weitere Auswahlverfahren. Sie erhalten einen entsprechenden Bescheid.

§ 30

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

§ 30 Bewertung der schriftlichen Arbeiten (1) Jede Aufsichtsarbeit ist von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor zu bewerten, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Mitgliedern der jeweiligen Prüfungskommission bestimmt werden. Alle Aufsichtsarbeiten zu einer Aufgabe sind von denselben Mitgliedern zu bewerten. Als Erst- oder Zweitkorrektorin oder Erst- oder Zweitkorrektor kann auch im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein nicht zur Prüfungskommission gehörendes anderes Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt werden. (2) Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Erstkorrektorin oder den Erstkorrektor und die Zweitkorrektorin oder den Zweitkorrektor entscheidet das den Vorsitz der Prüfungskommission führende Mitglied oder ein von diesem zu benennendes anderes Mitglied. Es ist hierbei an die vorangegangenen Bewertungen nicht gebunden. (3) Bei der Bewertung sind insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung, daneben auch die äußere Form der Arbeit, die Rechtschreibung und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen. (4) Wird eine Aufsichtsarbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als "ungenügend" (0 Punkte). (5) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 31

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 31 Zulassung zur mündlichen Prüfung (1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als zwei Aufsichtsarbeiten schlechter als mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind, 2. alle Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 32

Mündliche Prüfung

§ 32 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden. Ort und Zeitpunkt bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich vorrangig auf die Fächer der schriftlichen Prüfung ( § 26 Abs. 1 ), aber auch darauf, ob die Grundzüge der sonstigen Fächer beherrscht werden. Die Prüfungskommission bestimmt für jeden Prüfling mindestens zwei Fächer, in denen Schwerpunkte gesetzt werden. Dabei sollen bevorzugt die Fächer berücksichtigt werden, 1. in denen sich die Leistungsnachweise der theoretischen Ausbildungsabschnitte und die schriftliche Prüfungsleistung wesentlich unterscheiden oder 2. in denen Leistungsnachweise oder die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht mindestens mit 5 Punkten bewertet worden sind. (3) Die Prüfungsdauer soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens dreißig und höchstens fünfundvierzig Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn mehr als drei Anwärterinnen oder Anwärter gemeinsam geprüft werden. (4) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters in der mündlichen Prüfung sind von der Prüfungskommission mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl nach § 12 Abs. 1 und 2 zu bewerten. (5) An der mündlichen Prüfung können die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus als Zuhörerinnen oder Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen 1. die Mitglieder der Lehrkörper der Justizvollzugsschulen, 2. Anwärterinnen oder Anwärter der folgenden Jahrgänge, sofern kein Prüfling widerspricht.

§ 33

Prüfungsergebnis

§ 33 Prüfungsergebnis (1) Nach der mündlichen Prüfung ermittelt die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Abschlußnote. (2) Grundlage für die Ermittlung der Abschlußnote sind 1. die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung mit 30 v.H., 2. die Punktzahl des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mit 20 v.H., 3. das aus der durchschnittlichen Punktzahl ermittelte Ergebnis der theoretischen Ausbildung an der Justizvollzugsschule mit 30 v.H., 4. das aus der durchschnittlichen Punktzahl ermittelte Ergebnis der praktischen Ausbildung mit 20 v.H. (3) Die Prüfungskommission kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis zugunsten der Anwärterin oder des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung zutreffender gekennzeichnet wird. (4) Lautet die Abschlußnote mindestens "ausreichend", so ist die Laufbahnprüfung bestanden.

§ 34

Entscheidungen der Prüfungskommission, Niederschrift

§ 34 Entscheidungen der Prüfungskommission, Niederschrift (1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (2) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden 1. Ort und Zeitpunkt der Prüfung, 2. Zusammensetzung der Prüfungskommission, 3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge, 4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten, 5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung, 6. die Schlußentscheidung der Prüfungskommission, 7. alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission, 8. die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission. (3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 35

Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

§ 35 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlußnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen. (3) Nach Bekanntgabe der Schlußentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die beim Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa geführt werden.

§ 36

Erkrankung, Versäumnisse

§ 36 Erkrankung, Versäumnisse (1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Schwangerschaft steht der Verhinderung durch Krankheit gleich. In diesem Fall kann, soweit eine fachärztliche Vorsorgeuntersuchung erfolgt, anstelle des amtsärztlichen Zeugnisses ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt werden. (2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, so entscheidet die oder der Vor-sitzende des Prüfungsausschusses, inwieweit die bereits abgelieferten Aufsichtsarbeiten als für die Prüfung gültig anzusehen sind. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für die nachzuholenden Prüfungsteile. (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (4) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muß in angemessener Frist nachgeholt werden.

§ 37

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 37 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten (1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung, kann die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, so kann das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa von dem zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

§ 38

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 38 Wiederholung der Laufbahnprüfung (1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, so darf sie einmal vollständig wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Der Vorbereitungsdienst wird von der Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Die Verlängerung darf auch unter Berücksichtigung bereits erfolgter Verlängerungen insgesamt nicht mehr als zwölf Monate betragen. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. (3) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 39

Übergangsregelung

§ 39 Übergangsregelung Beamtinnen oder Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem 1. August 1992 begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

§ 4

Einstellung

§ 4 Einstellung (1) Die nach § 3 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden vom das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa eingestellt. (2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer Anstaltsärztin oder eines Anstaltsarztes, 2. den Nachweis über die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes , 3. die Geburtsurkunde, 4. ggf. die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 5. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren, 6. eine Erklärung darüber, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind, 7. die Einwilligungserklärung der zur gesetzlichen Vertretung Befugten, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist. (3) Einstellungstermine werden im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.

§ 40

Anlagen

§ 40 Anlagen Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 41

Inkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

§ 5

Rechtsstellung

§ 5 Rechtsstellung (1) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung "Justizsekretäranwärterin" oder "Justizsekretäranwärter" für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug, "Werkmeisteranwärterin" oder "Werkmeisteranwärter" für die Laufbahn des Werkdienstes im Justizvollzug und "Justizassistentanwärterin" oder "Justizassistentanwärter" für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes im Justizvollzug. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Laufbahnprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit, oder mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Mitteilung erhält, daß sie oder er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat ( § 38 Abs. 3 ).

§ 6

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der entsprechenden Laufbahn befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen bereits während des Vorbereitungsdienstes lernen, selbständig und verantwortungsbewußt zu handeln.

§ 7

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen (1) Ausbildungsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. für die praktische Ausbildung die Justizbehörden des Landes und 2. für die theoretische Ausbildung a. der Anwärterinnen und Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes die Justizvollzugsschule des Landes Schleswig-Holstein bei der Justizvollzugsanstalt in Neumünster, b. der Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Verwaltungsdienstes die Justizvollzugsschule des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 8

Ausbildungsleitung

§ 8 Ausbildungsleitung (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt bei jeder Justizvollzugsanstalt, der Jugendanstalt und der Jugendarrestanstalt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, daß günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er hat die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei hat sie oder er sich besonders der Schwerbehinderten und der diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie oder er hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten. (3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Beamtinnen oder Beamte zu Ausbilderinnen oder Ausbildern bestellen. Diese haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen.

§ 9

Dauer, Verlängerung, Abkürzung

§ 9 Dauer, Verlängerung, Abkürzung (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. (2) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, daß die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, so kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens neun Monate verlängert werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.