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title: "JVAGlasRechtG SH — Gesetz über die Zustimmung zum Abkommen vom 11. Dezember 2009 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 19. Oktober 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/jvaglasrechtgsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JVAGlasRechtGSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:30:15+00:00"
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# JVAGlasRechtG SH — Gesetz über die Zustimmung zum Abkommen vom 11. Dezember 2009 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 19. Oktober 2010

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 19.10.2010
*Fundstelle:* GVOBl. 2010, 716


### § 1

§ 1Dem am 11. Dezember 2009 unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt.Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.Den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

### Eingangsformel JVAGlasRechtG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem am 11. Dezember 2009 unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt.Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.Den Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 3 in Kraft tritt, macht das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt.

### § 2

§ 2Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

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— Gesetz über die Zustimmung zum Abkommen vom 11. Dezember 2009 zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht Vom 19. Oktober 2010
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JVAGlasRechtGSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
