JVAGlasRechtAbk SH · Schleswig-Holstein

Abkommen zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über das auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor anzuwendende Recht

Ausfertigungsdatum:
11.12.2009
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 716
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1Auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt Glasmoor sind die hamburgischen Vorschriften zum Justizvollzug sowie das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 211) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel

Artikel 2Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Artikel

Artikel 3Das Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.* Hamburg, 11. Dezember 2009Für die Freie und Hansestadt Hamburg In Vertretung des Senats Der Präses der Justizbehörde gez. Dr. Till SteffenHamburg, 11. Dezember 2009Für das Land Schleswig-Holstein In Endvertretung Der Justizminister gez. Emil Schmalfuß

Eingangsformel JVAGlasRechtAbk

Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Justizminister Emil Schmalfuß,und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präses der Justizbehörde Dr. Till Steffen,schließen nachstehendes Abkommen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.