JuSchG ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG ZustVO) Vom 8. September 2003

Ausfertigungsdatum:
08.09.2003
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 440
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JuSchG

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Behörden nach §§ 7 und 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730) sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 168 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes die Polizei. Über Ausnahmen nach § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 JuSchG entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Jugendamt.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.