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title: "JudGemVtr SH 2018 — Vertrag über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-HolsteinVom 23. August 2018"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/judgemvtrsh2018"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JudGemVtrSH2018rahmen"
updated: "2026-05-13T17:32:41+00:00"
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# JudGemVtr SH 2018 — Vertrag über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-HolsteinVom 23. August 2018

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 23.08.2018
*Fundstelle:* GVOBl. 2018, 767


### Artikel

Artikel 1 Glaubensfreiheit, Eigenständigkeit und Schutz(1) Das Land garantiert auf der Grundlage seiner Verfassung und des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die uneingeschränkte Freiheit des jüdischen Glaubens und gewährt der Religionsausübung den gesetzlichen Schutz.(2) Die jüdischen Gemeinden und Verbände ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten entsprechend jüdischer Traditionen und Gesetze innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig.(3) Das Land gewährleistet den Schutz der Einrichtungen der jüdischen Gemeinden und Verbände und fördert den Erhalt historischer jüdischer Stätten.

### Artikel

Artikel 10 DenkmalpflegeDie Denkmalschutzbehörden haben bei jüdischen Denkmalen, die kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, die Belange der Verbände zu beachten. Das Land nimmt bei der Förderung der Denkmalerhaltung und -pflege auf die besonderen Belange der Verbände Rücksicht und wird sie bei der Vergabe der Mittel angemessen berücksichtigen. Es setzt sich dafür ein, dass sie auch von solchen Einrichtungen und Behörden Fördermittel erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene auf dem Gebiet der Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.

### Artikel

Artikel 11 VermögensschutzBei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften auf Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Schleswig-Holstein insoweit Rücksicht nehmen, als dass das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften die Verbände anhören werden und gegebenenfalls bei der Beschaffung gleichwertiger Ersatzgrundstücke Hilfe leisten.

### Artikel

Artikel 12 Rundfunk-MedienratDas Land wirkt darauf hin, dass in den Aufsichtsgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und im Medienrat der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein die Verbände angemessen vertreten sind.

### Artikel

Artikel 13 GebührenDas Land wird die in § 8 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), geregelten Gebührenbefreiungen auf die jüdische Gemeinschaft in Schleswig-Holstein sowie ihre öffentlich-rechtlichen Anstalten, Stiftungen, Vereine und Verbände erstrecken.

### Artikel

Artikel 14 Zusammenwirken(1) Die Landesregierung und die Verbände werden sich regelmäßig und bei Bedarf zur Intensivierung ihrer guten Beziehungen zu gemeinsamen Gesprächen treffen.(2) Sie werden sich außerdem vor der Regelung von Angelegenheiten, die die gegenseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen und sich jederzeit zur Besprechung solcher Fragen zur Verfügung stellen. Bei Gesetzgebungsverfahren und Programmen auf Sachgebieten, die die Belange der Jüdischen Gemeinschaft in Schleswig-Holstein betreffen, wird die Landesregierung die beiden Verbände angemessen beteiligen.(3) Die Verbände werden regelmäßig Gespräche führen mit dem Ziel, über einen Zusammenschluss der Verbände zu einer einheitlichen Vertretung des jüdischen Lebens in Schleswig-Holstein zu kommen.

### Artikel

Artikel 15 ParitätSollte das Land in Verträgen mit anderen Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität Änderungen dieses Vertrages notwendig sind.

### Artikel

Artikel 16 Laufzeit, vorzeitige Vertragsanpassung(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Er verlängert sich jeweils um fünf weitere Jahre, wenn er nicht von einem der Vertragsschließenden mit einer Frist von einem Jahr zum Ende des nächstfolgenden Jahres gekündigt wird.(2) Die Vertragschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf der Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird.(3) Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen. Artikel 127 LVwG gilt entsprechend.

### Artikel

Artikel 17 Geltungsbereich, Rechtsnachfolge(1) Die Beziehungen zwischen dem Land, dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein und der Jüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein werden durch diesen Vertrag abschließend geregelt.(2) Schließen sich die beiden Verbände zu einem zusammen, so tritt dieser anstelle der bisherigen Verbände in die aus diesem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ein.

### Artikel

Artikel 18 SchlussbestimmungenDer Vertrag tritt am Tag nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

### Artikel

Artikel 2 Jüdische Feiertage(1) Folgende jüdische Feiertage sind kirchliche Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 69):1. Rosch Haschana, Neujahrsfest, 2 Tage, am 1. und 2. Tischri beginnend am Vortage des 1. Tischri um 16.00 Uhr,2. Jom Kippur, Versöhnungstag, 1 Tag, am 10. Tischri beginnend am Vortage um 16.00 Uhr,3. Sukkot, Laubhüttenfest, 2 Tage, am 15. und 16. Tischri beginnend am Vortage des 15. Tischri um 16.00 Uhr,4. Schemini Azeret und Simchat Thora, Schlussfest und Thora-Freudenfest, am 22. und 23. Tischri beginnend am Vortage des 22. Tischri um 16.00 Uhr,5. Pessach, Fest der ungesäuerten Brote/Überschreitungsfest,a) 2 Tage am 15. und 16. Nissan beginnend am Vortage des 15. Nissan um 17.00 Uhr,b) 2 Tage am 21. und 22. Nissan beginnend am Vortage des 21. Nissan um 17.00 Uhr, 6. Schawuot, Wochenfest, 2 Tage, am 6. und 7. Siwan beginnend am Vortage des 6. Siwan um 17.00 Uhr.(2) Die Daten der Feiertage nach Absatz 1 beziehen sich auf den jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.(3) An den genannten jüdischen Feiertagen können Schülerinnen und Schüler, Auszubildende sowie Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, soweit keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, an Gottesdiensten ihrer Religionsgemeinschaft teilnehmen. Schülerinnen und Schüler haben im Anschluss an den Besuch des Gottesdienstes oder der anderen Veranstaltung unterrichtsfrei.

### Artikel

Artikel 3 Jüdische Bildungs-, Sozial-, Gesundheits-,und KultureinrichtungenDie Verbände haben das Recht, Ersatz- und Ergänzungsschulen sowie sonstige Bildungs- und Kultureinrichtungen zu errichten und zu betreiben. Sie haben das Recht, eigene Einrichtungen im Kultur- Sozialbereich und im Gesundheitswesen zu unterhalten.

### Artikel

Artikel 4 Jüdische Religion und Seelsorge(1) Die Verbände sind berechtigt, für die religiöse und seelsorgerliche Betreuung ihrer Mitglieder Landesrabbinerinnen und -rabbiner, Gemeinderabbinerinnen und -rabbiner, Gemeindekantoren, Religionslehrbeauftragte und Religionslehrerinnen und Religionslehrer zu beschäftigen.(2) In öffentlichen Krankenhäusern, Heimen, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie bei der Polizei haben die Verbände das Recht, seelsorgerlich tätig zu sein.(3) Seelsorgerinnen und Seelsorger und ihre Gehilfinnen und Gehilfen sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorgerinnen und Seelsorger anvertraut worden ist.

### Artikel

Artikel 5 ReligionsunterrichtDas Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur prüft in Abstimmung mit den Verbänden das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einrichtung eines Fachs Jüdische Religion als ordentliches Lehrfach. Das Ministerium wird bei Vorliegen der Voraussetzungen die entsprechenden schulrechtlichen, schulfachlichen und schulorganisatorischen Maßnahmen treffen und die notwendigen Vereinbarungen mit den Verbänden vornehmen, um das Fach Jüdische Religion als ordentliches Lehrfach einzurichten. Kostenerstattungen für die Erteilung jüdischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen bleiben von diesem Vertrag unberührt.

### Artikel

Artikel 6 Friedhöfe(1) Das Land gewährt jüdischen Friedhöfen im Rahmen der geltenden Gesetze im gleichen Maße staatlichen Schutz wie Friedhöfen, die sich in kommunaler oder kirchlicher Trägerschaft befinden. Die Verbände sind berechtigt, nach Maßgabe der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen und bestehende zu erweitern. Dabei werden das Land und die Gebietskörperschaften Förderungsmöglichkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel prüfen.(2) Bezugnehmend auf § 23 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), werden das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften die Unantastbarkeit der zugelassenen und nicht aufgegebenen jüdischen Begräbnisstätten beachten.(3) Das Land trägt weiterhin im Rahmen der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern neben den Leistungen nach Artikel 7 anteilige Kosten für die Pflege und Erhaltung der geschlossenen jüdischen Friedhöfe.

### Artikel

Artikel 7 Landesleistung(1) Das Land beteiligt sich, soweit eine Aufteilungsvereinbarung nach Absatz 6 besteht, an den Ausgaben der Verbände, die ihnen für in Schleswig-Holstein lebende Juden durch die Erfüllung von religiösen und kulturellen Bedürfnissen, entstehen, mit jährlich mindestens 800.000,00 Euro ab dem Haushaltsjahr 2018.(2) Die Landesleistung wird ab dem Haushaltsjahr 2019 zu dem Zeitpunkt und in dem Verhältnis erhöht oder vermindert, in dem sich die Besoldung der Landesbeamtinnen und Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 13 verändert.(3) Einen Anspruch auf die Landesleistung haben nur die genannten Verbände. Unmittelbare Ansprüche von jüdischen Gemeinden gegen das Land werden durch diesen Vertrag nicht begründet.(4) Die Landesleistung wird mit je einem Viertel des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November gezahlt.(5) Die Landesleistung ist keine Zuwendung nach §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung.(6) Die Aufteilung der Landesleistung bestimmt sich nach der zwischen den Verbänden geschlossen Vereinbarung.(7) Die Verbände legen jährlich, spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahrs des neuen Geschäftsjahres, Verwendungsnachweise über die Verwendung der Landesleistung vor.(8) Dem Landesrechnungshof wird über die Verwendung der Landesleistung ein Prüfungsrecht eingeräumt.

### Artikel

Artikel 8 Zuwendungen für BaumaßnahmenBei der Errichtung von Gebäuden, die Kultus- und Seelsorgeaufgaben dienen, sowie bei wesentlichen baulichen Maßnahmen an solchen Gebäuden kann das Land im Rahmen seiner haushaltsmäßigen Möglichkeiten Zuwendungen gewähren, soweit die Verbände nicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen. Hierfür bereits früher zugewiesene Investitionsmittel bleiben für die Verbände gesichert und bleiben von diesem Vertrag unberührt.

### Artikel

Artikel 9 Sonstige Zuwendungen(1) Für ihre Zwecke als Wohlfahrtsverbände wird den Verbänden die gleiche Förderung wie den anderen Trägern der Wohlfahrtspflege gewährt.(2) Zuwendungen an die Verbände zur Unterstützung ihrer NS-verfolgten Mitglieder bleiben von diesem Vertrag unberührt.(3) Weitere Zuwendungen und Förderungen an die Verbände und/oder die Jüdischen Gemeinden bleiben von diesem Vertrag unberührt.

### Eingangsformel JudGemVtr

zwischen dem Landesverband der JüdischenGemeinden von Schleswig-Holstein K.d.ö.R., derJüdischen Gemeinschaft Schleswig-Holstein K.d.ö.R.,(nachfolgend - bei Nennung beider - „die Verbände“)- vertreten durch die satzungsmäßigen Vertreter,und dem Land Schleswig-Holstein,- endvertreten durch die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur.PräambelDas Land Schleswig-Holstein,der Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Schleswig-Holstein K.d.ö.R. unddie Jüdische Gemeinschaft Schleswig-Holstein K.d.ö.R.schließen- in dem Bewusstsein, für das jüdische Leben in Schleswig-Holstein eine besondere Verantwortung zu tragen, die aus der Geschichte Deutschlands erwachsen ist,- in dem Bewusstsein des unermesslichen Leides, das die jüdische Bevölkerung in Deutschland und Europa erdulden musste, insbesondere der Vernichtung des jüdischen Lebens auch in Schleswig-Holstein,- in dem Bestreben, das kulturelle Erbe des Judentums im Land zu wahren und zu pflegen,- in dem Wunsch, das jüdische Gemeindeleben in Schleswig-Holstein zu fördern,- mit dem Ziel, das jüdische Leben und die jüdische Kultur in Schleswig-Holstein durch das Zusammenwirken mit Schulen und anderen Bildungs- und Kultureinrichtungen in der Öffentlichkeit sichtbar zu machen,den nachstehenden Vertrag:

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— Vertrag über die Förderung jüdischen Lebens in Schleswig-HolsteinVom 23. August 2018
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JudGemVtrSH2018rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
