JubVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 28. Februar 2018

Ausfertigungsdatum:
28.02.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 74
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Geltungsbereich, Dienstzeitehrung

§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung*(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde sowie durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt (Dienstzeitehrung). (2) Die Jubiläumszuwendung beträgt 1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 307 Euro,2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro.(3) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

Eingangsformel JubVO

Aufgrund des § 58 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich, Dienstzeitehrung

§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde und bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren und 50 Jahren durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt (Dienstzeitehrung). (2) Die Jubiläumszuwendung beträgt 1. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,2. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro. (3) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2

Jubiläumsdienstzeit

§ 2 Jubiläumsdienstzeit(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen die beim Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten zurückgelegten Zeiten einer Ausbildung und der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, einer Beurlaubung, einer Abordnung nach § 28 LBG oder § 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), oder einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden. (2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Umfang von mindestens einem Tag mit der Folge des Verlustes der Bezüge.

§ 3

Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung

§ 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung(1) Die Dienstzeitehrung unterbleibt bei einer Beamtin oder einem Beamten, gegen die oder den 1. innerhalb der letzten drei Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder2. innerhalb der letzten sieben Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung verhängt worden ist. Die Dienstzeitehrung unterbleibt auch, wenn innerhalb der letzten drei Jahre eine Kürzung der Dienstbezüge wegen § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), nicht verhängt worden ist. (2) Die Dienstzeitehrung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren läuft.

§ 4

Durchführungsbestimmungen

§ 4 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jubiläumsverordnung vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 434)*), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.