Landesverordnung über die Dienstzeitehrung aus Anlass des Dienstjubiläums von Beamtinnen und Beamten und Berufsrichterinnen und Berufsrichtern (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 29. März 2012
- Ausfertigungsdatum:
- 29.03.2012
- Fundstelle:
- GVOBl. 2012, 434
Geltungsbereich, Dienstzeitehrung
§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde und bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung in Höhe von 410 € geehrt (Dienstzeitehrung). (2) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Übergangsvorschrift
§ 5 ÜbergangsvorschriftFür die am 27. April 2012 vorhandenen Beamtinnen und Beamte gelten die bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführten Jubiläumsdienstzeitberechnungen fort.
Geltungsdauer
§ 6 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft.
Geltungsbereich, Dienstzeitehrung
§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung*(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde und bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren und 50 Jahren durch die Gewährung einer Jubiläumszuwendung geehrt (Dienstzeitehrung). (2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 410 Euro,bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 512 Euro. (3) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Durchführungsbestimmungen
§ 4 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Innenministerium. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.
Durchführungsbestimmungen
§ 4 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.
Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung
§ 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung(1) Die Dienstzeitehrung unterbleibt bei einer Beamtin oder einem Beamten, gegen die oder den 1. innerhalb der letzten drei Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder2. innerhalb der letzten sieben Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung verhängt worden ist. Die Dienstzeitehrung unterbleibt auch, wenn innerhalb der letzten drei Jahre eine Kürzung der Dienstbezüge wegen § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), nicht verhängt worden ist. (2) Die Dienstzeitehrung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren läuft.
Aufgrund des § 58 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verordnet die Landesregierung:
Geltungsbereich, Dienstzeitehrung
§ 1 Geltungsbereich, Dienstzeitehrung(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten werden bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren durch Aushändigung einer Dankurkunde geehrt. (2) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.
Jubiläumsdienstzeit
§ 2 Jubiläumsdienstzeit(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen die beim Dienstherrn der Beamtin oder des Beamten zurückgelegten Zeiten einer Ausbildung und der hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, einer Beurlaubung, einer Abordnung nach § 28 LBG oder § 14 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, ber. S. 462), oder einer Zuweisung nach § 20 BeamtStG sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden. (2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst im Umfang von mindestens einem Tag mit der Folge des Verlustes der Bezüge.
Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung
§ 3 Fortfall und Zurückstellung der Dienstzeitehrung(1) Die Dienstzeitehrung unterbleibt bei einer Beamtin oder einem Beamten, gegen die oder den 1. innerhalb der letzten drei Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder2. innerhalb der letzten sieben Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), nicht verhängt worden ist. (2) Die Dienstzeitehrung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt.
Durchführungsbestimmungen
§ 4 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Finanzministerium. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium herzustellen.
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsvorschrift
§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsvorschrift(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April 2016 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 767)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 47 und 61 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 und § 4 der Jubiläumsverordnung vom 9. Dezember 2008 mit Wirkung vom 1. Mai 2011 außer Kraft.(3) Für die am 27. April 2012 vorhandenen Beamtinnen und Beamten gelten die bis zu diesem Zeitpunkt nach bisherigem Recht durchgeführten Jubiläumsdienstzeitberechnungen fort.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.