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title: "JubVO — Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte und Berufsrichterinnen und Berufsrichter (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 9. Dezember 2008"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JubVSH2008rahmen"
updated: "2026-05-13T17:32:32+00:00"
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# JubVO — Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte und Berufsrichterinnen und Berufsrichter (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 9. Dezember 2008

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 09.12.2008
*Fundstelle:* GVOBl. 2008, 767


### § 6 — Durchführungsbestimmungen

§ 6 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Finanzministerium. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa herzustellen.

### § 6 — Durchführungsbestimmungen

§ 6 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Finanzministerium. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integration herzustellen.

### Eingangsformel JubVO

Aufgrund des § 96 a Abs. 2des Landesbeamtengesetzes verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Jubiläumszuwendung, Dankurkunde, Geltungsbereich

§ 1 Jubiläumszuwendung, Dankurkunde, Geltungsbereich(1) Die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten erhalten bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge und eine Dankurkunde. (2) Für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

### § 2 — Jubiläumsdienstzeit

§ 2 Jubiläumsdienstzeit(1) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen 1. die Zeiten der Ausbildung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG),2. die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst-, Amts- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 BBesG,3. die Zeiten eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese von Wehr- oder Zivildienst befreit,4. die Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Eintritt in den Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von § 29 Abs. 1 BBesG verbracht worden sind,5. die Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die zuständige Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,6. die Zeiten als Mitglied im Europäischen Parlament, im Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind voll zu berücksichtigen. Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend abgeleistet zu sein. Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet werden (2) Zur Jubiläumsdienstzeit zählen nicht 1. Zeiten nach § 30 BBesG und2. Zeiten des schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Bezüge.

### § 3 — Zuständigkeit

§ 3 ZuständigkeitDie oberste Dienstbehörde ist für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und für die Aushändigung der Dankurkunde zuständig. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

### § 4 — Verfahren

§ 4 Verfahren(1) Die Jubiläumszeitpunkte (25, 40 und 50 Jahre) der Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen sind nach der Berufung in das Beamtenverhältnis, nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn oder bei Änderung der Berechnung aufgrund neuer Sachverhalte zu ermitteln. Sie sind den Beamtinnen und Beamten bekanntzugeben. (2) Die Dankurkunde soll am Tag des Dienstjubiläums oder zeitnah nach dem Dienstjubiläum übergeben werden. Die Jubiläumszuwendung soll so rechtzeitig gewährt werden, dass die Beamtin oder der Beamte am Tag des Dienstjubiläums über sie verfügen kann. Vollendet eine Beamtin oder ein Beamter während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder während des Ruhens der Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis eine Jubiläumsdienstzeit, so wird ihr oder ihm bei Wiederaufnahme des Dienstes die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde für die zuletzt vollendete Jubiläumsdienstzeit übergeben. Abweichend hiervon erhalten Beamtinnen und Beamte, die den Dienst nicht wieder aufnehmen, die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde am Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses. (3) Hat die Beamtin oder der Beamte, die oder der im Geltungsbereich dieser Verordnung ein Beamtenverhältnis begründet oder fortsetzt, schon eine Jubiläumsdienstzeit vollendet, eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde aber noch nicht erhalten, erhält sie oder er diese nach der Ernennung oder Versetzung.

### § 5 — Fortfall und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung und der Dankurkunde

§ 5 Fortfall und Zurückstellung der Jubiläumszuwendung und der Dankurkunde(1) Bei Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren, die zu einem Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes abgeordnet sind, entfallen die Jubiläumszuwendung und die Dankurkunde, wenn sie von ihrem bisherigen Dienstherrn eine Geldzuwendung und eine Dankurkunde aus demselben Anlass erhalten haben oder erhalten können. (2) Auf die Jubiläumszuwendung ist eine Geldzuwendung anzurechnen, die aus öffentlichen Mitteln aus demselben Anlass gewährt worden ist. (3) Eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde erhält diejenige oder derjenige nicht, gegen die oder den 1. innerhalb der letzten drei Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge oder2. innerhalb der letzten sieben Jahre die Disziplinarmaßnahme einer Zurückstufung verhängt oder aufgrund des § 14 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes nicht verhängt worden ist.(4) Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung und einer Dankurkunde ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Beamtin oder den Beamten straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn Anklage im strafrechtlichen Verfahren erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren schwebt.

### § 6 — Durchführungsbestimmungen

§ 6 DurchführungsbestimmungenDie zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Innenministerium. Soweit die Berufsrichterinnen und Berufsrichter betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa herzustellen.

### § 7 — Inkrafttreten, Geltungsdauer

§ 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jubiläumsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. April 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 239), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)*), außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte und Berufsrichterinnen und Berufsrichter (Jubiläumsverordnung - JubVO) Vom 9. Dezember 2008
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JubVSH2008rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
