JoldeGrabSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über ein Grabungsschutzgebiet in der Gemeinde Joldelund, Kreis Nordfriesland Vom 9. März 1976

Ausfertigungsdatum:
09.03.1976
Fundstelle:
GVOBl. 1976, 118
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Joldelund werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Joldelund,Flur 1, Flurstücke 38 und 39,Flur 7, Flurstücke 22 und 23. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Nordfriesland in Husum als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Joldelund werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Joldelund,Flur 1, Flurstücke 38 und 39,Flur 7, Flurstücke 22 und 23. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Nordfriesland in Husum als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Joldelund werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt: Gemarkung Joldelund,Flur 1, Flurstücke 38 und 39,Flur 7, Flurstücke 22 und 23. (2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Nordfriesland in Husum als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Joldelund werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Joldelund,Flur 1, Flurstücke 38 und 39,Flur 7, Flurstücke 22 und 23.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Nordfriesland in Husum als unterer Denkmalschutzbehörde.

§ 1

§ 1(1) Die nachstehend bestimmt abgegrenzten Bezirke in der Gemeinde Joldelund werden auf unbegrenzte Zeit zum Grabungsschutzgebiet erklärt:Gemarkung Joldelund,Flur 1, Flurstücke 38 und 39,Flur 7, Flurstücke 22 und 23.(2) Die Grenzen des Grabungsschutzgebietes sind auf einer Karte 1 : 25 000 und in einer Flurkarte 1 : 2 000 rot umrandet eingetragen, die im Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein als oberster Denkmalschutzbehörde hinterlegt sind. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig als oberer Denkmalschutzbehörde und beim Landrat des Kreises Nordfriesland in Husum als unterer Denkmalschutzbehörde.

Eingangsformel JoldeGrabSchGV

Aufgrund des § 19 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der Kulturdenkmale in der Fassung vom 18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird verordnet:

§ 2

§ 2In dem Grabungsschutzgebiet sind Arbeiten, die die dort vermuteten vor- und frühgeschichtlichen Anlagen und Funde gefährden können, nur mit Genehmigung des Landesamtes für Vor- und Frühgeschichte gestattet. Genehmigungspflichtig sind insbesondere Bauarbeiten aller Art.

§ 3

§ 3(1) Die Genehmigung ist vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder von sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem Arbeiten nach § 2 durchgeführt werden sollen, rechtzeitig vor Aufnahme der Arbeiten beim Landesamt für Vor- und Frühgeschichte, Schloß Gottorf, Schleswig, schriftlich zu beantragen. (2) Die Genehmigung gilt nach Ablauf von 4 Wochen seit der Antragstellung als erteilt, wenn bis dahin den vorgesehenen Arbeiten nicht widersprochen ist (§ 19 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz).

§ 4

§ 4Änderungen des Besitzstandes im Bereich des Grabungsschutzgebietes sind dem Landesamt für Vor- und Frühgeschichte in Schleswig nach Beginn entsprechender Verhandlungen unverzüglich anzuzeigen (§ 10 Denkmalschutzgesetz).

§ 5

§ 5Wer vorsätzlich ohne Genehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde im Grabungsschutzgebiet Arbeiten ausführt, die Denkmale aus vor- und frühgeschichtlicher Zeit gefährden können (§ 2), handelt ordnungswidrig und kann nach § 22 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 50.000,- DM belegt werden.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.