LAPVO JV-LG 2/1 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug und deren Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (LAPVO JV-LG 2/1) Vom 1. Juli 2015

Ausfertigungsdatum:
01.07.2015
Fundstelle:
GVOBl. 2015, 244
42 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage LAPVO

Anlage zur LAPVO JV-LG 2/1

Eingangsformel LAPVO

Aufgrund § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 und 6 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), sowie § 26 Absatz 1 LBG verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Einrichtung des Laufbahnzweiges

§ 1 Einrichtung des LaufbahnzweigesIn der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug eingerichtet.

§ 10

Ausbildungsleitung

§ 10 Ausbildungsleitung(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt bei jeder Justizvollzugs- und bei der Jugendanstalt eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 zur Ausbildungsleitung. (2) Die Ausbildungsleitung überwacht und leitet die Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie betreut die Anwärterinnen und Anwärter in persönlicher Hinsicht verständnisvoll und überzeugt sich regelmäßig von deren Ausbildungsfortschritt. Auf Ausbildungsdefizite sind die Anwärterinnen und Anwärter hinzuweisen. Die Ausbildungsleitung steht bei der Aufarbeitung der Defizite unterstützend zur Seite. (3) Die Ausbildungsleitung benennt weitere Bedienstete zu Ausbilderinnen und Ausbildern. Diese haben nach näherer Weisung der Ausbildungsleitung die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter durchzuführen.

§ 11

Dauer des Vorbereitungsdienstes

§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Der Vorbereitungsdienst kann bei längerer Erkrankung, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet wird. Soweit Zeiten nicht angerechnet werden, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um die Dauer dieser Zeiten. (3) Ist aufgrund des Leistungsstandes davon auszugehen, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, kann der Vorbereitungsdienst von der Ausbildungsbehörde um höchstens ein Jahr verlängert werden, § 24 Absatz 3 bleibt unberührt. (4) Die Zeit eines erfolgreich abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums kann auf Antrag der Anwärterin oder des Anwärters bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit sie für die Ausbildung förderlich ist. Die Entscheidung trifft die oberste Landesjustizbehörde im Benehmen mit der Fachhochschule.

§ 12

Ausbildungsgang

§ 12 AusbildungsgangDer Vorbereitungsdienst besteht aus 1. dem fachwissenschaftlichen Studium an der Fachhochschule, Fachbereich Strafvollzug und2. den fachpraktischen Studien bei den Justizvollzugsanstalten und der Jugendanstalt des Landes Schleswig-Holstein. Fachwissenschaftliche und fachpraktische Studien umfassen jeweils achtzehn Monate.

§ 13

Leistungsnachweise

§ 13 Leistungsnachweise(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. (2) Leistungsnachweise sind 1. Bewertungen schriftlicher Arbeiten,2. Bewertungen mündlicher oder sonstiger Leistungen,3. Zeugnisse und Befähigungsberichte. (3) Schwerbehinderten Anwärterinnen und Anwärter und ihnen Gleichgestellte sind bei Leistungsnachweisen die ihrer Behinderung entsprechenden Erleichterungen zu gewähren.

§ 14

Bewertung der Leistungen

§ 14 Bewertung der Leistungen(1) Die während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen gezeigten Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten: 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung; 13 bis 11 Punkte = gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen: 14 und 15 sehr gut, 11 bis 13,99 gut, 8 bis 10,99 befriedigend, 5 bis 7,99 ausreichend, 2 bis 4,99 mangelhaft, 0 bis 1,99 ungenügend. (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können während des fachwissenschaftlichen Studiums die Noten nach § 15 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (Änderung und Neufassung vom 19. April 2004) erteilt werden. (4) Die nach Absatz 3 erteilten Noten werden für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses (§ 30) mit folgender Punktzahl berücksichtigt: Benotung nach Absatz 3: entspricht in SH: mehr als 16,99 15 Punkte, mehr als 15,49 14 Punkte, mehr als 13,99 13 Punkte, mehr als 12,49 12 Punkte, mehr als 10,99 11 Punkte, mehr als 8,79 10 Punkte, mehr als 7,69 9 Punkte, mehr als 6,59 8 Punkte, mehr als 5,69 7 Punkte, mehr als 4,69 6 Punkte, mehr als 3,69 5 Punkte, mehr als 2,79 4 Punkte, mehr als 1,99 3 Punkte, mehr als 0,49 2 Punkte, mehr als 0 1 Punkt.

§ 15

Vorlesungsfreie Zeiten und Urlaub

§ 15 Vorlesungsfreie Zeiten und Urlaub(1) Die vorlesungsfreien Zeiten bestimmt die Fachhochschule. (2) Inwieweit vorlesungsfreie Zeiten während der fachwissenschaftlichen Studien auf den Erholungsurlaub angerechnet werden, bestimmt die Fachhochschule. Den noch verbleibenden Erholungsurlaub sollen die Anwärterinnen und Anwärter während der fachpraktischen Studien nehmen. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Fachhochschule. Über Sonderurlaub und Dienstbefreiung entscheidet die jeweilige Ausbildungsstelle.

§ 16

Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

§ 16 Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-WestfalenDie für die Laufbahn erforderlichen fachwissenschaftlichen Studien finden in drei Abschnitten (Studium I, Studium II und Studium III) an der Fachhochschule, Fachbereich Strafvollzug, statt. Das Studium wird nach Maßgabe dieser Ausbildungsverordnung durch die für den Fachbereich Strafvollzug geltende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV.NRW. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juli 2013 (GV.NRW. S. 455) und die dort geltenden Studienpläne gestaltet.

§ 17

Zeugnisse

§ 17 Zeugnisse(1) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten jeweils am Ende eines fachwissenschaftlichen Studiums von der Fachhochschule ein Zeugnis, aus dem sich die in den einzelnen Fächern erzielten Noten und die aufgrund dieser Noten festgesetzte Gesamtnote ergeben müssen. (2) Die Zeugnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils nach Beendigung der drei Abschnitte des fachwissenschaftlichen Studiums bekanntzugeben. Die Bewertungen sind auf Wunsch mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Die Zeugnisse werden der obersten Landesjustizbehörde zugeleitet und zur Ausbildungsakte genommen.

§ 18

Inhalt

§ 18 Inhalt(1) Die Ausbildungsbehörde legt die Reihenfolge der Ausbildungsstellen und Ausbildungsstationen für jeden Anwärterin und jeden Anwärter im Voraus fest; davon kann aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung abgewichen werden. Bei der Auswahl der Ausbildungsstellen sind die organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in die für den Laufbahnzweig typischen Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Aktenvorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium vermittelten Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Die Ausbildung soll durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden, soweit dies für das Ziel der Ausbildung förderlich ist. (3) Die Anwärterinnen und Anwärter können entsprechend ihres Ausbildungsstandes auch als Vertretung oder ausnahmsweise zur Entlastung für andere Beamtinnen und Beamte ihrer Laufbahn und für Beschäftigte herangezogen werden. Die Vertretung soll sich jedoch auf Sachgebiete beschränken, die für die Ausbildung von Bedeutung sind und nicht länger als erforderlich erfolgen.

§ 19

Begleitende Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten

§ 19 Begleitende Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten(1) Die fachpraktischen Studien werden durch begleitende Lehrveranstaltungen, nach Ausbildungsplänen, die durch die Ausbildungsbehörde erstellt werden, ergänzt. Diese dienen der Wiederholung und Vertiefung der durch die fachwissenschaftlichen Studien erworbenen Kenntnisse. Die Ausbildungspläne sind den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig bekannt zu geben. (2) Während der fachpraktischen Studien sollen die Anwärterinnen und Anwärter regelmäßig schriftliche Arbeiten anfertigen. Es können auch Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen.

§ 2

Laufbahn

§ 2 Laufbahn(1) Die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn. (2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Justizinspektoranwärterin/Justizinspektoranwärter, in der Probezeit und im Einstiegsamt Justizinspektorin/Justizinspektor, in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Justizoberinspektorin/Justizoberinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Justizamtfrau/Justizamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Justizamtsrätin/Justizamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Justizoberamtsrätin/Justizoberamtsrat.

§ 20

Befähigungsberichte

§ 20 Befähigungsberichte(1) Vor Beendigung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte hat die Ausbilderin oder der Ausbilder über jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Befähigungsbericht (Anlage) abzugeben. Es kann mit Zustimmung der Ausbildungsleitung von der Erstellung des Befähigungsberichtes abgesehen werden, wenn der Ausbildungsabschnitt weniger als 20 Tage dauerte. (2) Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter vor Ablauf der praktischen Ausbildungsstation bekanntzugeben und gemeinsam zu besprechen. Die Anwärterin oder der Anwärter kann zu dem Befähigungsbericht Stellung nehmen. Wird das Einverständnis mit dem Befähigungsbericht nicht erklärt, ist die Ausbildungsleitung hinzuzuziehen. Der Befähigungsbericht wird der Ausbildungsleitung vorgelegt und zur Ausbildungsakte genommen. Die Anwärterin oder der Anwärter erhält eine Durchschrift.

§ 21

Allgemeines

§ 21 Allgemeines(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung abzulegen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, geeignet ist. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes beginnen. Die mündliche Prüfung schließt sich sobald wie möglich an die schriftliche Prüfung an. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. § 29 Absatz 6 bleibt unberührt.

§ 22

Prüfungsausschuss

§ 22 Prüfungsausschuss(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der obersten Landesjustizbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug“. Er besteht aus dem vorsitzenden Mitglied, drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter und acht weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit Befähigung zum Richteramt sein. (2) Die oberste Landesjustizbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von mindestens drei Jahren. Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses soll der Lehrkörper der Fachhochschule angemessen beteiligt werden. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung und trifft die im Prüfungsverfahren erforderlichen Entscheidungen, soweit diese nicht einer Prüfungskommission oder der Ausbildungsbehörde obliegen.

§ 23

Prüfungskommission

§ 23 Prüfungskommission(1) Für die Abnahme der Laufbahnprüfung beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen. (2) Eine Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, und zwar 1. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender oder Vorsitzenden und2. drei weiteren Beamtinnen oder Beamte, von denen eine oder einer der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, und zwei der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, angehören müssen. (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

§ 24

Zulassung zur schriftlichen Prüfung

§ 24 Zulassung zur schriftlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur schriftlichen Prüfung zugelassen, wenn sowohl die Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studien I und II als auch die Leistungsnachweise der fachpraktischen Studien im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Ist die Anwärterin oder der Anwärter zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen worden, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Voraussetzungen nach Absatz 1 zu erfüllen, sofern dies aussichtsreich erscheint. Der Vorbereitungsdienst kann zu diesem Zweck um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde, die zugleich Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes unter Berücksichtigung der gezeigten Mängel festlegt. (4) Erfüllt die Anwärterin oder der Anwärter auch nach Wiederholung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 25

Schriftliche Prüfung

§ 25 Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung wird an der Fachhochschule, Fachbereich Strafvollzug abgelegt. (2) Die Anwärterin oder Anwärter fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Klausuren aus folgenden Lehrgebieten an: 1. Strafvollzugsrecht,2. Weiteres Vollzugsrecht,3. Kriminologie,4. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen,5. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Einbeziehung des Haushaltsrechts und betriebswirtschaftlicher Grundsätze,6. Vollzugsverwaltung,7. Personalverwaltung. (3) Die Bearbeitungszeit für die Klausuren soll fünf Stunden nicht überschreiten. (4) Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten werden von den durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellten Prüferinnen oder Prüfer im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses in Schleswig-Holstein festgelegt. (5) Über Erleichterungen für schwerbehinderte Anwärterinnen und Anwärter und ihnen Gleichgestellte (§ 13 Absatz 3) entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 26

Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung, Störungen

§ 26 Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung, Störungen(1) Die Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung führt eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt. Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtführende Person abzugeben. Diese versieht die Arbeit mit einer der Anwärterin oder dem Anwärter zugeteilten Kennziffer. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Die aufsichtführende Person verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe und fertigt ein Protokoll an, in der jede Unregelmäßigkeit zu vermerken ist. (2) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Anwärterinnen und Anwärter die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

§ 27

Bewertung der Klausuren

§ 27 Bewertung der Klausuren(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von einer Erstkorrektorin oder einem Erstkorrektor und einer Zweitkorrektorin oder einem Zweitkorrektor selbständig begutachtet und soweit erforderlich nach Beratung bewertet. Eine Korrektorin oder ein Korrektor soll Professorin, Professor, Dozentin, Dozent, Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter der Fachhochschule sein. (2) Einigen sich die Erst- und Zweitkorrektorinnen oder Erst- und Zweitkorrektoren auch nach Beratung nicht auf eine einheitliche Bewertung, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von diesem zu benennendes Mitglied. (3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend. (4) Vor der Bewertung der schriftlichen Arbeiten dürfen der Korrektorin oder dem Korrektor keine Mitteilungen über die Person der Anwärterin oder des Anwärters und der Anwärterin oder dem Anwärter keine Mitteilungen über die Person der Korrektorin oder des Korrektors gemacht werden. Sollte eine Korrektorin oder ein Korrektor zuvor Kenntnisse über die Person der Anwärterin oder des Anwärters erlangt haben, stehen diese ihrer oder seiner Mitwirkung nicht entgegen. (5) Der Anwärterin oder dem Anwärter wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. (6) Die bewerteten Aufsichtsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 28

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung(1) Die Anwärterin oder der Anwärter wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn 1. nicht mehr als zwei Klausuren schlechter als mit „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und2. alle Klausuren im Durchschnitt mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind. (2) Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen ist der Anwärterin oder dem Anwärter durch die Ausbildungsbehörde schriftlich bekanntzugeben und zur Prüfungsakte zu nehmen. (3) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden.

§ 29

Mündliche Prüfung

§ 29 Mündliche Prüfung(1) Ort und Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich vorrangig auf die in § 25 Absatz 2 genannten Lehrgebiete aber auch darauf, ob die Grundzüge der sonstigen Lehrgebiete beherrscht werden. Die Prüfungskommission bestimmt für jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens zwei Lehrgebiete, in denen Schwerpunkte gesetzt werden. Dabei sollen bevorzugt die Lehrgebiete berücksichtigt werden, 1. in denen sich die erbrachten Leistungsnachweise und die schriftliche Prüfungsleistung wesentlich unterscheiden oder2. in denen Leistungsnachweise oder die schriftlichen Prüfungsleistungen nicht mindestens mit 5 Punkten bewertet worden sind. (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Prüfung hinzuziehen. (4) Die Prüfungsdauer soll für jede Anwärterin und jeden Anwärter mindestens sechzig und höchstens neunzig Minuten betragen. Es sollen höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen, wenn mehr als zwei Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam geprüft werden. (5) Die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters in der mündlichen Prüfung sind mit einer Gesamtnote unter Angabe einer Punktzahl nach § 14 Absatz 1 zu bewerten. (6) An der mündlichen Prüfung kann die Ausbildungsleitung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Dies gilt auch für die Beratung. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus Mitglieder des Lehrkörpers als Zuhörerinnen oder Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen. Für die Teilnahme anderer Studierenden ist die Zustimmung des Prüflings erforderlich.

§ 3

Einstellungsvoraussetzungen

§ 3 EinstellungsvoraussetzungenIn den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und2. eine zu einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder3. einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 30

Prüfungsergebnis

§ 30 Prüfungsergebnis(1) Nach der mündlichen Prüfung ermittelt die Prüfungskommission für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Abschlussnote. (2) Grundlage für die Ermittlung der Abschlussnote sind 1. die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung mit 30 %,2. die Punktzahl des Ergebnisses der mündlichen Prüfung mit 20 %,3. das durchschnittliche Ergebnis aus den Gesamtnoten, die in den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule erreicht wurden, mit 30 % und4. die durchschnittliche Punktzahl des Ergebnisses der fachpraktischen Ausbildung mit 20 %. (3) Die Prüfungskommission kann von der nach Absatz 2 ermittelten Abschlussnote zugunsten des Anwärters bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist zu begründen. (4) Lautet die Abschlussnote mindestens „ausreichend“, ist die Laufbahnprüfung bestanden.

§ 31

Entscheidung der Prüfungskommission, Protokoll

§ 31 Entscheidung der Prüfungskommission, Protokoll(1) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes den Ausschlag. (2) Über den Ablauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem festgestellt wird 1. Ort und Zeitpunkt der Prüfung,2. Zusammensetzung der Prüfungskommission,3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,4. die Bewertung der Klausuren,5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfung,6. die Schlussentscheidung der Prüfungskommission,7. alle sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission und8. die Verkündung der Entscheidung der Prüfungskommission. (3) Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 32

Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten

§ 32 Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakten(1) Nach bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, in dem die Abschlussnote anzugeben ist. Das Zeugnis wird von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unterzeichnet. (2) Je eine weitere Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen. (3) Nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung der Prüfungskommission können die Anwärterinnen und Anwärter auf Antrag innerhalb der Widerspruchsfrist ihre vollständigen Prüfungsakten einsehen, die bei der obersten Landesjustizbehörde geführt werden.

§ 33

Erkrankung, Versäumnisse

§ 33 Erkrankung, Versäumnisse(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder sonstige nicht selbst zu vertretende Umstände ganz oder teilweise gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, hat sie oder er die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden. (2) Bricht die Anwärterin oder der Anwärter in den Fällen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, inwieweit die bereits abgelieferten Klausuren als für die Prüfung gültig anzusehen sind. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt den Zeitpunkt und die Aufgaben für nachzuholende Prüfungsteile im Einvernehmen mit der Fachhochschule. (3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie muss in angemessener Frist nachgeholt werden. (4) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne triftige Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Diese Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 34

Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten

§ 34 Täuschungsversuch, ordnungswidriges Verhalten(1) Begeht eine Anwärterin oder ein Anwärter einen Täuschungsversuch oder schuldhaft eine erhebliche Störung während der schriftlichen Prüfung, kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und während der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission je nach Schwere der Verfehlung eine Herabstufung der betreffenden Prüfungsleistung bis „ungenügend“ (0 Punkte) vornehmen oder die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. (2) Wird nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ein Täuschungshandeln bekannt und sind seit der Prüfung noch nicht drei Jahre vergangen, kann die oberste Landesjustizbehörde die Prüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die oberste Landesjustizbehörde von dem zugrundeliegenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen.

§ 35

Wiederholung der Laufbahnprüfung

§ 35 Wiederholung der Laufbahnprüfung(1) Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal vollständig wiederholt werden. In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst von der obersten Landesjustizbehörde unter Beachtung des § 11 Absatz 3 entsprechend verlängert. Den Termin der Wiederholung bestimmt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. (2) Inhalt und Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes legt die Ausbildungsbehörde im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses fest. (3) Wer auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht besteht, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. § 32 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 36

Zulassung, Ausbildungsgang

§ 36 Zulassung, Ausbildungsgang(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweige allgemeiner Vollzugsdienst, Werkdienst und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, können von der obersten Landesjustizbehörde nach Maßgabe der §§ 25 oder 26 der Allgemeinen Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), geändert durch Verordnung vom 26. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 516, ber. S. 614), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 23. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 424), zur Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, zugelassen werden. (2) Während der Einführungszeit nehmen die Beamtinnen und Beamten an der Ausbildung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug, nach den Vorschriften dieser Verordnung teil. Aufstiegsprüfung ist für sie die Laufbahnprüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Justiz, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Laufbahnzweig Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug.

§ 37

Ausschluss der elektronischen Form

§ 37 Ausschluss der elektronischen FormFür die Übermittlung von schriftlichen Arbeiten, Befähigungsberichten sowie die Erteilung von Zeugnissen ist die elektronische Form ausgeschlossen.

§ 38

Übergangsregelung

§ 38 ÜbergangsregelungBeamtinnen und Beamte, deren Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet.

§ 39

Anlage

§ 39 AnlageDie Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 4

Bewerbung

§ 4 Bewerbung(1) Bewerbungen sind an die oberste Landesjustizbehörde zu richten; ihr sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf,2. Nachweis über das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen und3. Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit Erwerb der Bildungsvoraussetzungen. (2) Kann der Nachweis über das Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen noch nicht erbracht werden, ist er bis zur Einstellung nachzureichen.

§ 40

Inkrafttreten

§ 40 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Landes Schleswig-Holstein vom 16. September 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 479)*), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), außer Kraft.

§ 5

Auswahl

§ 5 AuswahlDie Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber trifft die oberste Landesjustizbehörde aufgrund der vorliegenden Zeugnisse und sonstigen Unterlagen sowie der Ergebnisse eines Auswahlverfahrens. Die Durchführung des Auswahlverfahrens kann auf nachgeordnete Dienststellen delegiert werden.

§ 6

Einstellung

§ 6 Einstellung(1) Die nach § 5 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden von der obersten Landesjustizbehörde, in der Regel zum 1. August eines Jahres, eingestellt. (2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen: 1. den Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit oder über die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftraum oderc) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, 2. die Geburtsurkunde,3. gegebenenfalls die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,4. eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder schwebende Ermittlungs- oder Strafverfahren,5. eine Erklärung darüber, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,6. die Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, falls die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist,7. zwei Lichtbilder aus neuester Zeit und8. ein von der Dienststelle veranlasstes amtsärztliches Gesundheitszeugnis.

§ 7

Rechtsstellung

§ 7 Rechtsstellung(1) Die ausgewählte Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eingestellt und für den Zeitraum des fachtheoretischen Studiums der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Fachhochschule) zum Studium (§ 16) zugewiesen. Durch die Zuweisung an die Fachhochschule werden sie Studentinnen und Studenten der Fachhochschule. (2) Der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf enden mit der abschließenden Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Dauer. Die Beendigung tritt auch ein, wenn die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden wird. Die Beendigung nach Satz 2 tritt mit Ablauf des Tages ein, an dem die Entscheidung der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich bekannt gegeben wird.

§ 8

Ziel des Vorbereitungsdienstes

§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärterinnen und den Anwärtern in einem Fachhochschulstudiengang, der durch eine praxisbezogene Ausbildung ergänzt wird, die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben ihrer Laufbahn in ihrem Laufbahnzweig befähigen. (2) Der Vorbereitungsdienst dient zugleich einer Persönlichkeitsbildung, die die Anwärterinnen und Anwärter befähigt, ihrer Verantwortung in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes gerecht zu werden und sich auf den Wandel der beruflichen Anforderungen und der sozialen Bedingungen einzustellen. (3) Der Vorbereitungsdienst soll vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis sowie organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Gefangenenbehandlung, Vollzugsverwaltung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen außerdem befähigt werden, rechtstaatlich, situationsangemessen und konfliktmindernd unter Berücksichtigung psychologischer Verhaltensmuster ihre Führungsverantwortung wahrzunehmen

§ 9

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 9 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Ausbildungsbehörde ist die oberste Landesjustizbehörde. Sie weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zu. (2) Ausbildungsstellen sind 1. für die fachpraktischen Studien die Justizvollzugsanstalten und die Jugendanstalt des Landes und2. für die fachwissenschaftlichen Studien die Fachhochschule.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.