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title: "JHiAnerkV SH — Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Vom 4. Juni 1992"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/jhianerkvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JHiAnerkVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:28:38+00:00"
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# JHiAnerkV SH — Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Vom 4. Juni 1992

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 04.06.1992
*Fundstelle:* GVOBl. 1992 338


### Eingangsformel JHiAnerkV

Aufgrund des § 55 Abs. 5 des Jugendförderungsgesetzes (JuFöG) wird verordnet:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 55 des Jugendförderungsgesetzes sowie die hierfür zu erbringenden Nachweise. § 75 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) bleibt unberührt.

### § 2 — Träger der freien Jugendhilfe

§ 2 Träger der freien Jugendhilfe (1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt werden, wer freiwillig und selbständig Aufgaben der Jugendhilfe übernimmt und ausführt sowie dabei gemeinnützige Ziele verfolgt. (2) Träger der freien Jugendhilfe können Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie juristische Personen sein. Dies gilt auch für die Zusammenschlüsse von Trägern nach Satz 1.

### § 3 — Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 3 Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Neben den Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Abs. 1 SGB VIII müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden: 1. Der Träger soll mindestens ein Jahr ununterbrochen eine Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 ausgeübt haben. Dies gilt nicht für Träger von Kindertageseinrichtungen. 2. Ein Träger nach § 2 soll mindestens 7 Mitglieder haben und muß für die Aufnahme weiterer Mitglieder offen sein. 3. Die oder der Verantwortliche des Trägers muß mindestens 16 Jahre alt sein. Ist sie oder er noch nicht volljährig, ist zur Wahrnehmung dieser Funktion die Einwilligung des oder der Personensorgeberechtigten erforderlich. 4. Die Satzung oder die Ordnung des Trägers muß gewährleisten, daß Mitglieder, die über 14 Jahre alt sind, an der Willensbildung des Trägers in angemessener Weise mitwirken können. 5. Richten sich Angebote des Trägers an Kinder, ist deren Mitwirkung an der Willensbildung des Trägers in altersgemäßer und angemessener Weise zu gestalten. (2) Gehört ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe einem Erwachsenenverband an, müssen die Gestaltung der Jugendarbeit nach einer eigenen Jugendordnung und eine angemessene Mitwirkung in den Gremien des Erwachsenenverbandes, insbesondere im Vorstand, und eine eigenständige Wirtschaftsführung gewährleistet sein.

### § 4 — Anerkennungsverfahren

§ 4 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist schriftlich bei der nach § 55 Abs. 2 JuFöG zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten 1. den Namen und die Anschrift des Trägers, 2. den Namen, das Alter, die Anschrift sowie die Funktion der verantwortlichen Personen und 3. das Ziel und den Zweck der Tätigkeit des Trägers. (2) Dem Antrag ist die Satzung oder die Ordnung des Trägers im Fall des § 3 Abs. 2 auch die Satzung oder die Ordnung des Erwachsenenverbandes beizufügen. (3) Über den Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu entscheiden. Die Anerkennung kann für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden; sie ist jedoch mindestens für ein Jahr zu erteilen. (4) Für die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung gelten die §§ 116 , 117 und 118 des Landesverwaltungsgesetzes .

### § 5 — Rechte der Anerkennungsbehörde

§ 5 Rechte der Anerkennungsbehörde Die Anerkennungsbehörde kann vom Träger die erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Der Anerkennungsbehörde und deren Beauftragten ist Einblick in die Arbeit des Trägers zu geben.

### § 6 — Folge der Anerkennung

§ 6 Folge der Anerkennung Durch die Anerkennung wird ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht begründet.

### § 7 — Verzeichnis der anerkannten Träger

§ 7 Verzeichnis der anerkannten Träger Das Landesjugendamt Schleswig-Holstein führt das Verzeichnis über die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Lande Schleswig-Holstein. Die Anerkennungsbehörden haben ihm alle nach § 4 Abs. 3 und 4 ergangenen Entscheidungen und die Veränderungen unverzüglich mitzuteilen.

### § 8 — Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Richtlinien des Landesjugendamtes für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe vom 23. April 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 287) außer Kraft.

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— Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe Vom 4. Juni 1992
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-JHiAnerkVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
