Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG-Zuständigkeitsverordnung) Vom 21. Juni 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2010
- Fundstelle:
- GVOBl. 2010, 510
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständige Behörde nach § 10 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein.
§ 2Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörde wird auf das für Umwelt und Naturschutz zuständige Ministerium übertragen.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (FÖJG-Zuständigkeitsverordnung) vom 22. Juli 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 436)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.