JAVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 26. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
26.07.2023
Fundstelle:
GVOBl. 2023, 422
40 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage JAVO

AnlageAnlage (zu § 3 Absatz 2) Pflichtfächer (Pflichtstoffkatalog) Bestandteile des Pflichtstoffes Kenntnisse ohne Beschränkung Kenntnisse im Überblick 1. Bürgerliches Recht a) Grundlagen des Privatrechts ohne Beschränkung b) Allgemeiner Teil (BGB Buch 1) alle Abschnitte, mit Ausnahme von Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 (Stiftungen) ohne Beschränkung c) Schuldrecht Allgemeiner Teil (BGB Buch 2 Abschnitt 1-7) alle Abschnitte, mit Ausnahme der Draufgabe (§§ 336-338) aus dem Abschnitt 3 Titel 4 (Draufgabe, Vertragsstrafe) ohne Beschränkung d) Schuldrecht Besonderer Teil (BGB Buch 2, Abschnitt 8) aa) Titel 1 (Kauf, Tausch) ohne Beschränkung bb) aus dem Titel 3 (Darlehensvertrag Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher): Untertitel 1 (Darlehensvertrag) ohne Beschränkung Untertitel 5 (Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer) soweit auf Untertitel 1 Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge) bezogen ohne Beschränkung Untertitel 6 (Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher) soweit auf Untertitel 1 Kapitel 2 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge) bezogen ohne Beschränkung cc) Titel 4 (Schenkung) ohne Beschränkung dd) aus dem Titel 5 (Mietvertrag, Pachtvertrag): Untertitel 1-3 (Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse, Mietverhältnisse über Wohnraum, Mietverhältnisse über andere Sachen) ohne Beschränkung Untertitel 4 (Pachtvertrag) ohne Beschränkung ee) Titel 6 (Leihe) ohne Beschränkung ff) aus dem Titel 8 (Dienstvertrag und ähnliche Verträge): Untertitel 1 (Dienstvertrag) ohne Beschränkung gg) aus dem Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge) Untertitel 1 (Werkvertrag) ohne Beschränkung hh) Titel 10 (Maklervertrag) ohne Beschränkung ii) aus dem Titel 12 (Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste): Untertitel 1 (Auftrag) ohne Beschränkung Untertitel 2 (Geschäftsbesorgungsvertrag) ohne Beschränkung jj) Titel 13 (Geschäftsführung ohne Auftrag) ohne Beschränkung kk) Titel 14 (Verwahrung) ohne Beschränkung ll) Titel 16 (Gesellschaft) ohne Beschränkung mm) Titel 17 (Gemeinschaft) ohne Beschränkung nn) Titel 20 (Bürgschaft) ohne Beschränkung oo) Titel 21 (Vergleich) ohne Beschränkung pp) Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis) ohne Beschränkung qq) Titel 23 (Anweisung) ohne Beschränkung rr) Titel 24 (Schuldverschreibungen auf den Inhaber) ohne Beschränkung ss) Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung) ohne Beschränkung tt) Titel 27 (Unerlaubte Handlungen) ohne Beschränkung e) Sachenrecht (BGB Buch 3) aa) Abschnitt 1 (Besitz) ohne Beschränkung bb) Abschnitt 2 (Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken) ohne Beschränkung cc) Abschnitt 3 (Eigentum) ohne Beschränkung dd) Abschnitt 4 (Dienstbarkeiten) ohne Beschränkung ee) aus dem Abschnitt 7 (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld): Titel 1 (Hypothek) ohne Beschränkung Aus dem Titel 2 (Grundschuld, Rentenschuld): Untertitel 1 (Grundschuld) ohne Beschränkung ff) aus dem Abschnitt 8 (Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten): Titel 1 (Pfandrecht an beweglichen Sachen) ohne Beschränkung f) Familienrecht (BGB Buch 4) aa) aus dem Abschnitt 1 (Bürgerliche Ehe): Titel 5 (Wirkungen der Ehe im Allgemeinen) ohne die Vorschriften zum Getrenntleben im Überblick aus dem Titel 6 (Eheliches Güterrecht): gesetzliches Güterrecht, allgemeine Vorschriften zu Gütertrennung und Gütergemeinschaft im Überblick bb) aus dem Abschnitt 2 (Verwandtschaft): Titel 1 (Allgemeine Vorschriften) im Überblick aus dem Titel 5 (Elterliche Sorge): Vertretung des Kindes, Beschränkung der elterlichen Haftung im Überblick g) Erbrecht (BGB Buch 5) aa) Abschnitt 1 (Erbfolge) im Überblick bb) aus dem Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben): aus dem Titel 1 (Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts): Annahme und Ausschlagung der Erbschaft im Überblick Titel 3 (Erbschaftsanspruch) im Überblick Titel 4 (Mehrheit von Erben), mit Ausnahme von Haftungsbeschränkung der Miterben (§§ 2061-2063) im Überblick cc) Abschnitt 3 (Testament), mit Ausnahme von Titel 6 (Testamentsvollstrecker) im Überblick dd) Abschnitt 4 (Erbvertrag) im Überblick ee) Abschnitt 5 (Pflichtteil) im Überblick ff) aus dem Abschnitt 8 (Erbschein): Wirkungen des Erbscheins im Überblick h) Straßenverkehrsgesetz Abschnitt II (Haftpflicht) ohne Beschränkung i) Produkthaftungsgesetz im Überblick j) Handelsrecht (HGB) aa) Erstes Buch (Handelsstand) Abschnitt 1 (Kaufleute) im Überblick aus dem Abschnitt 2 (Handelsregister; Unternehmensregister): Publizität des Handelsregisters im Überblick Abschnitt 3 (Handelsfirma), mit Ausnahme Registerverfahren im Überblick Abschnitt 5 (Prokura und Handlungsvollmacht) im Überblick bb) Zweites Buch (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft) siehe unter Buchstabe k) Gesellschaftsrecht cc) Viertes Buch (Handelsgeschäfte) Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften), mit Ausnahme Kontokorrent (§§ 355-357) und kaufmännische Orderpapiere (§§ 363-365) im Überblick Abschnitt 2 (Handelskauf) im Überblick k) Gesellschaftsrecht aa) Personengesellschaften BGB-Gesellschaft siehe unter d) Schuldrecht Besonderer Teil (BGB Buch 2 Abschnitt 8) Doppelbuchstabe II) Titel 16 (Gesellschaft) OHG im Überblick KG im Überblick Partnerschaftsgesellschaft im Überblick bb) Kapitalgesellschaften GmbH dazu aus dem GmbHG Abschnitt 1 (Errichtung der Gesellschaft) im Überblick Abschnitt 3 (Vertretung und Geschäftsführung) im Überblick l) Arbeitsrecht aus dem Individualarbeitsrecht aa) Begründung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Überblick bb) Inhalt des Arbeitsverhältnisses im Überblick cc) Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis im Überblick m) Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz im Rahmen der Begründung, des Inhalts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Überblick n) Verfahrensrecht: Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckungsrecht aa) gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug im Überblick bb) Verfahrensgrundsätze im Überblick cc)Verfahren im ersten Rechtszug, insbesondere: Prozessvoraussetzungen im Überblick Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen im Überblick einstweiliger Rechtsschutz im Überblick dd) Vollstreckungsverfahren allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen im Überblick Arten der Zwangsvollstreckung im Überblick von den Rechtsbehelfen in der Zwangsvollstreckung: Vollstreckungsabwehrklage und Drittwiderspruchsklage (§§ 767, 771 ZPO) im Überblick o) Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht Internationales Schuld- und Sachenrecht in seinen Bezügen zum Pflichtfachstoff sowie allgemeine Lehren, soweit sie zum Verständnis dieses Stoffes erforderlich sind (Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB) im Überblick Internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), mit Ausnahme von Versicherungssachen und individuellen Arbeitsverträgen im Überblick 2. Strafrecht a) Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuch aa) Abschnitt 1 (Das Strafgesetz) ohne Beschränkung bb) Abschnitt 2 (Die Tat) ohne Beschränkung cc) aus dem Abschnitt 3 (Rechtsfolgen der Tat): aus dem Titel 1 (Strafen) nur Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Vermögensstrafe, Nebenstrafe (§§ 38-44) ohne Beschränkung Titel 3 (Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen) ohne Beschränkung aus dem Titel 6 (Maßregeln der Besserung und Sicherung) nur Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69-69b) ohne Beschränkung dd) Abschnitt 4 (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen ohne Beschränkung ee) aus dem Abschnitt 5 (Verjährung): Titel 1 (Verfolgungsverjährung) §§ 78-78c ohne Beschränkung b) Besonderer Teil des Strafgesetzbuch aa) aus dem Abschnitt 6: Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (§§ 113-115) ohne Beschränkung bb) aus dem Abschnitt 7: Hausfriedensbruch, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Vortäuschen einer Straftat (§§ 123, 142, 145d) ohne Beschränkung cc) Abschnitt 9 (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) ohne Beschränkung dd) aus dem Abschnitt 10: Falsche Verdächtigung (§ 164) ohne Beschränkung ee) Abschnitt 14 (Beleidigung) ohne Beschränkung ff) aus dem Abschnitt 16: Tötungsdelikte, Aussetzung (§§ 211-216, 221, 222) ohne Beschränkung gg) Abschnitt 17 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) ohne Beschränkung hh) aus dem Abschnitt 18: Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Nötigung, Bedrohung (§§ 239, 239a, 239b, 240, 241) ohne Beschränkung ii) aus dem Abschnitt 19: Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242-248b) ohne Beschränkung jj) Abschnitt 20 (Raub und Erpressung) ohne Beschränkung kk) aus dem Abschnitt 21: Begünstigung, Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt, Hehlerei (§§ 257-259) ohne Beschränkung ll) aus dem Abschnitt 22: Betrug, Computerbetrug, Versicherungsmissbrauch, Erschleichen von Leistungen, Untreue, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§§ 263, 263a, 265, 265a, 266, 266b) ohne Beschränkung mm) aus dem Abschnitt 23: Urkundenfälschung, Fälschung technischer Aufzeichnungen, Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung, mittelbare Falschbeurkundung, Urkundenunterdrückung (§§ 267-271, 274) ohne Beschränkung nn) aus dem Abschnitt 27: Sachbeschädigung, Strafantrag, gemeinschädliche Sachbeschädigung (§§ 303, 303c, 304) ohne Beschränkung oo) aus dem Abschnitt 28: Brandstiftungsdelikte, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Vollrausch, unterlassene Hilfeleistung (§§ 306-306e, 315b-316a, 323a, 323c) ohne Beschränkung pp) aus dem Abschnitt 30: Bestechungsdelikte, Körperverletzung im Amt, Falschbeurkundung im Amt (§§ 331-334, 336, 340, 348) ohne Beschränkung c) Strafprozessrecht aa) Gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen einschließlich Instanzenzug im Überblick bb) Verfahrensgrundsätze im Überblick cc) Gang des Ermittlungs- und Strafverfahrens im Überblick dd) Rechtsstellung und Aufgaben der Verfahrensbeteiligten im Überblick ee) von den Zwangsmitteln: Untersuchungshaft, vorläufige Festnahme, körperliche Untersuchung nach § 81a StPO, Beschlagnahme, Durchsuchung im Überblick ff) Aufklärungspflicht, Beweisaufnahme, Arten der Beweismittel, Beweisverbote im Überblick 3. Öffentliches Recht a) Staats- und Verfassungsrecht Staats- und Verfassungsrecht, mit Ausnahme von Finanzverfassung (Artikel 104a-115 GG), Verteidigungsfall (Artikel 115a-115l GG) und weitere Regelungen zum Notstand ohne Beschränkung b) Verfassungsprozessrecht aa) Verfassungsbeschwerde im Überblick bb) abstrakte und konkrete Normenkontrolle im Überblick cc) Organstreitverfahren im Überblick dd) Bund-Länder-Streitigkeit im Überblick ee) einstweiliger Rechtsschutz im Überblick c) Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und -vollstreckungsrecht aa) Allgemeines Verwaltungsrecht ohne Beschränkung bb) Verwaltungsverfahrensrecht einschließlich Verwaltungszustellung (VwZG bzw. §§ 146 ff. LVwG), mit Ausnahme von besonderen Verfahrensarten (§§ 63 bis 78 VwVfG bzw. §§ 130 ff. LVwG) ohne Beschränkung cc) Recht der öffentlichen Ersatzleistungen im Überblick dd) Verwaltungsvollstreckungsrecht im Überblick d) Besonderes Verwaltungsrecht aa) Polizei- und Ordnungsrecht ohne Beschränkung bb) Versammlungsrecht im Überblick cc) aus dem Baurecht: Bauordnungsrecht im Überblick aus dem Bauplanungsrecht (BauGB): Bauleitplanung (§§ 1-13a) im Überblick aus der Sicherung der Bauleitplanung: Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen (§§ 14-18) im Überblick Zulässigkeit von Vorhaben (§§ 29-38), einschließlich BauNVO im Überblick Planerhaltung (§§ 214-216) im Überblick dd) aus dem Kommunalrecht: Kommunalrecht mit Ausnahme von Kommunalwahlrecht, Kommunalabgabenrecht und Haushaltsrecht ohne Beschränkung e) Verwaltungsprozessrecht aa) Verfahrensgrundsätze im Überblick bb) Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs im Überblick cc) Prozess-(Sachentscheidungs-) Voraussetzungen im Überblick dd) Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen im Überblick ee) Instanzenzug und Arten der Rechtsmittel im Überblick ff) vorläufiger Rechtsschutz im Überblick gg) Vorverfahren im Überblick f) Europarecht aa) aus dem Europarecht: Entwicklung, Organe und Kompetenzen/Handlungsformen der Europäischen Union im Überblick Rechtsquellen des Unionsrechts im Überblick Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht sowie Umsetzung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten im Überblick Grundfreiheiten im Überblick Grundrechte und rechtsstaatliche Verfahrensgarantien im Überblick bb) aus dem Rechtsschutzsystem des Unionsrechts: Vorabentscheidungsverfahren im Überblick Vertragsverletzungsverfahren im Überblick

Eingangsformel JAVO

Aufgrund des § 14 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl. H. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Universitätsstudium und staatliche Pflichtfachprüfung

§ 1 Universitätsstudium und staatliche PflichtfachprüfungDiese Landesverordnung regelt den staatlichen Teil der ersten Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung) und den Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099, 2109), und des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008). Der staatlichen Pflichtfachprüfung geht ein Studium der Rechtswissenschaften voraus, in dessen Rahmen die Studierenden an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern teilnehmen müssen. Mindestens zwei Semester unmittelbar vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung müssen auf ein Studium der Rechtswissenschaften an einem in Schleswig-Holstein für diesen Studiengang zuständigen Fachbereich verwendet worden sein. Dies gilt nicht bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung gemäß § 23 oder § 24 Absatz 1.

§ 10

Gliederung der Prüfung

§ 10 Gliederung der Prüfung(1) Die Prüfung gliedert sich in:1. die Anfertigung von sieben Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsfächern nach § 3 und2. die mündliche Prüfung in den Prüfungsfächern nach § 3.(2) Die Prüfung beginnt mit den Aufsichtsarbeiten und endet mit der mündlichen Prüfung.

§ 11

Aufsichtsarbeiten

§ 11 Aufsichtsarbeiten(1) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung der ersten Aufsichtsarbeit an dem vom Justizprüfungsamt bestimmten Termin. Die Aufsichtsarbeiten können in elektronischer Form erbracht werden, wenn dies vom Justizprüfungsamt zugelassen wird und eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 9 vorliegt.(2) An je einem Tage sind Aufsichtsarbeiten aus den Prüfungsfächern zu fertigen, und zwar1. drei im Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Bürgerlichen Rechts gemäß der Anlage Nummer 1,2. zwei im Strafrecht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Strafrechts der Anlage Nummer 2 und3. zwei im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt aus der Anlage Nummer 3.Sämtliche Aufsichtsarbeiten sind innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen anzufertigen. Es werden nicht mehr als vier Aufsichtsarbeiten je Kalenderwoche angefertigt. Soweit gewährleistet ist, dass die Aufsichtsarbeiten parallel mit anderen Ländern geschrieben werden, gewährt das Justizprüfungsamt nach zwei Aufsichtsarbeiten einen Ruhetag. Für jede Aufsichtsarbeit stehen der Kandidatin oder dem Kandidaten fünf Stunden zur Verfügung. Bei Behinderungen oder länger dauernder Krankheit kann das Justizprüfungsamt auf schriftlichen Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten rechtzeitig vor Beginn der Aufsichtsarbeiten die Bearbeitungszeit verlängern oder persönliche oder sachliche Hilfsmittel zulassen oder andere der Art der Beeinträchtigung angemessene Erleichterungen gewähren. Im Antrag ist die Beeinträchtigung darzulegen und durch ein amtsärztliches Attest, das die für die Beurteilung notwendigen medizinischen Befundtatsachen enthält, zu belegen.(3) Die Aufsichtsarbeiten sollen einen tatsächlich einfachen Fall betreffen, der den Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit gibt, Kenntnisse in den Pflichtfächern von einfachen bis zu anspruchsvollen Rechtsfragen anzuwenden.(4) Die Kandidatin oder der Kandidat darf bei der Bearbeitung nur die vom Justizprüfungsamt zugelassenen Hilfsmittel benutzen.

§ 12

Anfertigung der Aufsichtsarbeiten

§ 12 Anfertigung der Aufsichtsarbeiten(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten führt ein Mitglied des Justizprüfungsamtes, eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt. Die aufsichtführende Person wird vom Justizprüfungsamt bestellt. In Einzelfällen oder bei Verhinderung der aufsichtführenden Person kann das Justizprüfungsamt auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter bestellen, die für das Justizprüfungsamt tätig sind.(2) Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Aufsichtsarbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben. Die Kandidatin oder der Kandidat versieht die Aufsichtsarbeit mit der ihr oder ihm zugeteilten Klausurkennziffer. Bei elektronischer Arbeitsweise sind die Vorgaben des Justizprüfungsamtes zur Bearbeitung und Abgabe einzuhalten. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten.(3) Die aufsichtführende Person kann eine Kandidatin oder einen Kandidaten, die oder der sich eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig gemacht hat, von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen.(4) Die aufsichtführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verschließt die auf Papier angefertigten Aufsichtsarbeiten in einem Umschlag und versiegelt ihn.(5) Erscheint die Kandidatin oder der Kandidat zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder liefert sie oder er diese nicht ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, wird die Arbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.(6) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für das Ausbleiben oder die Nichtablieferung einer Aufsichtsarbeit trifft das Justizprüfungsamt. Die Kandidatin oder der Kandidat hat nach Fortfall des wichtigen Grundes sämtliche Aufsichtsarbeiten zum nächstmöglichen Termin nachzuholen; bereits gefertigte Aufsichtsarbeiten werden nicht bewertet und sind für die Fortsetzung der Prüfung unmaßgeblich. Dies gilt nicht für Prüfungsleistungen, die im jeweils laufenden Prüfungsverfahren aufgrund eines Täuschungsversuchs gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 3 mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet wurden.(7) Krankheit ist nur dann als wichtiger Grund anzuerkennen, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Schwangerschaft ist als wichtiger Grund anzuerkennen, wenn ein amtsärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis der behandelnden Fachärztin oder des behandelnden Facharztes vorgelegt wird. Das Justizprüfungsamt kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn offensichtlich ist, dass die Kandidatin oder der Kandidat infolge Krankheit die Prüfungsleistung nicht erbracht hat.(8) Ergibt sich der Zeitpunkt des Wegfalles des wichtigen Grundes nicht aus einer Bescheinigung, insbesondere nicht aus einem amtsärztlichen Zeugnis, wird die Kandidatin oder der Kandidat zum nächsten möglichen Prüfungstermin geladen, es sei denn, sie oder er weist das Fortbestehen des wichtigen Grundes nach.(9) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann das Justizprüfungsamt1. die Bearbeitungszeit angemessen verlängern;2. für einzelne oder alle Kandidatinnen und Kandidaten die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.Störungen des Prüfungsablaufs sind unverzüglich mitzuteilen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.

§ 13

Beurteilung der Aufsichtsarbeiten

§ 13 Beurteilung der Aufsichtsarbeiten(1) Jede Aufsichtsarbeit wird durch zwei Mitglieder des Justizprüfungsamtes begutachtet und bewertet. Mindestens eine Beurteilung aller Aufsichtsarbeiten derselben Aufgabe wird durch dasselbe Mitglied vorgenommen; werden mehr als vierzig solcher Aufsichtsarbeiten abgeliefert, muss dasselbe Mitglied mindestens zwanzig von ihnen beurteilen.(2) Die Prüferinnen und Prüfer nach Absatz 1 und die Reihenfolge der Beurteilungen bestimmt das Justizprüfungsamt. Die Prüferinnen und Prüfer müssen mit dem Gebiet, das die Aufgabe nach ihrem Schwerpunkt betrifft, besonders vertraut sein.(3) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, gilt das arithmetische Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit. Bei größeren Abweichungen versuchen die Prüferinnen oder Prüfer zunächst, ihre Bewertungen mindestens auf drei Punkte anzunähern. Gelingt dies nicht, wird die Aufsichtsarbeit zusätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person aus dem Kreis der mit dem jeweiligen Fach besonders vertrauten Mitglieder des Justizprüfungsamts beurteilt. Entscheidet dieses Mitglied des Justizprüfungsamtes sich für eine von zwei Punktzahlen, gilt diese. Weichen alle Punktzahlen um nicht mehr als sechs Punkte voneinander ab, gilt die mittlere von ihnen. Bei größeren Abweichungen wird die Punktzahl in einer mündlichen Beratung aller Mitglieder, die die jeweilige Aufsichtsarbeit beurteilt haben, mit Stimmenmehrheit festgesetzt. § 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 14

Anonymität

§ 14 AnonymitätDie Person der Kandidatin oder des Kandidaten darf den die Leistungen bewertenden Mitgliedern des Justizprüfungsamtes erst nach Begutachtung aller Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden. Die Anonymität der Kandidatinnen und Kandidaten soll auch im Widerspruchsverfahren gewahrt werden. Kenntnisse über die Person der Kandidatin oder des Kandidaten, die ein Mitglied des Justizprüfungsamtes vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.

§ 15

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

§ 15 Ausschluss von der mündlichen PrüfungSind sämtliche Aufsichtsarbeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten in ihrer Durchschnittspunktzahl mit weniger als 3,75 Punkten oder mehr als drei Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, ist die Prüfung bereits aufgrund der schriftlichen Leistungen nicht bestanden und die Kandidatin oder der Kandidat vom mündlichen Teil der Prüfung ausgeschlossen. Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes teilt dies durch schriftlichen Bescheid mit.

§ 16

Bekanntgabe der Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten

§ 16 Bekanntgabe der Ergebnisse der AufsichtsarbeitenDer Kandidatin oder dem Kandidaten, die oder der nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten in angemessener Frist, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Hiervon ist abzusehen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat einen entsprechenden Antrag stellt.

§ 17

Prüfungsausschuss

§ 17 PrüfungsausschussDie mündliche Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen, der einschließlich der oder des Vorsitzenden aus drei Mitgliedern des Justizprüfungsamtes besteht. Das Justizprüfungsamt bestimmt für jede Prüfung die Mitglieder des Prüfungsausschusses, wobei jedes Mitglied mit seinem Prüfungsgebiet besonders vertraut sein muss. Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes oder ein Mitglied aus dem Kreis der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) Zu einer mündlichen Prüfung dürfen nicht mehr als fünf Kandidatinnen und Kandidaten geladen werden.(2) Die mündliche Prüfung ist als eigenständiger Prüfungsabschnitt zu behandeln. Die Vorleistungen aus den Aufsichtsarbeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Die mündliche Prüfung stellt in erster Linie eine Verständnisprüfung dar. Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Geprüft werden die Pflichtfächer. Den Kandidatinnen und Kandidaten stehen die erforderlichen Gesetzestexte zur Verfügung.(3) Rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung werden den Mitgliedern des Prüfungsausschusses die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Ergebnisse ihrer Aufsichtsarbeiten mitgeteilt.(4) Vor der Prüfung spricht die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jeder Kandidatin und jedem Kandidaten, um ihnen den Ablauf der bevorstehenden Prüfung näher zu bringen.(5) Die mündliche Prüfung soll für jede Kandidatin und jeden Kandidaten etwa fünfundvierzig Minuten dauern. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.(6) Wird die mündliche Prüfung ohne wichtigen Grund versäumt, ist die Prüfung nicht bestanden. Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ist die Kandidatin oder der Kandidat erneut mündlich zu prüfen; die Entscheidung trifft das Justizprüfungsamt. § 12 Absatz 6 bis 8 findet entsprechende Anwendung.(7) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Bei Störungen des Prüfungsablaufs gilt § 12 Absatz 9 entsprechend.(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Kandidatinnen und Kandidaten, Studierenden des Studienganges Rechtswissenschaft sowie Mitgliedern des Justizprüfungsamtes die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 19

Rücktritt

§ 19 RücktrittNach der Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes möglich. Die Genehmigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu erteilen. Liegt eine solche Genehmigung nicht vor und tritt die Kandidatin oder der Kandidat dennoch die Prüfung nicht an, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen für die staatliche Pflichtfachprüfung(1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung muss die Bewerberin oder der Bewerber1. an mindestens einer Lehrveranstaltung teilgenommen haben, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind,2. erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs besucht haben,3. an je einer Pflichtarbeitsgemeinschaft für Anfängerinnen und Anfänger im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht teilgenommen haben,4. praktische Studienzeiten nach § 4 absolviert haben,5. studienbegleitend eine Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaften erfolgreich abgelegt haben,6. an je einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht mit Erfolg teilgenommen haben und7. an einer unter der wissenschaftlichen Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers durchgeführten rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftliche Grundlagen des Rechtes unter besonderer Berücksichtigung der ethischen Grundlagen und die Methoden seiner Anwendung an Einzelthemen exemplarisch behandelt worden sind (Grundlagenveranstaltung), oder an einem entsprechenden Seminar mit Erfolg teilgenommen haben; dabei darf es sich nicht um das Seminar handeln, in dessen Rahmen die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abgenommen wird.Soweit hauptamtliche wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten mit der eigenständigen Durchführung von Veranstaltungen nach Satz 1 Nummer 6 und 7 betraut sind, stehen sie Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern gleich.(2) Erfolgreich ist die Teilnahme1. an einer fremdsprachlichen Veranstaltung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Aufsichtsarbeit angefertigt hat oder sich einer mündlichen Prüfung unterzogen hat, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist,2. an einer Übung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit angefertigt hat, die mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind, und3. an einer Grundlagenveranstaltung, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.(3) Das Justizprüfungsamt kann von den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 aus wichtigem Grund Befreiung erteilen. Eine Befreiung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 ist nur für bis zu zwei Übungen für Fortgeschrittene möglich, soweit die entsprechende Übung für Anfängerinnen und Anfänger für das jeweilige Fach oder die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert worden ist. Ist die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten als Teilleistung der Übungen für Fortgeschrittene gemäß Absatz 2 Nummer 2 aufgrund besonderer, nicht von der oder dem Studierenden zu verantwortender Umstände nicht möglich, kann das Justizprüfungsamt für alle nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten Übungen für Fortgeschrittene eine Befreiung erteilen, wenn jeweils statt der Aufsichtsarbeit eine schriftliche Arbeit im entsprechenden Umfang der Aufsichtsarbeit angefertigt worden ist und soweit die entsprechende Übung für Anfängerinnen und Anfänger für das jeweilige Fach oder die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert worden ist. Die Befreiung von den Erfordernissen des Absatzes 1 Satz 1 soll ausgesprochen werden, wenn die oder der Studierende an einer anderen Universität im In- oder Ausland ordnungsgemäß immatrikuliert war und dort an einer gleichwertigen Lehrveranstaltung eines rechtswissenschaftlichen Fachbereiches teilgenommen odergleichwertige Leistungsnachweise erbracht hat. Die Befreiung ist auszusprechen, wenn das Dekanat des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität allgemein oder im Einzelfall bestätigt, dass die besuchte Lehrveranstaltung oder der erbrachte Leistungsnachweis des anderen in- oder ausländischen rechtswissenschaftlichen Fachbereiches im Schwierigkeitsgrad den nach dieser Verordnung vorausgesetzten Lehrveranstaltungen oder Leistungsnachweisen entspricht.

§ 20

Schlussberatung

§ 20 SchlussberatungIm Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über die mündlichen Leistungen. Für jeden der drei Prüfungsabschnitte ist eine Note nach § 3 des Juristenausbildungsgesetzes festzusetzen. § 196 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 21

Schlussentscheidung

§ 21 Schlussentscheidung(1) Im Anschluss an die Bewertung der Leistungen berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Dabei sind die in den sieben Aufsichtsarbeiten und den drei weiteren Teilen der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen zusammenzuzählen und durch zehn zu teilen. Das Gesamtergebnis ist bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ein Gesamtergebnis von mindestens 4,00 Punkten erreicht. Darüber hinaus müssen in jedem Pflichtfach (Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht) entweder in einer Aufsichtsarbeit oder in dem jeweiligen mündlichen Prüfungsteil mindestens 4,00 Punkte erreicht worden sein.(3) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung ausnahmsweise von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindruckes den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat. Eine Erhöhung der oder ein Abschlag von der erzielten Punktzahl ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile in auffälligem Maße auseinanderfallen (atypische Leistungskonstellation). Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfanges einer Notenstufe nicht überschreiten. § 13 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Danach ist die Gesamtnote nach § 3 des Juristenausbildungsgesetzes festzusetzen.(4) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird das Ergebnis einschließlich der Einzelnoten den Kandidatinnen und den Kandidaten in Abwesenheit der Zuhörerinnen und Zuhörer verkündet und auf Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten außerhalb des Prüfungstermins durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mündlich begründet.(5) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Gesamtnote dieser Prüfung mit der Notenbezeichnung enthält.

§ 22

Freiversuch

§ 22 Freiversuch(1) Eine nicht bestandene staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen (Freiversuch), wenn die Kandidatin oder der Kandidat1. sich nach ununterbrochenem Studium bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet hat oder2. sich nach ununterbrochenem Studium und erfolgreichem Abschluss der universitären Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet hat.Die Kandidatin oder der Kandidat kann von einem solchen Freiversuch jederzeit zurücktreten. Zu einer erneuten Prüfung bedarf es der Zulassung nach § 6. Eine erneute Prüfung gilt dann nicht als Freiversuch. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gegenstandslos.(2) Der Freiversuch kann nur einmal in Anspruch genommen werden.(3) Bei der Berechnung der Fristen des Absatzes 1 bleiben auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten unberücksichtigt:1. Studienzeiten, in denen sie oder er nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Grunde beurlaubt oder längerfristig am Studium gehindert war,2. bis zu zwei Semester eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland, wenn dort nach Aufnahme des juristischen Studiums im Inland mindestens je Semester ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde,3. bis zu zwei Semester einer nachgewiesenen Tätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerkes; insoweit entscheidet das Justizprüfungsamt auf der Grundlage einer Empfehlung des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität über einen allgemein als gerechtfertigt angesehenen Zeitraum oder auf der Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung eines für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches einer anderen deutschen Universität,4. Studienzeiten, in denen nachweislich Zeiten des Mutterschutzes lagen,5. Studienzeiten, in denen die Kandidatin oder der Kandidat in entsprechender Anwendung von § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) eine Elternzeit in Anspruch nehmen könnte und von der Universität vom Studium beurlaubt war,6. ein Semester, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nachweislich studienbegleitend eine europarechts- oder wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bescheinigung des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde,7. Studienzeiten, die als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium aufgrund einer schweren Behinderung der Kandidatin oder des Kandidaten anzusehen sind; diese Verzögerungen sind durch den Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen Befundtatsachen und einen Vorschlag für die Dauer der Studienzeitverlängerung enthält,8. ein Semester aus anderen wichtigen Gründen aufgrund eines Beschlusses des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches, der diesen Grund anerkennt.(4) Die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt. Die Gesamtdauer der nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8 unberücksichtigt bleibenden Studienzeiten darf den Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. Liegen mehrere Gründe nach Absatz 3 Nummer 1 bis 8 vor, die sich auf denselben Zeitraum beziehen, bleibt dieser Zeitraum nur einmal unberücksichtigt.(5) In nicht zu berücksichtigenden Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 dürfen grundsätzlich weder Prüfungen noch Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung erbracht werden. Leistungsnachweise, die während nicht zu berücksichtigenden Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 6 und 8 erworben wurden, können anerkannt werden, soweit deren Umfang nicht im Widerspruch zu dem Grund der Nichtberücksichtigung steht.

§ 23

Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

§ 23 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung(1) Kandidatinnen und Kandidaten, die im Rahmen eines Freiversuches (§ 22 Absatz 1 Satz 1) die staatliche Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt in Schleswig-Holstein bestanden haben, können diese zur Verbesserung der Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung muss innerhalb von neun Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung bei dem Justizprüfungsamt eingegangen sein. Eine Nachfrist wird nicht gewährt. Die Aufsichtsarbeiten müssen angefertigt sein, bevor der Vorbereitungsdienst aufgenommen wird; andernfalls endet die Notenverbesserungsprüfung mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes. Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vollständig zu wiederholen (Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung). Die Kandidatin oder der Kandidat kann von einer begonnenen Wiederholungsprüfung jederzeit zurücktreten; eine erneute Wiederholung ist nicht zulässig.(2) Die Kandidatin oder der Kandidat entscheidet, welches Prüfungsergebnis sie oder er gelten lassen will. Die Erklärung ist binnen einer Woche nach dem Tage der mündlichen Prüfung gegenüber dem Justizprüfungsamt schriftlich abzugeben. Trifft die Kandidatin oder der Kandidat nicht fristgerecht eine Wahl, gilt das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. Die Rechtswirkungen der zuerst abgelegten Prüfung bleiben unberührt, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wählt.

§ 24

Wiederholung der Prüfung

§ 24 Wiederholung der Prüfung(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat in einer Prüfung, die nicht als Freiversuch unternommen ist, die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden, darf sie oder er diese nur einmal wiederholen. Eine weitere staatliche Pflichtfachprüfung ist auch nach erneutem Studium nicht möglich.(2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist vollständig zu wiederholen.(3) Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der vor einem anderen Justizprüfungsamt die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann von dem Justizprüfungsamt in Schleswig-Holstein zur Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen, das Justizprüfungsamt des anderen Bundeslandes sich mit dem Wechsel einverstanden erklärt und die Wiederholungsprüfung vor dem anderen Justizprüfungsamt rechtlich zulässig wäre. Die Auflagen des Justizprüfungsamtes des anderen Bundeslandes behalten ihre Wirkung für das neue Prüfungsverfahren.

§ 25

Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung

§ 25 Täuschungsversuche und Verstöße gegen die Ordnung(1) Als Folgen eines prüfungswidrigen Verhaltens (Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil oder erheblicher Verstoß gegen die Ordnung) werden nach pflichtgemäßem Ermessen folgende Maßnahmen ausgesprochen:1. in geringfügigen Fällen soll die Kandidatin oder der Kandidat ermahnt werden,2. der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen, auf die sich das prüfungswidrige Verhalten bezieht, aufgegeben werden,3. Prüfungsleistungen, auf die sich das prüfungswidrige Verhalten bezieht, können mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet werden,4. die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und die Anwendung von § 22 ausgeschlossen werden,5. in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.(2) Wird eine Täuschung nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung die Gesamtnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nummer 3 korrigiert werden oder die staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

§ 26

Entscheidungen des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung

§ 26 Entscheidungen des Prüfungsausschusses in der mündlichen PrüfungWährend der mündlichen Prüfung ist der Prüfungsausschuss für alle Entscheidungen nach dieser Verordnung zuständig. § 196 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 27

Niederschrift

§ 27 Niederschrift(1) Über den Gang der mündlichen Prüfung und der Beratungen nach den §§ 20 und 21 ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der1. die Gegenstände und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung,2. die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten,3. die Berechnungen nach § 21 Absatz 1 und4. die Entscheidungen nach § 21 Absatz 3festgehalten werden.(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 28

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 28 Einsicht in die Prüfungsakten(1) Wer sich der staatlichen Pflichtfachprüfung unterzogen hat, kann nach deren Abschluss innerhalb der Widerspruchsfrist seine Aufsichtsarbeiten, die Randbemerkungen und die Einzelbegutachtungen der Prüferinnen und Prüfer einsehen.(2) Die Einsicht gewährt die Leitung der Geschäftsstelle in den Räumen des Justizprüfungsamtes auf schriftlichen oder mündlichen Antrag.

§ 29

Rechtsbehelf

§ 29 RechtsbehelfGegen abschließende Entscheidungen des Justizprüfungsamtes findet der Widerspruch statt.

§ 3

Prüfungsfächer

§ 3 Prüfungsfächer(1) Prüfungsfächer sind die Pflichtfächer. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsfächern zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.(2) Pflichtfächer sind die in der Anlage zu dieser Verordnung beschriebenen Bestandteile des Pflichtstoffs aus dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht und dem Öffentlichen Recht jeweils einschließlich des Verfahrensrechtes, der Bezüge zum Europarecht und zur Menschenrechtskonvention, unter besonderer Berücksichtigung der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, ethischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen, deren Vermittlung auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur erfolgen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Soweit danach Kenntnisse im Überblick verlangt werden, müssen den Kandidatinnen und Kandidaten lediglich die gesetzliche Systematik, die wesentlichen Normen und Rechtsinstitute ohne vertiefte Kenntnisse von Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.

§ 30

Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

§ 30 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes leitet die gesamte Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und bewirtschaftet die hierfür im Landeshaushalt vorgesehenen Stellen. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und prüft die Richtlinien über die Stationsausbildung mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung.(2) Vorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und der Rechtsreferendare sind für die jeweilige Dauer der Ausbildung die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder (Einzelausbilderinnen und Einzelausbilder, Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter) und die für die jeweilige Station zuständige Ausbildungsleitung. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat den für den Dienst gegebenen Anweisungen zu folgen.(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Stationen. Zur Überweisung in eine Station außerhalb des Geschäftsbereiches des für Justiz zuständigen Ministeriums muss die Zustimmung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder des zuständigen Fachministeriums oder der sonst verantwortlichen Stelle eingeholt werden. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident überweist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Antrag an die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.(4) Als Ausbildungsleitung für die jeweiligen Stationen wirken mit:1. bei dem Oberlandesgericht eine Richterin oder ein Richter für die Ausbildung in Zivilsachen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 3, 5 und 6 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b,2. bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für die Ausbildung in Strafsachen nach § 32 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,3. bei der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten eine Juristin oder ein Jurist des höheren Dienstes für die Ausbildung in der Verwaltung nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und4. bei der Rechtsanwaltskammer der Vorstand für die Ausbildung bei der Rechtsanwaltschaft nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a.Diese erlassen für den ihnen jeweils zugewiesenen Bereich nach Anhörung der Personalvertretung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Richtlinien für die Stationsausbildung sowie für die Ausbildungslehrgänge und begleitenden Arbeitsgemeinschaften und betreuen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der jeweiligen Station.(5) Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Ausbildungsvorschriften durch einzelne Ausbilderinnen oder Ausbilder wirken die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes und die für die jeweilige Station zuständige Ausbildungsleitung darauf hin, dass von einer erneuten Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren an die betreffende Ausbilderin oder den betreffenden Ausbilder abgesehen wird.

§ 31

Grundsätze der Ausbildung

§ 31 Grundsätze der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Aufgaben der Rechtspflege, der Verwaltung und der Anwaltschaft einführen. Sie oder er soll die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in den Schlüsselqualifikationen, vertiefen und lernen, sie in der beruflichen Praxis umzusetzen. Hierzu sollen sie in den einzelnen Stationen so weit wie möglich mit der selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Aufgaben aus der Rechtspflege, der Verwaltung und der Anwaltschaft betraut werden. Am Ende der Ausbildung sollen sie befähigt sein, sich in angemessener Zeit auch in solche Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht gesondert ausgebildet wurden.(2) In der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ihre oder seine Ausbildung in dem von ihr oder ihm zu wählenden Schwerpunktbereich gemäß § 32 Absatz 3 ergänzen und vertiefen.(3) Einer Einzelausbilderin oder einem Einzelausbilder sollen nicht mehr als zwei Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendare zugewiesen werden. Besonders befähigten Ausbilderinnen und Ausbildern können mit ihrem Einverständnis maximal fünf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare zur Gruppenausbildung gleichzeitig zugeteilt werden.

§ 32

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 32 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen auf die Pflichtstationen einundzwanzig Monate und auf die Wahlstation die letzten drei Monate der Ausbildung. Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeit abgeleistet, verlängern sich die Pflichtstationen und der Vorbereitungsdienst entsprechend. Über die angemessene Verteilung der Verlängerungszeit auf die Pflichtstationen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes.(2) Während der Pflichtstationen wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ausgebildet:1. dreieinhalb Monate bei einer Staatsanwaltschaft oder, im Falle der Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten bei den Staatsanwaltschaften, bei einem Amtsgericht in Strafsachen,2. viereinhalb Monate bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen,3. vier Monate bei einer Verwaltungsbehörde und4. neun Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.(3) Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt:1. Zivilrechtspflege mit Wahlstation bei einem Gericht in Zivilsachen,2. Strafrechtspflege mit Wahlstation beia) einem Gericht in Strafsachen oderb) einer Staatsanwaltschaft, 3. Familienrecht mit Wahlstation beia) einem Amtsgericht in Familiensachen,b) einem Oberlandesgericht in Familiensachen oderc) einem Jugendamt, 4. Staat und Verwaltung mit Wahlstation beia) einer Verwaltungsbehörde,b) einem Gericht der allgemeinen Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit oderc) einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, 5. Wirtschaft und Steuern mit Wahlstation beia) einem Landgericht oder Oberlandesgericht (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen),b) einem Finanzgericht,c) einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsberaterin oder einem Wirtschaftsberater oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,d) einem Wirtschaftsunternehmen,e) einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung oderf) einer Behörde der Steuerverwaltung, 6. Arbeit und Soziales mit Wahlstationen beia) einem Gericht der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,b) einer Gewerkschaft,c) einem Arbeitgeberverband,d) einem Wirtschaftsunternehmen,e) einer Behörde der Bundesagentur für Arbeit oderf) einer Behörde der Sozialverwaltung.Die Ausbildung in allen Wahlstationen kann auch bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Schwerpunktbereich fachlich besonders ausgewiesen ist, und mit Ausnahme des Schwerpunktbereiches nach Satz 1 Nummer 3 bei einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, durchgeführt werden.(4) Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 3 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars für eine Dauer von zwei Monaten bei einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit stattfinden.(5) Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 3 oder die Ausbildung in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten auch an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgen. Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, trifft die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. In dem Fall, dass der Hochschulaufenthalt in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nummer 3 erfolgt, ist der verbleibende Monat der Ausbildung in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nummer 3 in einer Verwaltungsbehörde abzuleisten. Ist die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer aufgrund des Einstellungstermins anders nicht zu ermöglichen, kann die Station gemäß Absatz 2 Nummer 4 zur Absolvierung der Station gemäß Absatz 2 Nummer 3 unterbrochen werden, sofern dies nicht zu einer mehrfachen Unterbrechung der Station gemäß Absatz 2 Nummer 4 führt und jeder Ausbildungsteil dieser Station eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreitet.(6) Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nummer 4 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsberatung gewährleistet ist.(7) Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nummer 3 kann nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von vier Monaten bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Hierfür kann die Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nummer 4 unterbrochen werden, soweit dies nicht zu einer mehrfachen Unterbrechung dieser Station führt. Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nummer 4 kann nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Die nach den Sätzen 1 bis 3 sowie nach Absatz 3 Satz 2 absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt sieben Monate nicht überschreiten. Eine Station nach Absatz 2 Nummer 4 soll nicht weniger als drei Monate umfassen.(8) Mindestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme des Schwerpunktbereiches die gewählte Stelle anzeigen.

§ 33

Ergänzungsvorbereitungsdienst

§ 33 Ergänzungsvorbereitungsdienst(1) Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die zweite Staatsprüfung nicht bestanden, schließt sich unter Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst kann bis zu sechs Monate andauern. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes bestimmt in einer Anordnung Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes. Sie oder er kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. Die schriftlichen Leistungen der Wiederholungsprüfung sind im ersten Prüfungstermin nach Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu erbringen.(2) Auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abgesehen werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet in diesem Fall mit Ablauf des regulären Vorbereitungsdienstes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus. Sie oder er muss ihre oder seine Vorstellung zur Ableistung der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes beantragen.

§ 34

Ausbildungslehrgänge

§ 34 Ausbildungslehrgänge(1) Unter Anrechnung auf die Station nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 beginnt diese mit einem Ausbildungslehrgang bei einem Landgericht (Einführungslehrgang). Dieser erstreckt sich über drei Wochen, findet täglich statt und umfasst mindestens zwanzig Wochenstunden. Während des Lehrganges entfällt die Stationsausbildung; die Teilnahme an dem Ausbildungslehrgang ist Pflicht und geht jedem anderen Dienst vor; dies gilt auch in den Fällen des § 8a Juristenausbildungsgesetz. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter.(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen Landgerichtes anordnen, dass der Ausbildungslehrgang aus Gründen der Geschäftslage oder im Interesse der Ausbildung abweichend von Absatz 1 Satz 2 durchgeführt wird. Dabei darf die Mindestgesamtstundenzahl von sechzig Unterrichtsstunden nicht unterschritten werden. Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz findet keine Anwendung. Die Stationsausbildung soll an die geänderte Durchführung des Ausbildungslehrganges angepasst werden.(3) Für die übrigen Pflichtstationen können Ausbildungslehrgänge durch das für Justiz zuständige Ministerium eingerichtet werden. Die Gesamtdauer aller Ausbildungslehrgänge darf drei Monate nicht überschreiten. Soweit für die Pflichtstationen nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, erfolgt dies im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungsleitung. Von der Teilnahme an Ausbildungslehrgängen können Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit Ausnahme des Ausbildungslehrgangs nach Absatz 1 zur Wahrnehmung von Kursangeboten anwaltlicher Ausbildungseinrichtungen auf Antrag befreit werden.(4) Werden für die übrigen Pflichtstationen Ausbildungslehrgänge eingerichtet, bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes die Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter auf Vorschlag und im Einvernehmen mit den für die Ausbildungsleitung der jeweiligen Stationen zuständigen Stellen.

§ 35

Arbeitsgemeinschaften und Klausurenkurse

§ 35 Arbeitsgemeinschaften und Klausurenkurse(1) Während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 32 Absatz 2 gehört die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar, abgesehen von der Zeit der Ausbildungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften an. Sie sollen jeweils aus nicht mehr als zwanzig Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren bestehen. Bei einer Ausbildung außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreien.(2) Es sind folgende Arbeitsgemeinschaften einzurichten, die die Ausbildung in den zugeordneten Stationen begleiten und ergänzen:1. eine strafrechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 1) während der Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 1,2. eine zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 2) während der Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 2,3. eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 3) während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 3 und4. während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gemäß § 32 Absatz 2 Nummer 4a) eine anwaltsorientierte Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 4) für die Dauer der ersten vier Monate in dieser Station undb) eine Wiederholungs- und Vertiefungsarbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 5) für die Dauer der anschließenden drei Monate.Der Unterricht findet mindestens einmal wöchentlich statt und umfasst mindestens vier Unterrichtsstunden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann anordnen, dass die gesamte oder ein Teil der Arbeitsgemeinschaft als Blockunterricht innerhalb des ersten Monates in der jeweiligen Station ausgestaltet wird, es sei denn, in der betreffenden Station ist zwingend ein Einführungslehrgang vorgesehen.(3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht; sie geht jedem anderen Dienst vor; dies gilt auch in den Fällen des § 8a Juristenausbildungsgesetz. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben darüber hinaus insbesondere die von der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder dem Arbeitsgemeinschaftsleiter oder von der für die jeweilige Station zuständigen Ausbildungsleitung vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten anzufertigen und abzuliefern.(4) Neben den Arbeitsgemeinschaften werden bei den Landgerichten wöchentliche Klausurenkurse zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung durchgeführt. Die für die jeweiligen Stationen zuständigen Ausbildungsleitungen stellen hierfür geeignete Klausursachverhalte zur Verfügung und schlagen die Leiterinnen und Leiter dieser Kurse vor. Die Teilnahme für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist freiwillig. Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sollen den Referendarinnen und Referendaren die Teilnahme ermöglichen und sie von anderen Dienstverpflichtungen befreien.(5) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft 1. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes bestellt die Leiterinnen und Leiter der Klausurenkurse sowie der Arbeitsgemeinschaften 2, 4 und 5, es sei denn, der Klausurenkurs oder die Arbeitsgemeinschaft wird vom Oberlandesgericht ausgerichtet. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes. Die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft 4 werden vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident bestellt die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsgemeinschaft 3. Die Arbeitsgemeinschaften soll eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Juristin oder ein Jurist des höheren Dienstes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt leiten. Die Bestellung soll für vier Jahre erfolgen. Wiederbestellungen sind zulässig.

§ 36

Zeugnisse

§ 36 Zeugnisse(1) In den Pflichtstationen und in der Wahlstation erteilt die Ausbilderin oder der Ausbilder ein Zeugnis über Fähigkeiten, Kenntnisse, praktische Leistungen und den Ausbildungsstand der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars. Haben in einer Ausbildungsstelle mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder über einen Zeitraum von jeweils mehr als drei Wochen die Ausbildung der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars übernommen, erteilen sie das Zeugnis gemeinsam. Soweit eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfindet, genügt eine Teilnahmebescheinigung.(2) Das Zeugnis weist eine Punktzahl und die entsprechende Note aus. § 3 des Juristenausbildungsgesetzes gilt entsprechend.(3) Alle Ausbildungsleistungen sind alsbald mit der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu besprechen. Bei mindestens drei geeigneten Ausbildungsleistungen ist zudem eine Bewertung vorzunehmen und bekannt zu geben. Die Zeugnisse der Stationen sind der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar auf Verlangen rechtzeitig vor Ablauf des Abschnittes anzukündigen. Der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar ist Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ergänzende Leistungen zu erbringen. Das Zeugnis ist spätestens einen Monat nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung und in der Wahlstation zum Ende der Station dem Oberlandesgericht mitzuteilen.(4) Über den Widerspruch gegen Ausbildungszeugnisse entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes

§ 37

Übergangsregelung

§ 37 Übergangsregelung(1) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 27. Februar 2022 aufgenommen haben und die für einen Prüfungstermin bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zugelassen sind, findet der Prüfungsstoff mit Ausnahme des Pflichtstoffes unter Ziffer 1 Buchstabe o der Anlage und des Pflichtstoffes unter Ziffer 3 Buchstabe f der Anlage Anwendung. Für Studierende, die für einen Prüfungstermin bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 zugelassen sind, werden im ersten Teil der Prüfung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Aufsichtsarbeiten) sechs Aufsichtsarbeiten in den Prüfungsfächern nach § 3 und zwar1. drei im Bürgerlichen Recht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Bürgerlichen Rechts gemäß der Anlage Nummer 1,2. eine im Strafrecht mit Schwerpunkt aus dem Bestandteil des Pflichtstoffes des Strafrechts der Anlage Nummer 2 und3. zwei im Öffentlichen Recht mit Schwerpunkt aus der Anlage Nummer 3gefordert.In der Schlussentscheidung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 sind in diesem Fall die in den sechs Aufsichtsarbeiten und den drei weiteren Teilen der mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen zusammenzuzählen und durch neun zu teilen.(2) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das bei der ersten Prüfung geltende Recht anzuwenden.(3) Unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums und dem zugelassenen Prüfungstermin gilt für alle Prüfungen, auch Wiederholungsprüfungen, nach dem 1. Januar 2027 der gesamte Pflichtstoffkatalog (Anlage zu § 3 Absatz 2).

§ 38

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 38 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 27. Februar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Juristenausbildungsverordnung vom 15. Februar 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 35)*), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1008), außer Kraft.

§ 4

Praktische Studienzeiten

§ 4 Praktische Studienzeiten(1) Die Bewerberin oder der Bewerber muss während der vorlesungsfreien Zeit des Studiums an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten teilgenommen haben.(2) In den praktischen Studienzeiten sollen Anschauung und Information über die Rechtswirklichkeit, die sozialen Bedingungen und die Auswirkungen des Rechtes sowie der Zusammenhang von materiellem Recht und Verfahrensrecht vermittelt werden. Von den praktischen Studienzeiten sind in beliebiger Reihenfolge insgesamt drei Monate abzuleisten, und zwar1. ein Monat bei einem Amtsgericht,2. ein Monat bei einer Verwaltungsbehörde und3. ein Monat nach Wahl bei einem Amtsgericht, einem anderen Gericht, einer Staatsanwaltschaft, einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, einer Verwaltungsbehörde oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.Eine sachgerechte Ausbildung ist auch dann gewährleistet, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder teilweise nicht vor Ort ausbildet und eine Vermittlung der Inhalte auf Distanz gewährleistet wird.(3) Die Zulassung zu den praktischen Studienzeiten erfolgt auf Antrag der oder des Studierenden. Über den Antrag entscheidet in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 3, soweit es sich um eine praktische Studienzeit bei einem Amtsgericht handelt, die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes oder die Präsidentin oder der Präsident des Amtsgerichtes für den Bezirk des Amtsgerichtes und im Übrigen die mit der Ausbildung befasste Stelle. Sie führen jeweils die Aufsicht über die Ausbildung der oder des Studierenden in den praktischen Studienzeiten.(4) Zu Beginn eines jeden Abschnittes der praktischen Studienzeiten wird die oder der Studierende von der Leitung der Ausbildungsstelle nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten verpflichtet. Nach dem jeweiligen Abschluss erhält die oder der Studierende eine Bescheinigung über die Teilnahme.(5) Außerhalb Schleswig-Holsteins abgeleistete praktische Studienzeiten kann das Justizprüfungsamt als praktische Studienzeiten im Sinne des Absatzes 1 anerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen oder den Vorschriften eines anderen Landes über die Juristenausbildung genügen.(6) Das Nähere regelt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 das Justizprüfungsamt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 und soweit für die praktischen Studienzeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 eine Verwaltungsbehörde gewählt wird, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident. Sie können allgemein oder im Einzelfall andere Tätigkeiten als praktische Studienzeiten anerkennen, wenn diese bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, abgeleistet werden.(7) Mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums können das Justizprüfungsamt und die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident andere Formen der praktischen Studienzeiten erproben.

§ 5

Zulassungsantrag und Zulassung

§ 5 Zulassungsantrag und Zulassung(1) Für die Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung bedarf es der Zulassung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll den schriftlichen Zulassungsantrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung und unmittelbar im Anschluss an das Studium bei dem Justizprüfungsamt einreichen. Die Antragstellung in elektronischer Form ist, soweit dies von dem Justizprüfungsamt vorgesehen wird, auf dem vorgegebenen Weg möglich.(2) Dem Antrag sind beizufügen:1. ein Nachweis über die Hochschulzugangsberechtigung,2. Nachweise über den Verlauf des Studiums wie Studienbücher, Immatrikulations-, Studien- und Exmatrikulationsbescheinigungen,3. Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder über die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 2 Absatz 3,4. die Versicherung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,5. ein amtliches Führungszeugnis,6. ein Lebenslauf,7. eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Möglichkeit des Freiversuches (§ 22) Gebrauch machen will,8. bei Verzicht auf die Bekanntgabe nach § 16 ein entsprechender Antrag,9. eine Erklärung, ob die Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form abgelegt werden sollen, soweit dies vom Justizprüfungsamt ermöglicht wird,10. das Einverständnis für das Justizprüfungsamt, von den Ausstellerinnen oder Ausstellern der eingereichten Urkunden Echtheitsnachweise einzuholen.(3) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis auf andere Weise erbracht werden. Elektronisch eingereichten Anträgen sind digitale Nachweise oder eingescannte Originalunterlagen beizufügen. Originale oder andere Echtheitsnachweise sind dem Justizprüfungsamt auf Anforderung vorzulegen. Eine entsprechende Anforderung kann insbesondere ergehen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der digital eingereichten Nachweise bestehen.(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann sonstige Bescheinigungen, insbesondere über zusätzliche Studienleistungen, die sich auf ihren oder seinen Studiengang beziehen, vorlegen.

§ 6

Entscheidung über die Zulassung

§ 6 Entscheidung über die Zulassung(1) Das Justizprüfungsamt lässt die Antragstellerin oder den Antragsteller stets mit Wirkung für den nächsten möglichen Prüfungstermin zu.(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller1. die Voraussetzungen des § 1 Satz 2 und 3 und des § 2 Absatz 1 nicht erfüllt,2. die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat und das Prüfungsverfahren nicht abgeschlossen ist oder, wenn sie oder er die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden hat und die Voraussetzungen für einen Wechsel des Prüfungsamtes in der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 Absatz 3 nicht vorliegen,3. aus gesundheitlichen Gründen prüfungsunfähig ist,4. wegen einer vorsätzlich begangenen Tat von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist.Die Zulassung ist ferner zu versagen, solange der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Freiheit entzogen ist.(3) Die Zulassung kann versagt werden,1. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein in § 5 genanntes Zeugnis, eine Erklärung oder ein sonstiges Schriftstück dem Antrag nicht beigefügt hat,2. wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Hinblick auf die Zulassung falsche Angaben gemacht hat oder3. solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachtes einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung im Sinne von Absatz 2 Nummer 4 führen kann.(4) Die Zulassung kann zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller sie durch eine falsche Angabe herbeigeführt hat oder nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 kann das Justizprüfungsamt eine Frist von bis zu zwölf Monaten festsetzen, vor deren Ablauf über ein erneutes Zulassungsgesuch der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht entschieden wird.

§ 7

Justizprüfungsamt

§ 7 Justizprüfungsamt(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird vor dem bei dem Oberlandesgericht eingerichteten Justizprüfungsamt abgelegt. Das Justizprüfungsamt besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder des Prüfungsamtes sind nebenamtlich oder nebenberuflich tätig.(2) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes wird von dem für Justiz zuständigen Ministerium berufen. Sie oder er beruft die übrigen Mitglieder des Justizprüfungsamtes. Sie oder er führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Justizprüfungsamtes und ist für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit nicht im Juristenausbildungsgesetz oder in dieser Verordnung etwas Anderes geregelt ist.(3) Personen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 1 des Juristenausbildungsgesetzes werden auf Vorschlag des Dekanats des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität berufen. Personen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 3 des Juristenausbildungsgesetzes werden auf Vorschlag des Vorstandes der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer berufen. Personen im Sinne von § 4 Satz 1 Nummer 4 des Juristenausbildungsgesetzes, die nicht im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums tätig sind, werden mit Zustimmung oder auf Vorschlag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten berufen. Bei der Berufung der Prüferinnen und Prüfer ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind; zu diesem Zweck sollen verstärkt Frauen als Mitglieder des Justizprüfungsamtes gewonnen werden.(4) Aufsichtsbehörde für das Justizprüfungsamt ist das für Justiz zuständige Ministerium.

§ 8

Unabhängigkeit der Mitglieder des Justizprüfungsamtes

§ 8 Unabhängigkeit der Mitglieder des JustizprüfungsamtesDie Mitglieder des Justizprüfungsamtes sind in der Ausübung ihres Amtes als Prüferinnen und Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Beurteilungen von Prüfungsleistungen müssen durch die Mitglieder des Justizprüfungsamtes persönlich und unmittelbar erfolgen. Insbesondere bei der Korrektur schriftlicher Arbeiten ist die Hinzuziehung von Dritten zur Erstellung von Vorabkorrekturen oder Voten unzulässig.

§ 9

Dauer der Mitgliedschaft

§ 9 Dauer der Mitgliedschaft(1) Das Justizprüfungsamt wird jeweils für die Dauer von fünf Jahren besetzt. Nachberufungen sind zulässig. Bei Ablauf der Frist verlängert sich die Mitgliedschaft bis zur Neubesetzung des jeweiligen Amtes.(2) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet1. bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 1 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Eintritt in den Ruhestand, ihrer Emeritierung oder ihrem Ausscheiden aus dem für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereich der Universität,2. bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 2 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt,3. bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 3 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Erlöschen der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung oder mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres und4. bei Mitgliedern nach § 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Juristenausbildungsgesetzes mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder mit Erreichen des siebenundsechzigsten Lebensjahres.(3) Dauert bei Ablauf der Mitgliedschaft ein bereits begonnenes Prüfungsverfahren an, verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens.(4) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann im Einzelfall die Mitgliedschaft eines Mitgliedes des Prüfungsamtes im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft nach Absatz 2 um weitere fünf Jahre verlängern, soweit es sich nicht um die Verlängerung einer erstmaligen Berufung handelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.