JAufbWG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz über das Jugendaufbauwerk Vom 13. Dezember 1949 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971*)

Fundstelle:
GVOBl. 1950, 11
38 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.(2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet.Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur als Vorsitzender,ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus,je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer,je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 3

Berufsschule und Jugendpflege

§ 3 Berufsschule und JugendpflegeIm Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiete der Jugendpflege.

§ 5

Arbeiten des Jugendaufbauwerks

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten).(2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6

Träger der Arbeit

§ 6 Träger der Arbeit(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit.(2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt.(3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa. (2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa als Vorsitzender, ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Frauen,je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer, je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 5

Arbeiten des Jugendaufbauwerks

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten). (2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6

Träger der Arbeit

§ 6 Träger der Arbeit(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit. (2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt. (3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. (2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Gesundheit als Vorsitzender, ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur,je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer, je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 3

Berufsschule und Jugendpflege

§ 3 Berufsschule und JugendpflegeIm Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiete der Jugendpflege.

§ 5

Arbeiten des Jugendaufbauwerks

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten). (2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6

Träger der Arbeit

§ 6 Träger der Arbeit(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit. (2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt. (3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie als Vorsitzender, ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur,je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer, je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 5

Arbeiten des Jugendaufbauwerks

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten). (2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6

Träger der Arbeit

§ 6 Träger der Arbeit(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit. (2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt. (3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie. (2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie als Vorsitzender, ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft, je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer, je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 3

Berufsschule und Jugendpflege

§ 3 Berufsschule und JugendpflegeIm Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiete der Jugendpflege.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Schule und Berufsbildung. (2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet. Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Schule und Berufsbildung als Vorsitzender, ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer, je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 5

Arbeiten des Jugendaufbauwerks

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten). (2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6

Träger der Arbeit

§ 6 Träger der Arbeit(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit. (2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Schule und Berufsbildung kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt. (3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Schule und Berufsbildung für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Schule und Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 3

Berufsschule und Jugendpflege

§ 3 Berufsschule und JugendpflegeIm Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Berufsbildung getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiete der Jugendpflege.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.(2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet.Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender,ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer,je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 3

Berufsschule und Jugendpflege

§ 3 Berufsschule und JugendpflegeIm Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiete der Jugendpflege.

§ 5

Arbeiten des Jugendaufbauwerks

§ 5 Arbeiten des Jugendaufbauwerks(1) Im Rahmen des Jugendaufbauwerks dürfen nur gemeinnützige Arbeiten durchgeführt werden; sie dürfen die Arbeitsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht verringern (zusätzliche Arbeiten).(2) Die Entscheidung über die Zulassung von Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes trifft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Beirat, der zu diesem Zweck einen Arbeitsausschuss bilden kann.

§ 6

Träger der Arbeit

§ 6 Träger der Arbeit(1) Die Durchführung der in § 1 genannten Maßnahmen erfolgt durch die Träger der Arbeit.(2) Träger der Arbeit sind die Kreise und kreisfreien Städte des Landes. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann auch Ämter, kreisangehörige Gemeinden sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts als Träger der Arbeit zulassen, sonstige Verbände und Vereinigungen jedoch nur, sofern der Beirat des Jugendaufbauwerks seine Zustimmung erteilt.(3) Die Träger der Arbeit sind das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für ordnungsgemäße Geschäftsführung bei jeder auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahme verantwortlich.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 2

Leitung

§ 2 Leitung(1) Die Leitung des Jugendaufbauwerks liegt beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.(2) Für die Beratung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten sowie zur Mitwirkung bei Entscheidungen nach Maßgabe dieses Gesetzes wird ein Beirat gebildet.Diesem gehören an:ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Vorsitzender,ein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus,je ein Vertreter der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern und der Landesbauernkammer,je zwei Vertreter der Gewerkschaften,acht Vertreter des Landesjugendringes.

§ 8

Durchführungsbestimmungen

§ 8 DurchführungsbestimmungenDie Durchführungsbestimmungen erläßt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, dem Innenministerium und dem Finanzministerium.

§ 1

Begriff und Geltungsbereich

§ 1 Begriff und Geltungsbereich(1) Jugendlichen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die ihrer gesetzlichen Schulpflicht genügt haben und nicht in einem Lehr- oder Arbeitsverhältnis stehen, wird durch das Jugendaufbauwerk Gelegenheit gegeben, aufbauende Arbeit zu leisten und sich zugleich geistig und körperlich weiterzubilden. Die Teilnahme ist für Jugendliche im Alter bis zu 21 Jahren möglich, in Ausnahmefällen können Jugendliche im Alter bis zu 25 Jahren zugelassen werden. (2) Das Jugendaufbauwerk kann berufsfördernde Maßnahmen einschließen. (3) Die Teilnahme am Jugendaufbauwerk ist freiwillig und wird auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Das Ausscheiden ist jederzeit möglich.

§ 3

Berufsschule und Jugendpflege

§ 3 Berufsschule und JugendpflegeIm Rahmen des Jugendaufbauwerks soll den berufsschulpflichtigen Teilnehmern der Besuch der Berufsschule ermöglicht werden. Die hierfür erforderlichen Anordnungen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Frauen getroffen. Das gleiche gilt für allgemeine Richtlinien auf dem Gebiete der Jugendpflege.

§ 4

Förderung

§ 4 FörderungFür die Maßnahmen des Jugendaufbauwerks stellt, das Land Schleswig-Holstein Mittel nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung.

§ 7

Arbeitsverhältnisse der Teilnehmer

§ 7 Arbeitsverhältnisse der TeilnehmerDie Teilnahme am Jugendaufbauwerk begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne Arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen. Die Teilnehmer werden durch die Träger der Arbeit gegen Krankheit und Unfall nach Maßgabe einer besonderen Durchführungsbestimmung versichert. Der Arbeitsschutz ist zu gewährleisten.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDas Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.