JASchlesErV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung der Jugendanstalt Schleswig Vom 12. Mai 2000

Ausfertigungsdatum:
12.05.2000
Fundstelle:
GVOBl. 2000 464
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel JASchlesErV

Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein wird eine Jugendanstalt als untere Landesbehörde mit Sitz in Schleswig errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Jugendanstalt Schleswig."

§ 2

§ 2 Der Jugendanstalt obliegt der Vollzug von Jugendstrafe und Untersuchungshaft an Jugendlichen und Heranwachsenden.

§ 3

§ 3 - gestrichen -

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.