Landesverordnung über die Errichtung der Jugendanstalt Schleswig Vom 12. Mai 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 12.05.2000
- Fundstelle:
- GVOBl. 2000 464
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein wird eine Jugendanstalt als untere Landesbehörde mit Sitz in Schleswig errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Jugendanstalt Schleswig."
§ 2 Der Jugendanstalt obliegt der Vollzug von Jugendstrafe und Untersuchungshaft an Jugendlichen und Heranwachsenden.
§ 3 - gestrichen -
Inkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.