Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte Vom 27. Juli 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 27.07.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 444
Aufgrund des § 82 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
§ 1Für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Ausbildung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein sowie die sich in dem Studium der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung befinden, werden nachfolgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), bleiben unberührt.
§ 2In der Ausbildungs- und Studienzeit 1. darf die tägliche Arbeitszeit zweimal im Monat bis zu zwölf Stunden betragen, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,2. ist die Ausbildung zur Nachtzeit zweimal im Monat zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr und ist auf das notwendige Maß zu reduzieren; wenn ein zwingendes Erfordernis für die Ausbildung in der Nacht vorliegt, ist im Anschluss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; endet diese Ausbildung nach 24.00 Uhr beträgt die ununterbrochene Freizeit mindestens 24 Stunden,3. ist die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,4. darf die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden,5. darf die wöchentliche Arbeitszeit im Ausnahmefall höchstens 48 Stunden betragen.
§ 3(1) Während des Berufspraktikums sind Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz im Rahmen der geltenden Dienstzeitvereinbarungen der zugewiesenen Praktikumsbehörden und der Regelungen zur Arbeitszeit in der Landespolizei zugelassen. Der Einsatz im Schichtdienst ist zulässig. (2) Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Heranziehung zu Dienstverrichtungen, die erkennbar mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
§ 4(1) Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zulässig, wenn das für Inneres zuständige Ministerium Dienstverrichtungen bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei besonders in Anspruch nehmen, angeordnet hat. (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte leisten, soll innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.