Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Vom 9. Dezember 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 09.12.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 834
Aufgrund des § 82 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:
§ 1Für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Ausbildung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein sowie die sich in dem Studium der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung befinden, werden nachfolgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420), zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), bleiben unberührt.
§ 2In der Ausbildungs- und Studienzeit 1. darf die tägliche Arbeitszeit zweimal im Monat bis zu zwölf Stunden betragen, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,2. ist die Ausbildung zur Nachtzeit zweimal im Monat zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr und ist auf das notwendige Maß zu reduzieren; wenn ein zwingendes Erfordernis für die Ausbildung in der Nacht vorliegt, ist im Anschluss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; endet diese Ausbildung nach 24.00 Uhr beträgt die ununterbrochene Freizeit mindestens 24 Stunden,3. ist die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,4. darf die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden,5. darf die wöchentliche Arbeitszeit im Ausnahmefall höchstens 48 Stunden betragen.
§ 3(1) Während des Berufspraktikums sind Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz im Rahmen der geltenden Dienstzeitvereinbarungen der zugewiesenen Praktikumsbehörden und der Regelungen zur Arbeitszeit in der Landespolizei zugelassen. Der Einsatz im Schichtdienst ist zulässig. (2) Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Heranziehung zu Dienstverrichtungen, die erkennbar mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
§ 4(1) Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zulässig, wenn das für Inneres zuständige Ministerium Dienstverrichtungen bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei besonders in Anspruch nehmen, angeordnet hat. (2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 5Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte leisten, soll innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Aufgrund des § 82 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichFür jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich in der Ausbildung der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, bei der Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein sowie die sich in dem Studium der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, an der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung befinden, werden nachfolgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist.Die Regelungen der Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1546, 1548), bleiben unberührt.
Ausnahmen in der Ausbildungs- und Studienzeit
§ 2 Ausnahmen in der Ausbildungs- und StudienzeitIn der Ausbildungs- und Studienzeit1. darf die tägliche Arbeitszeit zweimal im Monat bis zu zwölf Stunden betragen, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,2. ist die Ausbildung zur Nachtzeit zweimal im Monat zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr und ist auf das notwendige Maß zu reduzieren; wenn ein zwingendes Erfordernis für die Ausbildung in der Nacht vorliegt, ist im Anschluss eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; endet diese Ausbildung nach 24.00 Uhr beträgt die ununterbrochene Freizeit mindestens 24 Stunden,3. ist die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zulässig, jedoch nicht häufiger als sechsmal pro Halbjahr,4. darf die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden nicht unterschritten werden,5. darf die im Jugendarbeitsschutzgesetz festgelegte Wochenhöchstarbeitszeit im Regelfall nicht überschreiten; im Ausnahmefall sind Abweichungen bis zu einer Höchstwochenstundengrenze von 48 Stunden möglich.
Ausnahmen im Berufspraktikum
§ 3 Ausnahmen im Berufspraktikum(1) Während des Berufspraktikums sind Ausnahmen vom Jugendarbeitsschutzgesetz zulässig; für die Zeitdauer eines Praktikums finden die geltenden Dienstzeitvereinbarungen zur Arbeitszeit der zugewiesenen Praktikumsbehörden und die allgemeinen Regelungen zur Arbeitszeit in der Landespolizei Anwendung.(2) Der Einsatz im Schichtdienst ist zulässig.(3) Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Heranziehung zu Dienstverrichtungen, welche erkennbar mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
Ausnahmen bei besonderen Einsätzen
§ 4 Ausnahmen bei besonderen Einsätzen(1) Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zulässig, wenn das für Inneres zuständige Ministerium Dienstverrichtungen bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei besonders in Anspruch nehmen, angeordnet hat.(2) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Mehrarbeit
§ 5 MehrarbeitMehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte leisten, soll innerhalb von drei Wochen durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 95 b Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes verordnet das Innenministerium:
§ 1Für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die geschlossenen Einheiten angehören, werden folgende Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), zugelassen, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist: 1. Die tägliche Arbeitszeit, die auch Zeiten einschließt, in denen die Jugendlichen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden, darf bis zu zwölf Stunden betragen a) im ersten Ausbildungsjahr höchstens zweimal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens einmal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtzehnmal im Jahr,b) im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens dreimal im Monat. Die wöchentliche Arbeitszeit darf im ersten Ausbildungsjahr höchstens 48 Stunden, im zweiten Ausbildungsjahr höchstens 50 Stunden betragen. 2. Für den Aufenthalt in den Pausen können die Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung im Freien ausgeschlossen ist.3. Die tägliche ununterbrochene Freizeit darf im Anschluss an die Ausbildung im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst im zweiten Ausbildungsjahr bis zu höchstens sechs Stunden eingeschränkt werden, jedoch nicht öfter als dreimal im Monat.4. Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig a) im ersten Ausbildungsjahr höchstens zweimal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens einmal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtzehnmal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr,b) im zweiten Ausbildungsjahr höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Sicherungswachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als achtundvierzigmal im Jahr. Im Anschluss an eine Ausbildung in der Nacht, ausgenommen eine Ausbildung im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren; die Freizeit beträgt mindestens vierundzwanzig Stunden, wenn diese Ausbildung nach 24.00 Uhr endet.5. Die Ausbildung an mehr als fünf Tagen in der Woche ist höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst.6. Die Ausbildung am Samstag und Sonntag ist jeweils höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst.7. Die Ausbildung am 24. oder 31. Dezember - jeweils nach 14.00 Uhr - sowie an gesetzlichen Feiertagen ist im Sicherungswachdienst und Bereitschaftsdienst insgesamt höchstens zweimal im Jahr zulässig, jedoch im ersten Ausbildungsjahr nur für die Ausbildung im Sicherungswachdienst.
§ 2(1) Während des Berufspraktikums können jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Schichtdienst eingesetzt werden. (2) Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
§ 3(1) Müssen aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Grundausbildung beendet haben, zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf geschlossene Einheiten mit ausschließlich volljährigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nicht zurückgegriffen werden kann, so sind über den in § 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 bis 3, §§ 12, 13 und 14 Abs. 1,§§ 15 bis 18 sowie § 22 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zulässig, soweit dies erforderlich ist.(2) § 2 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 4(1) Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes in dem in § 3 Abs. 1 genannten Umfang sind auch für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte während der Grundausbildung zulässig, wenn das Innenministerium unter den in § 3 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Dienstleistungen dieser Beamtinnen und Beamten bei Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, angeordnet hat. (2) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 5Mehrarbeit, die jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in den Fällen der §§ 1, 3 und 4 über die Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinaus leisten, ist innerhalb von vier Wochen durch Dienstbefreiung auszugleichen.
§ 6(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Ausnahmen von Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte vom 1. Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 339)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.Diese Verordnung tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.