ZustVO JArbSchG · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (Zuständigkeitsverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz - ZustVO JArbSchG -) Vom 12. Juli 1978

Ausfertigungsdatum:
12.07.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978, 238
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vorgeschlagen.(2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 2

§ 2Aufsichtsbehörden nach § 51 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sinda) das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit undb) für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 2

§ 2Aufsichtsbehörden nach § 51 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sinda) die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein undb) für Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr.

§ 4

§ 4(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit gebildet. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit beruft die Mitglieder (§ 55 Abs. 3 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes).(2) Die Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

§ 5

§ 5(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Bildung und Kultur vorgeschlagen. (2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 5

§ 5(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Bildung und Wissenschaft vorgeschlagen. (2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 4

§ 4(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung gebildet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung beruft die Mitglieder (§ 55 Abs. 3 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes).(2) Die Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

§ 5

§ 5(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Schule und Berufsbildung vorgeschlagen.(2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie.

§ 4

§ 4(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung gebildet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung beruft die Mitglieder (§ 55 Abs. 3 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes).(2) Die Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

§ 5

§ 5(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgeschlagen.(2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 1

§ 1Zuständige Behörde nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung. Bei Personen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus.

Eingangsformel ZustVO

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes und des § 51 Abs. 1 Satz 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965) verordnet die Landesregierung:

§ 3

§ 3Die Aufsicht über die Ausführung der für die Beschäftigung in Familienhaushalten geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen wird auf gelegentliche Prüfungen beschränkt.

§ 4

§ 4(1) Der Landesausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 55 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren gebildet. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren beruft die Mitglieder (§ 55 Abs. 3 und 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes).(2) Die Höhe der Entschädigung nach § 55 Abs. 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes setzt das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.

§ 5

§ 5(1) Der dem Ausschuß für Jugendarbeitsschutz nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes als Mitglied angehörende Lehrer an einer berufsbildenden Schule wird vom Ministerium für Bildung und Frauen vorgeschlagen. (2) Die Festsetzung der Entschädigung nach § 56 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren in Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 6

§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 30. Januar 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 17) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.