Landesverordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren der Freistellung sowie der Erstattung des Verdienstausfalles für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit Vom 4. März 1999
- Ausfertigungsdatum:
- 04.03.1999
- Fundstelle:
- GVOBl. 1999 72
Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Jugendförderungsgesetzes vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 1999 vom 21.12.1998 (GVOBl Schl.-H. S. 460), verordnet das Ministerium für Frauen, Jugend, Wohnungs- und Städtebau:
Voraussetzungen für die Freistellung
§ 1 Voraussetzungen für die Freistellung (1) Freistellung von der Arbeit nach § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz ist zu gewähren, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit einen gültigen Ausweis oder eine gültige Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter oder einen zeitlich befristeten Cardersatz besitzen und 1. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird, oder 2. an einer Veranstaltung der Jugendarbeit mitwirken, die der örtliche oder überörtliche Jugendhilfeträger für förderungswürdig erklärt hat, oder 3. an einer Maßnahme zur Qualifizierung zum Erwerb der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen, oder 4. an einer Fortbildung zur Fortschreibung der Gültigkeit der Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter teilnehmen. (2) Die Freistellung kann im Einzelfall nur versagt werden, wenn ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.
Erstattung von Verdienstausfall
§ 2 Erstattung von Verdienstausfall (1) Die Erstattung des Verdienstausfalls ist vor Beginn einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bei dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, oder bei einem anderen, von ihm beauftragten Träger, zu beantragen. (2) Der Erstattungsbetrag wird vom jeweiligen örtlichen Träger der Jugendhilfe ausgezahlt, wenn durch Vorlage einer Bestätigung nachgewiesen wird, daß die Teilnahme an einer Maßnahme nach § 1 Abs. 1 erfolgte. Der entstandene Verdienstausfall ist durch den Arbeitgeber zu bescheinigen. (3) Das Land erstattet den jeweiligen örtlichen Trägern gemäß § 23 Abs. 2 Jugendförderungsgesetz den durch Inanspruchnahme der Freistellung entstandenen Verdienstausfall in der nachgewiesenen Höhe. (4) Zuständig ist grundsätzlich der örtliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bezirk der Maßnahmeträger seinen Sitz hat. In Ausnahmefällen kann die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übergehen, in dessen Bezirk die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen oder der Mitarbeiter in der Jugendarbeit ihren oder seinen Wohnsitz hat. In diesen Fällen ist zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe Einvernehmen herbeizuführen.
Fortzahlung von Bezügen
§ 3 Fortzahlung von Bezügen (1) Das Land stellt die in § 23 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz genannten Personen unter Fortzahlung der Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne für die Mitarbeit in der Jugendarbeit frei. (2) Die Gemeinden, die Ämter und Kreise sollen nach Absatz 1 verfahren.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Freistellung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit und deren Befähigung vom 15. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 438) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.