Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten Vom 18. Oktober 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 18.10.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 508
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. März 2015. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über jagdbare Tiere und die Jagdzeiten vom 1. Juli 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 171)*) außer Kraft.
Aufgrund des § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und des § 22 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 12 g des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) in Verbindung mit § 38 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Jagdbare Tierarten
§ 1 Jagdbare TierartenÜber die im § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes aufgeführten Tierarten hinaus unterliegen folgende Tierarten dem Jagdrecht: 1. Marderhund (Nyctereutes procyonoides) 2. Mink (Mustela vison f. domestica) 3. Waschbär (Procyon lotor) 4. Nutria (Myocastor coypus) 5. Aaskrähen (Corvus corone) 6. Elster (Pica pica) 7. Nilgans (Alopochen aegyptiacus)
Aufhebung von Jagdzeiten
§ 2 Aufhebung von JagdzeitenFür folgende Wildarten werden die in der Verordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), festgesetzten Jagdzeiten aufgehoben: 1. Türkentaube 2. Ringelgans 3. Spieß-, Berg-, Tafel-, Samt- und Trauerente
Jagdzeiten
§ 3 Jagdzeiten(1) Für die nach Landesrecht jagdbaren Wildarten gelten folgende Jagdzeiten: 1. Marderhund ganzjährig 2. Mink ganzjährig 3. Waschbär ganzjährig 4. Nutria vom 1. August bis 28. Februar 5. Aaskrähen vom 1. August bis 20. Februar 6. Elster vom 1. August bis 28. Februar 7. Nilgans vom 1. August bis 15. Januar (2) Zur Abwehr erheblicher landwirtschaftlicher Schäden und zum Schutze der heimischen Tierwelt ist der Fang von Aaskrähen und Elstern mit selektiv fangenden Einzelfangfallen während der Jagdzeit gestattet. Über die getätigten Fänge ist ein gesondertes Fangbuch zu führen, in welchem die verantwortlichen Jagdausübungsberechtigten die getätigten Fänge nach Arten und Anzahl aufzuschlüsseln und die Kontrollen der Fallen nachzuweisen haben. (3) Abweichend von den durch die Verordnung über die Jagdzeiten festgesetzten Jagdzeiten darf die Jagd ausgeübt werden auf: 1. Rebhühner vom 1. Oktober bis 15. Dezember 2. Ringeltauben vom 20. August bis 30. April mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 20. August bis 31. Oktober sowie vom 21. Februar bis 30. April nur zur Schadensabwehr ausgeübt werden darf, wenn sie in Trupps auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen sowie Baumschulflächen einfallen. 3. Graugänse und Kanadagänse vom 1. August bis 15. Januar mit der Maßgabe, dass die Jagd auf Kanadagänse im August und für Grau- und Kanadagänse in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen ausgeübt werden darf. (4) In den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Pinneberg und Steinburg darf nur außerhalb von Europäischen Vogelschutzgebieten und nur zur Schadensabwehr auf gefährdeten Acker- und Grünlandkulturen die Jagd auf Nonnengänse in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Januar ausgeübt werden. Die Notwendigkeit zur Abwehr erheblicher Schäden auf Grünlandkulturen muss zuvor durch einen anerkannten Sachverständigen festgestellt worden sein. (5) In den Kreisen Nordfriesland, Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und auf der Insel Fehmarn darf die Jagd auf Pfeifenten zur Abwehr erheblicher Schäden auf gefährdeten Ackerkulturen auch zur Nachtzeit ausgeübt werden. (6) Die außerhalb der Jagdzeit vom 1. November bis 20. Februar erlegten Ringeltauben sowie die erlegten Nonnengänse sind in der Wildnachweisung gesondert zu erfassen. (7) Im Bereich der Deichkörper nach § 64 und § 65 des Landeswassergesetzes darf die Jagd auf Füchse und Wildkaninchen zur Gewährleistung der Deichsicherheit auch in der Setzzeit ausgeübt werden. (8) Die Jagd auf Höckerschwäne darf in der Zeit vom 1. November bis 20. Februar nur mit Kugelschuss ausgeübt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. März 2010. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über jagdbare Tiere und die Jagdzeiten vom 1. Juli 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 171)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.