Landesverordnung über die Jagdabgabe Vom 8. Dezember 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 08.12.2005
- Fundstelle:
- GVOBl. 2005, 559
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
§ 1Die Jagdabgabe beträgt 1. für den Jahresjagdschein für ein Jagdjahr 30,- €, für zwei Jagdjahre 60,- €, für drei Jagdjahre 90,- €, 2. für den Tagesjagdschein 10,- €, 3. für den Jahresjagdschein für Jugendliche 15,- €.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Höhe der Jagdabgabe vom 17. Februar 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 124)*) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.