JAEÜV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen und zur Regelung des Übergangsrechtes in der Juristenausbildung Vom 19. März 2004

Ausfertigungsdatum:
19.03.2004
Fundstelle:
GVOBl. 2004 88
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Die Verordnung nach Artikel 1 tritt mit Ablauf des 25. März 2014 außer Kraft.

Artikel

Artikel 1 Siehe Gl.Nr. 301-11-2 (Juristenausbildungsverordnung)

Artikel

Artikel 2 Siehe Gl.Nr. 301-5-1 (Landesverordnung zur übergangsweisen Regelung der Ausbildung der Juristinnen und Juristen)

Eingangsformel JAEÜV

Aufgrund der §§ 14 und 15 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes vom 20. Februar 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) verordnet die Landesregierung:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.