Landesverordnung über den Erholungswald "Jägersburger Heide" Vom 17. März 1977
- Ausfertigungsdatum:
- 17.03.1977
- Fundstelle:
- GVOBl. 1977 82
Anlage:
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Jägersburger Heide" unter Nummer 67 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 38,5 ha groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen, Gemarkung Elpersbüttel gelegenen Flurstücke 106/3 und 76/5 der Flur 9, 72/9 und 72/10 der Flur 10 sowie 105/4 der Flur 11. Er wird im Westen von der L I O Nr. 138, im Osten von der parallel zur Bundesbahnstrecke Meldorf - St. Michaelisdonn verlaufenden Pipeline und im übrigen von der Feldmark begrenzt. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.