Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Durchführungsverordnung - InVeKoSDVO) Vom 16. Juli 2015*
- Ausfertigungsdatum:
- 16.07.2015
- Fundstelle:
- GVOBl. 2015, 297
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
§ 1 Identifizierung landwirtschaftlicher ParzellenDas System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), genannten Feldblock.
Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
§ 2 Begriff der landwirtschaftlichen ParzelleAbweichend von § 4 Absatz 1 der InVeKoSV gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle zusammenhängende 1. landwirtschaftliche Flächen,2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nummer 1307/20131) anzuwenden ist, mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen.
Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
§ 3 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen ParzelleAbweichend von § 18 Absatz 1 der InVeKoSV wird die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 ha festgelegt.
Verordnungsermächtigung
§ 4 VerordnungsermächtigungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.