InVeKoSVAV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Durchführungsverordnung) Vom 22. Juni 2007

Ausfertigungsdatum:
22.06.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 334
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

§ 1 Identifizierung landwirtschaftlicher ParzellenDas System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I. S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz AT 13. Juli 2015 V1), genannten Feldblock.

§ 2

Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle

§ 2 Begriff der landwirtschaftlichen ParzelleAbweichend von § 4 Absatz 1 der InVeKoSV gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle zusammenhängende 1. landwirtschaftliche Flächen,2. nichtlandwirtschaftliche Flächen, auf die Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nummer 1307/20131) anzuwenden ist, mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen.

§ 3

Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle

§ 3 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen ParzelleAbweichend von § 18 Absatz 1 der InVeKoSV wird die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, auf 0,1 ha festgelegt.

§ 4

Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie Befugnis zum Erlass dieser Verordnung wird auf das für Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen.

§ 3

Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle

§ 3 Begriff der landwirtschaftlichen ParzelleAbweichend von § 4 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 V1), gelten als eine landwirtschaftliche Parzelle zusammenhängende 1. landwirtschaftliche Flächen und2. Flächen im Sinne des § 3 Satz 2 der InVeKoSVerordnung mit unterschiedlichen Nutzungscodes, die zu einer Kulturgruppe gehören und deren Nutzungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (ABl. EG Nr. L 316 S. 65) innerhalb der Kulturgruppe nicht getrennt angegeben werden müssen.

§ 4

Verordnungsermächtigung

§ 4 VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten§ 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesverordnung zur Bestimmung weiterer Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie der Europäischen Union vom 30. August 2005 (GVOBl. Schl. H. S. 358)*) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Eingangsformel InVeKoSVAV

Aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I. S. 855), in Verbindung mit § 3 und § 16 Abs. 2 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Bestimmung weiterer Landschaftselemente im Rahmen der Direktzahlungen

§ 1 Bestimmung weiterer Landschaftselemente im Rahmen der DirektzahlungenIn Übereinstimmung mit Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. EG Nr. L 141, S. 18), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 2025/2006 vom 22. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 384, S. 81), werden über § 16 Abs. 2 Satz 1 InVeKoS-Verordnung hinaus folgende weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle bestimmt: 1. Gräben mit einer Sohlbreite von bis zu zwei Metern,2. Heiden und Pütten mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern.

§ 2

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

§ 2 Identifizierung landwirtschaftlicher ParzellenDas System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich 1. für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf das in § 3 Nr. 4 InVeKoS-Verordnung genannte Flurstück und 2. ab 1. Januar 2006 auf den in § 3 Nr. 1 InVeKoS-Verordnung genannten Feldblock.

§ 3

Verordnungsermächtigung

§ 3 VerordnungsermächtigungDie Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten§ 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Landesverordnung zur Bestimmung weiterer Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle im Rahmen des Systems der einheitlichen Betriebsprämie der Europäischen Union vom 30. August 2005 (GVOBl. Schl. H. S. 358)*) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.