Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale Vom 27. August 1991
- Ausfertigungsdatum:
- 27.08.1991
- Fundstelle:
- GVOBl. 1991 422
Aufgrund des § 15 Abs. 6 des Investitionsbankgesetzes vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 609), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird verordnet:
§ 1 (1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zentralbereich der Landesbank Schleswig-Holstein, Girozentrale, im Zusammenhang mit der Durchführung von Fördermaßnahmen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben. (2) Verwaltungsgebühren sind zu erheben für die Bewilligung 1. eines Investitionszuschusses für eine Fördermaßnahme im Rahmen a) des Beschäftigungsorientierten Investitionshilfe-Programmes (MiTI-BIP) und b) des Existenzgründungsprogrammes (MiTI-EGP) in Höhe von 1,5 v. H. des Investitionszuschußbetrages; 2. eines Investitionszuschusses für eine Fördermaßnahme im Rahmen der Regionalprogramme a) "Westküste" und b) "Landesteil Schleswig" in Höhe von 1 v. H. des Investitionszuschußbetrages; 3. von Zinszuschüssen für eine Fördermaßnahme im Rahmen a) des Betriebsmittelkredit-Verbilligungs-Programmes (MiTI-BVP) und b) des Existenzgründungsprogrammes (MiTI-EGP) in Höhe von 1 v. H. der Summe der bewilligten Zinszuschüsse; 4. eines zinsgünstigen, unbesicherten Darlehens im Rahmen des Härtefonds in Höhe von einmalig 1 v.H. der bewilligten Darlehenssumme und ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit in Höhe von 1 v.H. p.a. auf die jeweilige Darlehensvaluta. (3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt.
§ 2 Diese Verordnung gilt für alle Fördermaßnahmen nach § 1 Abs. 2 , die vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung an bei einer annahmeberechtigten Stelle beantragt werden.
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.