InvBankStBauVwGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Städtebauförderung Vom 18. August 2017

Ausfertigungsdatum:
18.08.2017
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 428
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel InvBankStBauVwGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration:

§ 1

§ 1(1) Die Investitionsbank Schleswig-Holstein erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Förderung städtebaulicher Planung, Erneuerung und Entwicklung Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Die Gebühren betragen 2,18 % des an die Gemeinde bewilligten Förderungsbetrages 1. für als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel des Programmjahres 2017 sowie2. für im Rahmen der Umschichtung als Zuschüsse gewährte Förderungsmittel vorangegangener Programmjahre. (3) Die Gebühren sind in der Höhe des auf das jeweilige Haushaltsjahr entfallenden Zuwendungsbetrages zu erheben und gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid an die jeweilige Gemeinde festzusetzen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.