InvBankSoAufgDV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein Vom 27. Januar 2023

Ausfertigungsdatum:
27.01.2023
Fundstelle:
GVOBl. 2023, 59
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage InvBankSoAufgDV

Anlage zu § 1Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes nach § 1 sind:1. Durchführung der Erstattung von Wohngeld und Heizkostenzuschüssen vom Land Schleswig-Holstein an die gemäß dem Gesetz zur Durchführung des Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 484), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), zuständigen Stellen.2. Finanztechnische Unterstützung des Landes durch die Investitionsbank Schleswig-Holstein bei der Förderung des Ausbaus der Kindertagesbetreuung.3. Betrieb der Online-Spendenplattformen „WIR BEWEGEN.SH“ und „WIR BEWALDEN.SH“.

Eingangsformel InvBankSoAufgDV

Aufgrund des § 6 Absatz 5 Satz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549), verordnet das Finanzministerium:

§ 1

Zuweisung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des Landes

§ 1 Zuweisung sonstiger Aufgaben im öffentlichen Interesse des LandesDie Investitionsbank Schleswig-Holstein ist für die Erfüllung der in der Anlage aufgeführten sonstigen Aufgaben, die im Sinne des § 6 Absatz 3 des Investitionsbankgesetzes im öffentlichen Interesse des Landes liegen und der Investitionsbank Schleswig-Holstein nach § 8 Absatz 1 des Investitionsbankgesetzes zur Durchführung übertragen werden dürfen, ausschließlich zuständig. Die Anlage ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.