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title: "InvBankInnStVwGebV SH — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Maßnahmen und Projekten aus dem Innenstadtprogramm Vom 21. Mai 2021"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
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source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-InvBankInnStVwGebVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T17:26:36+00:00"
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# InvBankInnStVwGebV SH — Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Maßnahmen und Projekten aus dem Innenstadtprogramm Vom 21. Mai 2021

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 21.05.2021
*Fundstelle:* GVOBl. 2021, 649


### Eingangsformel InvBankInnStVwGebV

Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

### § 1

§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung von Maßnahmen und Projekten aus dem Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt- und Ortszentren (Innenstadtprogramm) werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.(2) Die Verwaltungsgebühren sind als einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Fördermittel in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben.(3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist mit der ersten Mittelauszahlung fällig.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

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— Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Maßnahmen und Projekten aus dem Innenstadtprogramm Vom 21. Mai 2021
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-InvBankInnStVwGebVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
