Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Bereich der Förderung von Maßnahmen und Projekten aus dem Innenstadtprogramm Vom 21. Mai 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 21.05.2021
- Fundstelle:
- GVOBl. 2021, 649
Aufgrund des § 13 Absatz 2 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:
§ 1(1) Für Amtshandlungen der Investitionsbank Schleswig-Holstein im Zusammenhang mit der Förderung von Maßnahmen und Projekten aus dem Programm zur Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stadt- und Ortszentren (Innenstadtprogramm) werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben.(2) Die Verwaltungsgebühren sind als einmaliges Bearbeitungsentgelt für die Bewilligung der als Zuschüsse gewährten Fördermittel in Höhe von 1,5 % des Zuschusses zu erheben.(3) Die Verwaltungsgebühr wird gleichzeitig mit dem Zuwendungsbescheid durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist mit der ersten Mittelauszahlung fällig.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.