Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) Vom 11. Dezember 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.1998
- Fundstelle:
- GVOBl. 1998, 370
Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 1 Geeignete Personen und Stellen im VerbraucherinsolvenzverfahrenZur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), als geeignet anzusehen sind nur 1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und2. Stellen, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen(1) Eine Stelle nach § 1 Nr. 2 kann als geeignet anerkannt werden, wenn 1. sie in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, der Einrichtung der Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des privaten Rechts steht, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt und Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist,2. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,3. sie auf Dauer eingerichtet ist,4. dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,5. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und6. sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt. (2) Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder über eine vergleichbare Befähigung verfügen.
Anerkennungsverfahren
§ 4 Anerkennungsverfahren(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde. (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen. (3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Anerkennungsverfahren
§ 4 Anerkennungsverfahren(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde. (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen. (3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Anerkennungsverfahren
§ 4 Anerkennungsverfahren(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde. (2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen. (3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Anerkennungsverfahren
§ 4 Anerkennungsverfahren(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.(3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Anerkennungsverfahren
§ 4 Anerkennungsverfahren(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.(3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Anerkennungsverfahren
§ 4 Anerkennungsverfahren(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.(3) Die Anerkennung ist widerruflich. Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Die Person oder Stelle ist befugt, die Schuldnerin oder den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und zu vertreten. (2) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, ist eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 5 Verarbeitung personenbezogener DatenGeeignete Personen und Stellen nach § 1 gelten als öffentliche Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes.
Übergangsregelung
§ 6 ÜbergangsregelungEine am 1. März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.